Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)
Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)
bestättigen gnedigst geruhen wolten, wan Wir nun gnedigst angesehen, Ihre der Ferber Zech demutigiste Fleisige Bite und dass solche Ordnung zu erhaltung Gutter Gewohnheit, Manns Zucht und Ehrbarkeit, untergedachter Ferber Zech, wie auch vornemblich unserer Statt Wienn, und derselben Inwohnern in vile Weg zu gutten geriht, darbey Wir aber gnädigst für gutt befunden, solhe auss vorgebrachte Ordnung und Articul vorhero unser Nieter österreicherische Regierung und Camer, alles Fleis ersehen, examiniren und erwegen zu lassen, Alss haben Wir unssvolgendtes, und wohl bedachten Muth guten Zeitigen Rath, und rechten Wissen über die derentwegen eigenlangte Bericht und guthachten, dahin genegist Absolvirt, und Ihnen obbemelten Meistern der Färber Zech nicht allein Ihre von alters hergebrachte Privilegien und Freyheiten noch in halt der darüber nach und nach ertheilten Confirmationen widerumb genedigst bestättiget, sondern auch die ob angeregte aus Ihrem Meister buch gezogene puncten, mit verander- und verbesserig Theils Articul solcher gestalt aller gnedigst Confirmirt und bestattet auch Respective von Neue bewilliget und gegeben, wie die selb von Wort zu Wort hernachgeschrieben stehet, und also lautet Erstlich: welcher in der Haupt Statt Wien Meister .werden will der muss seine Meisterstükh machen, wie von Alters herrkomen ist nemblich vier Farben, zu Ersten muss er ein Stükh Wollenes Tuch Kauffen, das ein zimblich lange hat, und müssen aus dem Waydblau gemacht werden, das Tuch muss mann in vier Theile theilen, das eine muss guth blau, das ander veigelfarb, das trite Grien, und das vierte Schwartz, und müssen von ehe alle blau sein, und so er mit seinen Meister Stükh bestehet so ist er der Laat schuldig zu Wien vier Gulden, und das Meistermahl, wie es von alters hingewesen ist, den noch wisse sich ein Jeder zu richten, iedoch das darbey aller über fluss abgestelt werde, und ein solche Mahl Zeit aufs höchste, über Zwölff gulten nit Kosten solle Zum Änderten da aber Einer In- oder ausser den Landt Österreich unter der Ens Meister werden will, so soll er Einen Ersarnen Rath der Obrigkeit der Orthe und reden, da er will Meister werden; sein Kundschaft, Lehr und geburts Brif für legen, ob: er der geburt und hadtwerkhs redlich sey oder nit, und wan er von der Obrigkeit auf genohmen ist so solle er von derselben ein Glaubwürdigen schein für die Zech zu Wien, neben seinen Geburts Brief und Lehr Briff, oder für seine Viertel Meister da er sich nieder lassen will, für bringen, dass man kan wissen wo er ist auf genohmen worden, wer sein Obrigkeit seye, ob er Ehrlich gebohren und auff richtig gelehrnet hat oder nit, und so er mit seiner Kundschafft und geburdtund Lehr Briff bestehet, und aufgenohmen worden, so soll Ihme der Zech- oder Virtl Meister, alle Articul, wie er sich halten soll erzehlen und führhalten, und er darnach das Meister Stükh nach volgender massen zu machen verbunden seyn, Als Erstlich soll er ein bey sein vier ander Ihm zugeordnete nechstgesessenen Meister Kauffen Fünffzig elln Mitere gute Leinwath, solches in fünf Theile abtheiien, und aus der Prisill (Brésil), das aine Roth, das ander, Blau, das drite grün, das vierte feigelbraun das fünffte Schwartz färben und zu machen, es müssen aber Erstlich die vier Theile alle Blau sein, und wan es als dan für gereht, und gut von der haut Zech, oder Viertl Meister erkenet werden, so solle er der Lat zu guten alsbaldten, auch ehe und zu vor Er einige Arbeit aufnimbt in Baaren gelt zu er legen schuldig sein Fünffzehen Gulden reinisch und solches lengst inner sechs Wochen und Drey tagen verfertigen wie auch den anwesenden Meistern seinen vermögen nach ein Mahl Zeit aufhalten auf höchste biss in Acht Gulten Werth Zum Driten so eines Meister Sohn in Landt Österreich unter der Ens ausser der Haubt Statt Wien, begehret meister zu werden, der soll zu der Ladt, oder zu seinen Viertl Meister alsbald erlegen Zwantzig gulden, neben ein gulden drey Kr. einschreib gelt, entgegen aber der Meister stükh zu machen gantz befreyet sein, doch dass er zu vor seine ortendliche Jahr erlehrnet und auch wie gebrauhig gawandert habe, Zum Vierten, soll auch ein jeder Ehrlicher Färber geselle so Meister will werden, und begehret sich zu eines Meisters hinterlassene Wittib, oder Tochter zu verelichen, und dieselbe Ehlichen nembe, der soll Erstlich bey Haubt Zech in Wienn, oder bey seinen viertel meister da er sich begehret nider zu lassen, zu vor an melten, da er aber ein aussländer were und häte in diesen Landt bey keinen Ehrlichen Meister geaibeitet, der soll vor hero bey einen Ehrlichen Meister ein halbes Jahr arbeiten, Alsdann zu der Ladt, oder seinen Viertel Meister Zwantzig gulten, neben ein gulten drey Kr. einschreib gelt erlegen, auch entgegen die Meister Stükh zu machen, sowoll alss die Meister Sohne befreyet sein 135