Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)
Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)
werk nicht vorstehen konte, welches dann auch zuverstehen, wenn ihn Gott der Allmächtige von dieser Welt abfordern sollte, und er einen tüchtigen Sohn beyhanden hätte, welcher ihn in seinen Werkstatt vertretten konnte, als soll beyden frey stehen, und zwar mit Bewust und Zustand der Löbl. Zunft und Zechen dem Vater den Sohn mit 15. F. der Wanderschaft zu befreyen. Item nach Absterben des Meisters, dem Sohn selbst sich mit 15 fn. der Wanderschaft zu entledigen, und dieses aus bemeldten Ursachen, dessen, ausser diesem Nothfall aber keinem solches gestatten werden, wie sich auch keiner darauf verlassen soll. 5-ten Soll ein jeder Meister innerhalb Verlauf sechs Jahren seine eigene, gewisse und fertige Werkstatt haben; unter diesen 6 Jahren aber sollen diejenigen Meister die allbereit ihre Werkstätte haben, dieselbigten, die da keine haben, gegen baare Bezahlung in Mangeln, ihrer Gelegenheit nach zu befördern verpflichtet seyn. 6-ten Wann einer das Meister-Recht erlanget hat, und noch ledig ist, soll er sich bey einem Jahr und Tag ehrlicher weise verehelichen, im widrigen das ehrbare Handwerk müssig gehen, oder nach erhaltener Gunst bey gedachten Handwerk zur gebührlichen Straffe gezogen werden. 7-ten Soll ein jeder Meister mit seinem Handwerk Fleiss anwenden, damit in der Mangel, also auch im Färbhaus einem Jeden, so wohl dem Armen, als dem Reichen gutte Ausrichtung geschehe, und in Beförderung Niemand mit Vorsatz und Willen verhindert seyn, vielweniger Jemanden der Preiss mit der Arbeit übersetzetwerde, sondern es sollen alle ihre Handwerks Sachen (sie mögen Nahmen haben, wie sie immer wollen) allemal nach Beobachtung des Preisses, des Färbzeuges, oder Handwerks Nothwendigkeiten, und nach Gelegenheit der Zeit in billigen Preiss ausfertiget, und heraus gegeben werden. S-ten Soll ein jeder Meister befuget seyn, so wohl stückweis, als mit der Ellen zu messen, nicht allein was in seinem Färbhaus, Mangel und Presse, sondern auch durch einbinden; hier, oder anderswo durch die Hände gehet, wie dann auch frey und öffentlich seine Bauden haben; auch soll keinem Fremden aus anderen Orten schwartz gefärbte Leinwand in die Stadt einzubringen gestattet werden. Sollte aber Jemand erfunden werden, der da dem Ehrbaren Handwerk zum Nachtheil anderer Orten etwas färben oder mangeln Hessen, dasselbe soll Ihme bey befund der Sache entnomen werden, und in der helfte dem Stadt Magistrat, in der andern aber dem Handwerk zufallen. 9-ten Weil sich oft begeben, und noch geschieht, dass viel Leuthe die Arbeit auf Borg nehmen, ehe sie gebührende Zahlung Hessen, die Waaren zu andern Meistern tragen, welches dann einem und dem andern Meister zu grossen Schaden, und Nachtheil geschiehet, als soll hierinen gute vorsieht gebraucht, und keinen dergleichen Schuldner, er habe dan zuvor denen andern Meistern bezahlet, einige Arbeit aufgenomen, oder verfertiget werde, bey Straf 6 Ungr. 10-ten Soll sich Niemand unterstehen, er wer sey er wolle, ob er schon mit Farben umzugehen wüste unserem ehrb. Handwerk der Färber einzigen Eintrag zu thun, insonderheit aber die Huttmacher sollen sich der Farbe ihrer Hütte, so sie selbst machen, gebrauchen, und ausserhalb denen Kleidern zur Trauer, so ihnen zu färben gabracht werden, der andere Sachen sich völlig enthalten. In Fall aber einer und der andern darwider thäte, so befind- oder beweiss, soll nicht allein die gefärbte Sachen mit Bewilligung Eines Edlen Wohlweisen H. Stadt Richters durch die Drabanten weggenomen, und nach Disposition der Obrigkeit, damit gebahnt, sondern auch der Verbrecher zur billigen Straffe gezogen werden. 11-ten Bey Zusammenkunft des Ehrs. Handwerks soll alles ehrbar und friedlich gehalten werden, alle Feindschaft und Haass samt den Neid vermieden bleiben, was wider Gott und die Obrigkeit, wider Zunft und Ehre soll nichts geduldet werden, ja alles fleissig verhüttet, wie nicht weniger der Gebühr nach gestraffet werden. Die Quartalia in die Büchssen und Laden, sollen ohne einzige Widerrede willig eingeleget werden. Die Umfrag ingleichen soll von einen zu, und nach andern ehrbar und gebührmassen gethan werden, und da ein, oder andern Meister Wissenschaft hat, dass ein oder der andern wider das Handwerk etwas gehandelt, oder gethan hat, soll er befugt seyn, ihr darum gebührend anzuklagen. Anbey soll bey denen Zechen Verneuerungen, und gewöhnlichen Zusamenkünften ein jeder Meister eine Halbe Wein zu trinken verpflichtet seyn. 12-tan Wann bey einen Meister oder Wittfrauen unsers Handwerks Jemand stürbet, sollen so wohl Meister, als die Gesellen mit zum Begräbniss gehen, und bey der Predigt oder Sermon in der Kirchen bis zu End verharren bey Straffe F 3. d. 60. 143