Levéltári Szemle, 24. (1974)

Levéltári Szemle, 24. (1974) 1. szám - Idegennyelvű tartalmi kivonatok / 239–253. o.

M.Schneider: Versuch einer Kassation in den Aktén des k.k. Gemischten Stuhlrichteramtes Fülek (1854-1860) Der Vf. berichtet über seine Erfahrungen, die er durch die Bewertung der Gerichtsakten eines Stuhlrichteramtes gesammelt hat. Er ist der Meinung, dass der historische Quellenwert der Privatprazessakten sehr niedrig ist, infolgedessen sollte man nach der Kassation nur die Aktén aufbewahren, die aus amts-, orts-, kultur- und sozialgeschichtlicher Hinsicht verwertbare Angaben enthalten. G.Máté: Regelung des Presserschwurgerichtsverfahrens in Ungarn nach dem österreichisch-ungarischen Ausgleich Nachdem der Vf. die Presserschwurgerichtsanordnung vom 29. April 1848 und die von 1867 vergleicht, analysiert er aufgrund der Pressprozessakten, die im Ungarischen Staatsarchiv unter den Schriften des Gemischten Gerichtshofes Nagyszombat verwahrt sind, die politisch­-juristischen Auswirkungen der Regelung von 1867. Aus diesen Prozessakten stellte es sich heraus, dass das Verfahren, ordnungsgemdss, den gesetzlichen Vor­schriften entsprechend durchgeführt wurde. In den meisten Pressprozessen - seien sie entweder durch Privatklagen, oder durch den königlichen öffentlichen Anklagevertreter eingeleitet - sind freisprechende Urteile gefal len, obwohl es offensichtlich war, dass der Gerichtsprösident im Laufe der Wiederaufnahme des Verfahrens bestrebt war, die Geschworenen zu beeinflussen. In den von Privatklagen eingeleiteten Verleumdungsprozessen sind die Strafurteile, die auf Geld- bzw. Freiheitstrafe leuteten, gerechtfertigt gefal len. Die Anordnung vqn 1867 über die Pressechwurgerichte ­trotz allé ihrer Wiedersprüchlichkeit - hat 33 Jahre láng - im Rahmen der bürgerlichen Gesetzlichkeit - die Ver­teidigung der persönlichen Freiheit am meisten gesichert. lm Anfangsstadium des Liberalismus sind allé Pressionen der Regierung erfolglos geblieben, weil die im Laufe des Schwurgerichtsverfahrens gefal lenen Urteile die persönlichen Freihetisrechte besser gesichert hatten, als die der anderen Gerichtstypen, die den feudalen Charakter in vielen Beziehungen vererbten, und die Gerichtsbarkeit in der untersuchten Periode nach Gewohnheitsrecht ausübten.

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