Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)

Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)

2. So wohl die in Késmárk wohnhaften, als auch jene ausser der Stadt sitzhaften Meister, die sich der Kérmarker Zunft bereits einverleibt, und noch einverleiben werden, werden befugt seyn ihr Handwerk aller Orthen, wo keine privilegirte Zunft vorhanden ist, ungehindert zutreiben. 3. Die erwähnten Meister werden sowohl Leinwand und Garn, als auch Seyden, und wollene Waaren zu färben befugt seyn; daher soll sich Niemand in der Stadt für andere, dem Handwerk zum Nachtheil, obige Artikel zu färben, unterfangen. Jedem der dawieder handeln würde, wird das gefärbte confiscirt, und Er ausserdem zur billigen Straffe gezogen werden. 4. Da das Haussieren, mit was immer für Waaren ausser den Jahrmärkten, und denen den Jahrmarkt vorgehenden, und nachfolgenden 14 Tagen, verbothen, und selbst der öffentliche Verkauf der Waaren an Wochen-Märkten, vermög Käy­serlich-Kőniglichen der Königlich-Freyen Stadt Késmark ertheilten Allergnädigsten Privilégia vom Jahr 1655., Fremden nur in Grossen gestattet ist; als werden diese auch in Hinkunft vom Haussiren mit gefärbter oder gedruckter Leinwand, die auch vom Verkauf derselben im Kleinen an Wochen Märkten abzustehen haben. 5. Werden zwar sämtliche Kesmarker Bürger und Inwohner Leinwand, oder sonstige Waaren nur bey Kesmarker Meister, unter sonstiger Confiscation, färben und drucken zu lassen, gehalten seyn, jedoch wird dem Meister die Verbindlichkeit blei­ben, das Ihme übergebene nicht nur authentis, sondern auch in billigen Preissen, « unter im widrigen Fall zu erfahren habender schärfster Staffe auszufertigen. Damit aber sich in mehrerwähnte Zunft nicht auch das Handwerks nicht gehörig kundige Leuthe einschleichen können; wird 6. Von jedem, der einwerben will, erfordert werden, dass Er seine Lehr-Jahre bey eine zunftmässigen Meister ausgestanden, und dreyjährige Wanderschaft in grösseren Städten, wo sich derley Jünglinge vervollkomen können, vollbracht habe, welches durch den Lehrbrief, und Zeugniss der betreffenden Zünfte zu erproben ist. auch muss 7. Da ein Färber Meister ohne eine vollkomene Färb- und Mangel Werk-Statt, sein Handwerk nicht gehörig betreiben kann, ein Jeder solche besitzen, oder einen Fond anzeigen, aus den Er solche nach den Meister werden, unter sonstigen Verlauf des Meisterrechts wird anschaffen können. 8. Jener, der in obigen zwey Punkten erwähnte Erfordernisse besitzt, wird bey den ehrsamen Zunft um das Meisterrecht gebührendermassen einzukomen haben, von welcher Ihm zur Verfertigung des Meisterstücks, welches immer im Beysein eines durch die Zunft zu ernenenden Meisters zu bearbeiten ist, eine Frist vorbe­stimt werden wird. Dieses aber wird in 20 Elln himelblau, 20 do fein roth, 20 do gragrün, und 20 Elln gut schwartz gefärbter, und auf das feinste ausgemangelter Leinwand bestehen. Wenn dasselbe ausgefertigt seyn wird, soll es der Zunft zur Beurtheilung vorgelegt, und nur auf den Fall, wenn es für tauglich befunden werden wird, dem Einkommenden das Meisterrecht zuerkant werden. Das Meister-Stück wird zwar dem jungen Meister zurückfallen, derselbe aber wird die Meister Tax: mit Rf. 50-dem Handwerk erlegen. 9. Wenn einen Meister langwierige Krankheit, Alter, oder Unglücks-Fälle ausser Standt setzen würden seinem Handwerk vorzustehen, oder wenn Er mit Todt ab­gehen sollte, dann werden zwar, um den unausbleiblichen grossen Schaden, den die Familie eines solchen Meisters erfahren müsse, vorzubeugen einem seiner Söhne, der das Handwerk zu betreiben im Stande seyn wird, die vorgeschriebenen Wan­derungs-Jahre nachgesehen werden, jedoch wird sich derselbe über seine Handwerks­Kenntnisse durch das zu verfertigende Meister-Stück auszuweisen schuldig seyn, und nur nach dem solches für acht befunden worden, zu das Meister Recht gelan­gen. Eben aus obengeführte Grund wird auch jeder hinterlassenen Färbers Wittwe die Befugniss einberäumt, sich aus welcher Werkstatt imer es ihr gefällig seyn wird, den ersten Gesellen zur Beförderung Ihrer Geschäfte zu wählen, welchen auch der betreffende Meister ihr zu überlassan schuldig seyn wird. 10. In jeden Fall als ein Meister einen Lehrjungen aufzunehmen gesonnen seyn wird, muss solches vorhero dem Obermeister angezeigt, und nach verflossener Prob­Zeit der Junge vor Einem gantzen Handwerk aufgedungen werden. Jeder Lehrling wird gleich beym Aufdüngen eine vor Alters her gewöhnliche Tax gr 12. 30 x. nach ausgestandener Lehrzeit aber das Freysprechen-Geld mit eben so viel zu erlegen schuldig seyn. Wenn derselbe beyde vorbestimte Gebühren zu entrichten im Stande ist, wird er nur drey Jahre zu lernen schuldig seyn. Sollte er aber diese zu erlegen 146

Next

/
Oldalképek
Tartalom