Alba Regia. Annales Musei Stephani Regis. – Alba Regia. Az István Király Múzeum Évkönyve. 13. 1972 – Szent István Király Múzeum közleményei: C sorozat (1974)

Tanulmányok – Abhandlungen - Tóth Endre: Zur Entwicklung der Bezeichnung consularis der Statthalter. XIII, 1972. p. 163–165.

ZUR ENTWICKLUNG DER BEZEICHNUNG CONSULARIS DER STATTHALTER Die Auslegung der Inschrift auf dem Marmor­Hexagon von Sa varia {RIU, I, 36 = AÉ, 1947, 25) löste eine Diskussion aus, bei der es namentlich um die Interpretierung des im Text / usj [PJriscus / cos. I vorkommenden Wortes cos. ging. L. В a 11 a bezog die Inschrift auf einen der beiden pannonischen Statthalter namens Neratius Priscus, und legte cos. als eine Bezeichnung des Statthalteramtes aus. (1) J. Fitz wies jedoch darauf hin, daß das Wort consularis zur Bezeichnung der Statthalter vor Mitte des 2. Jh. nicht gebräuchlich gewesen sei, weshalb die Interpretierung der Inschrift des von der fla­vischen Ära bis Mitte des 2. Jh. datierbaren Hexa­gons in stilkritischer Hinsicht problematisch sein könnte. (2) Später vertraten manche die Ansicht, das Wort consularis sei als Bezeichnung der Statthalter auch vor Mitte des 2. Jh. vorgekommen. (3) Schließlich schien der Grabstein des Ti.Claudius Maximus (AÉ, 1969—70, 583) die Diskussion entschieden zu haben, so daß L. В а 11 a den Errichter des Hexagons von Savaria wiederholt mit dem Statthalter der Pro­vinz identifizierte. (4) Nach eingehender Aufarbeitung des Hexagons glaube ich jedoch, ohne allen Zweifel bewiesen zu (1) L. ВАЪЬА, ACD, VI/1, 195-960, 201.- ; ID., Epigr­Stud, IV, 1967, 61. (2) J. FITZ, Epigraphica, XXVI, 1964, 56.; ID., Alba Regia, VI/VII, 1965-66, 207. (3) R. SYME, História, XVII, 1968, 89.; G. SANDERS, Helinium, VIII, 1968, 303-304.; H.-G. PFLAUM, Titulature et rang social sous le Haut-Empire (Coll. nationaux du Centre National de la Recherce Scientifique, Sciences humaines, Caen 25-26 avril 1969, Paris, 1970). (4) Wird auch im Kommentar RIU, I, 36 so angeführt. L. BAIXA, ACD, VIII, 1972, 88. haben, (5) daß der Errichter der Basis allenfalls be der Errichtung des Denkmals weder in Pannónia, noch in Pannónia Superior das Amt eines Statthalters bekleidete. Bei der Untersuchung des in der Nennung der Statthalter vorkommenden Wortes consularis unterließ nämlich L. В a 11 a den wesentlichen Um­stand zu prüfen, ob diese Inschriften von den Statt­haltern selbst oder von jemandem anderen errichtet worden sind. Im letzteren Falle war der Name des Statthalters nur in irgendeiner Relation in der In­schrift enthalten. Prüft man nun aus diesem Gesichts­punkt jene Inschriften, wo das Amt der Statthalter mit consularis bezeichnet war, dann wäre in den er­sten drei Jahrhunderten der Kaiserzeit die Hexa­gon-Inschrift von Savaria die einzige Inschrift, welches ein Statthalter in seiner Provinz selbst errich­ten ließ und sein Amt nur mit consularis bezeichnete. Da consularis eine Rangbezeichnung ist, hätte man aus einem Text, in dem sich der Statt­halter selbst als consularis bezeichnet, keinerlei Schlüsse auf seine Funktion ziehen können. Aufgrund der Angaben wurde es ganz offensichtlich, daß der Statthalter, der in seiner Provinz ein Denkmal selbst errichten ließ, sein Amt in jedem Falle mit leg. Aug.pr. pr. und nicht bloß mit der Rangbe­zeichnung consularis angab. Nachstehend seien einige Bemerkungen zur Ent­wicklung der Bezeichnung von Statthaltern mit consularis hinzugefügt. Als Grundlage meiner Unter­suchungen dienten die Angabensammlungen von J. Fitz, (6) H.-G. Pflaum (7) und meine eigenen. (5) E. TÓTH, Marmorhexagon aus Savaria (AArchllung, im Druck). (6) J. FITZ, О. C, Alba Regia, VI/VII, 196-566, 207.; ID., о. c, Epigraphica, XXVI, 1964, 256. (7) H.-G. PFLAUM, О. С 163

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