Kralovánszky Alán (szerk.): Székesfehérvár évszázadai. 2. Középkor - István Király Múzeum közelményei. A. sorozat 14. (Székesfehérvár, 1972)
Bónis György: A székesfehérvári törvénynaptól az "ország szabadságá"-ig
György Bonis VON DEN GERICHTSTAGEN IN STUHLWEISSENBURG (SZÉKESFEHÉRVÁR) BIS ZUR „LIBERTAS REGNI” (Auszug) Der Verfasser stellt die Frage, ob Freiheit und Feudalismus im mittelalterlichen Ungarn vereinbar waren oder nicht. In der Antwort möchte er ebenso die Illusionen des ungarischen Nationalismus über die urwüchsig freiheitsliebende Nation wie die überspannte Lobpreisung der Zentralisation seitens eineiger marxistischen Historiker vermeiden. Nach einer Rundschau über die vielfache Bedeutung des Wortes libertas im mittelalterlichen Europa (wobei besonders der Aufsatz von Mayer—Maly, öst. Zsr. f. öffentliches Recht, 6 (1953—54) 399—428 zugezogen ist) unterscheidet er drei Quellen der libertas regni: Rechtssprechung, Gesetzgebung und Privilegien. Alle drei werden aus Art. 1. der Goldenen Bulle (1222) abgeleitet: „Ut annuatim in festo sancti regis, nisi arduo negotio ingruente vel infirmitate fuerimus prohibiti, Albe teneamur solempnizare; et si nos interesse non poterimus, palatinus procul dubio ibi erit pro nobis, ut vice nostra causas audiat, et omnes servientes, qui voluerint, libere illuc conveniant.” Die Rechtssprechung war die älteste Quelle der Landesfreiheiten. Nach dem zitierten G. A. verpflichtete sich König Andreas II., die jährliche Gerichtssitzungen am Stephanstag zu Stuhlweissenburg zu halten. Diese Gewohnheit ist zuerst 1185 bezeugt, kann aber noch älter sein. Die zweite Ausgabe der Goldenen Bulle (1231) sah bei dieser Gelegenheit „das Anhören der Beschwerden der Armen und die Herstellung der eventuell gestörten Freiheit” vor. Die Analyse des königlichen Itinerars zeigt jedoch, dass die Herrscher des 13. Jahrhunderts den Gerichtstag am 20. August ebenso versäumten wie ihre Nachfolger. Der Palatin reiste zwar im Lande, um die Verbrecher auszurotten und die Heimfallsrechte des Königs zu verwirklichen; seine sogenannten congregationes kamen aber nur ausnahmsweise (wie im J. 1352) in jenen Augusttagen nach Stuhlweissenburg. Die Ursache dieses Wandels ist die Entwicklung der Zentralgerichtsbarkeit, und ihre Verbindung mit der wirklichen Residenz des Königs, d. h. Ofen (Buda), Plintenburg (Visegrád), und wieder Ofen. Die Tätigkeit dieser Gerichte (presentia regia, spec. pr. regia und pers. près, regia) bewies sich als eine viel wirksamere Garantie der alten Gewohnheit (consuetudo), des traditionellen Rechts (lex) und damit der in diesen verankerten Freiheiten des Adels als der Gerichtstag am Stephansfest, so ist dieser in Vergessenheit geraten. Eine viel mehr dauerhafte Abspaltung des Gerichtstags ist der im 13. Jh. entwickelte ungarische Reichstag. Die in den Privilegien des Jahrhunderts immer wieder auf tauschende Institution wurde bereits 1267 eine politische Versammlung, und am Ende des Jahrhunderts kam sie jährlich zusammen. Nach den ’vorparlamentarischen’ Einrichtungen trat der ungarische Reichstag in den 1290-er Jahren in die parlamentarische Phase, und betrachtete sich als die Vertretung des ganzen Landes. Diese Entwicklung setzt gleichzeitig mit dem europäischen Aufschwung der ständischen Vertretung und mit dem plötzlichen Ausbruch der gesetzgebenden Aktivität in England oder Deutschland ein. Die Tatsache, dass die Anjous das Parlament zurück101