Levéltári Közlemények, 74. (2003)
Levéltári Közlemények, 74. (2003) 1–2. - FORRÁSKÖZLÉSEK - Tuza Csilla: Egy miniszteri biztos jelentése Zemplén megyéről 1850-ben / 269–299. o.
283 Tuza Csilla: Egy miniszteri biztos jelentése Zempliner Komitat in den Kreis ihrer Arbeiten zog, ist zu bekannt, als dass sie einer náheren Entwicklung bedürftig wáre. Die von den erptunsichen Máchten vielfáltig bedrángte Bevölkerug blickt auf zur Regierung und harrt der Schritte, die sie machen wird, um den Dámon der Überschwemmungen zu bezahmen. unter dessen Walten von einem geregelten Ackerbau, von sicheren Kommunikationen, von der Führung der Eisenbahnen u. d. gl. nimmermehr die Rede sein kann, Nach der glücklichen Lösung der Wasserregulierungsfrage wird das Land vorzugswcise die Kraft und das Geschick der Behörden beurtheilen. Der Grundfehler der bisherigen Massregeln gegen die Gewásser besteht darin, dass nicht die Regierung selbst sich mit diesem Werke befasst, sondern sie Privat-Vereinen überliess. Vereine waren nach den Eríahrungen, die man in England und Nordamerika über das hydrotechnische Fach gemacht, niemals im Standé, mit der Wasserregulierung zu Rande zu kommen. Sie verloren selbst. und blieben nur zu oft mitten Ín der Arbeit stecken. Aus der Liste der englischen Kanálé vom Jahre 1831 geht hervor, dass bei 34 Kanálén nur wenige Unternehmer grosse Preise zogen, eine ganz mássige Anzahl einen bertráchtlichen Gewinnst realisierte, mehr als die Hálfte aber Verlust erlitt, viele den grössten Theil ihres Kapitals. einige fást Alles einbüssten, und das Unternehmen aufgeben mussten. Die Sache geht sehr natürlich zu. Solange das Werk im Bau begriffen ist, rentieren die Aktién nicht. Die Privátén habén nicht wie der Staat die Mittel in Handen auf dem kürzesten Wege den Widerstand des Eigensinns und der Beschranktheit Einzelner zu besiegen. Er operiert durch Beamte, die in der Regei nur das Gescháft in seinen objektíven Verháltnissen vor Augen habén, nicht aber spezielle Interessen verfolgen, er hat nicht Ursache blos auf den Ertrag der náchsten Zukunft zu sehen, er findet, was bei Privátén nie der Fali ist, seine Rechnung in der erhöhten Steuerkraft der Bürder, in der gesteigerten Produktion, in der dankbaren Anerkennung der Bevölkerung. Die Nordamerikansichen Staaten an ihrer Spitze Pennsylvanien, sind bereits seit langerer Zeit von der Überzeugung druchdrungen, dass die Erbauung der Kanale nur auf Rechnung des Staats vorzunehmen sei. Der grosse Erie-Canal im Staate New-York mit seinen bedeutenden Zwcigkanálen, viel Kanale in den Staaten Ohio, Indiana und Illinois u. s. w. verdanken ihre rasche Entstehung und ihren Bestand diesem Grundsatze. Der Staat aber kann dicsem seinem Berufe in folgender Weise nachkommen: 1. Durch Erlassung eines die kleineren Gewasser betreffenden Gesetzes. wodurch auf klare Weise festgesetzt wird, was der Grundeigenthümer und was die Gemeinde bei derén Regulierung zu leisten habé, wie es bei dem Widerspruche der Anreiner. Miiller, Wasserwerkbesitzer, der Weid- und Wegberechtigten zu haltén sei, wer zunáchst Anspruch auf den Nutzen der neugewonnen Strecken habé. Derlei Gesetze sind in Staaten. wo sie vollzogen werden, von ausserordentlichem Vortheile. So z. B. wird in den beiden grossherzoglich hessischen Provinzen Starkenburg und Oberhessen die Erhöhung des Bodenwerthes seit Erlassung der dortigen Wiesenkultursordnung vom Jahre 1830 nach Abzug aller Kosten auf zwei Millionen Gulden berechnet. Ungarn hat in seinem Arbeits-Konkurrenz-Gesetze vom Jahre 1844 einen wiewohl sehr schwachen Anfang einer solchen Normierung. 2. Müsste rücksichtlich der kleineren Wasser eine technische Oberaufsicht fúr ganze Distrikte eingeíührt werden, derén Aufgabe darin bestünde, Jahr für Jahr gewisse Aufgabe zu Práliminieren und mit Konsequenz jeden Tag zu benützen, um nach Massgabe des Flussregulierungsgesetzes Schritt fúr Schritt den Wasserverheerungen entgegenzutreten. Diese Oberaufsicht hátte insbesondere den Gemeinden ihre jáhrlichen Aufgaben an Durchstichen, Uferschutzbauten, Dámmen, Weidenpflanzungen (die neben der Befestigung des Ufers auch grossen Nutzen durch den Holzwerth abwerfen) und Kanalfúhrung zu stellen, und mittels der politischen Behörde im Guten und mit Zwang auf derén Vollfúhrung zu dringen. Der Techniker, welchem die Wasserbauten anvertraut sind, müsste periodenweise das ihm angewiesene Regulierungsgebiet bereisen, und über den Fortgang der Arbeiten berichten.