Jenei Ferenc szerk.: Győri Szemle. 13. évfolyam, 1942.

ADATTÁR - Csatkai Endre: Csendélet a győri vásáron 1702-ben

Hochlöbl. Kayl. Hoffkriegs Rath. Gnädigster Fürst. Gnädig und Hoch­gebiettende Herren. Bey dem mir anvertraute Kayl. Kriegsgericht und Regiments Schuldtheissen Ambt in Raab hat sich unter andern und in specie Bey Letztern Marckht zwischen denen Raaberischen, Pressburgi­schen und Hainburgischen Hafnermaistern wegen des Vormarckhts dieser streit eraignet, dass nehmlichen gedachte Pressburger und Hainburger Maister in selbigen den Vorkhauff haben und in dem Vormarkht ihre Sachen zuverkhauffen suechen wolten, unter dem Vorwandt, es wäre von Einem Hochlöbl. Kayl. Hofkriegsrath denen solches applacidirt worden. Worüber die Raaberische Hafnermaister protestirt und ihre Privilégia producirt, kraft deren keinem frembden der Vormarckh gestatt werden sollte, wie dan auch selbige jederzeit darüber ihre confirmation erhalten, es hat sich aber indessen zugetragen, dass die Hainburger uneracht dieser Privilegien sich unterstanden auf öffentlichen Vormarckht ihre Sachen auszulegen und dahero die Raaberische Maister vermög ihren habenden offtgemelten Privilegien hingangen und selbigen alle Waaren confiscirt, darüber diese zu dem Habereiner hingelauffen, welcher gegen die Privi­légia durch ainen gerichtlichen Verlass die Raaberische Maister condem­nirt, nicht allein alles denen Hainburger zu restituiren, sondern auch dass denen auff dem Vormarckh zuverkauffen freystehen solle, über welches diese Raaberische Maister zu Ihro Hochfürstl. Herrn Markgrafen von Baaden als Gubernatorn ihren recurs genohmen, und um manutenenz ihrer Privilegien gebetten, die andern aber haben sich Bey einem Hochlöbl. Kayl. Hoff Kriegs Rath angemeldt, alldorten diesen Verlass produciert, welcher darauf zu Kräften erkennet, und dem Kriegsgericht und Regiments Schuld­thiessen ambt hinwiederumben pro executione remittirt worden. Nun aber wollen diese Raaber dabey nicht acquisciren und bringen allerhandt argu­menta hervor, die ich zum Thaill in aequitate zu sein befunden, absonder­lich ratione illorum Privilegiorum, welche von Ihro Kayl. May. denen aller­gnädgst ertheilt und von Zeit zu Zeit a Gubernatoribus pro manutenentia confirmirt worden, wan also das selbe nicht solten handtgehabt werden, eine üble consequenz daraus erfolgen und ein Jeder dieses praetendiren wolte, welches wie es auch immediate gegen die Authorität Ihro Kay. May. und respect deren Herrn Gubernátorén ziehlet, so habe doch ohne Vorwissen gnädigsten und gnädigen Befelch Eines Hochlöbl. Kayl. Hof Kriegsraths nicht weithers vornehmen, sondern selbigen, wie mich in hoc passu zu verhalten, erwarthen und darumb gehorsambst bitten, und in hohen Gnade empfehlen sollen als Eines Hochlöbl. Kayl. Hoff Kriegs Raths untertänig gehors. Johann Matern Luzenkirchen Kays. Kriegs gericht und Regiments Schuldtheiss. Collationirt und ist seinem original gleichlautendes actum Raab den 7. Augusti 1702. Dem Kayl. Kriegs Ghrts: und Regts Schuldtheissen Ambt in Raab zuzustellen, das solle die innunmelte Hafnermaister vor allen zuvergleichen befliessen sein in entstehung dessen aber verordnen, dass die Raaberische Haffnermaister ungehindert der von dem Kay. Hof. Kriegs Rath auf das Habereiners angelangt ungleiche information ertheillt resolution bey ihren wohlhergebracht und neulich confirmirten Privilegien manutenirt werden,

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