Levéltári Közlemények, 70. (1999)

Levéltári Közlemények, 70. (1999) 1–2. - KÖZLEMÉNYEK – TANULMÁNYOK - K. Lengyel Zsolt: Neoabsolutismus-Probleme : verwaltungsgeschichtliche Aspekte zum Fall Ungarn = Neoabszolutizmus-problémák : közigazgatástörténeti szempontok Magyarország esetéhez / 79–105. o.

Zsolt K. Lengyel: Neoabsolutismus-Probleme 93 die Regierung darán gegangen war, »richterliche Beamte« aus den deutsch­österreichischen Reichsgebieten »zur Aushilfe und zum Unterrichte in der Anwendung der neuen Gesetze« nach Ungarn zu entsenden. 113 Neuerdings werden in der unga­rischen Fachliteratur Stimmen laut, 114 die besagen, daB der Anteil dieser mehrheitlich aus dem deutsch-österreichischen und dem böhmisch-mahrischen Raum stammenden, im Volksmund und in der Fachsprache gleichermaBen Bach-Husaren 115 genannten Staatsdiener selbst im Defmitivum deutlich unter demjenigen der ungarischen Ange­stellten gelegen sei. Allerdings fuBt dieses Ergebnis auf sozialstatistischen Erhebungen hauptsachlich in den unterrangigen Stuhlrichterámtern, auf eng gesellschafts­historisclien und quantifizierenden Analysen, derén Aussagekraft unter verwaltungs­geschichtlichem Blickwinkel auch dann eingeschránkt wáre, wenn sie die höher­rangigen und die Finanz- sowie Gerichtsbehörden berücksichtigte. 116 Denn die Motive und Folgen der Zuweisungen werden nur unvollstándig greifbar, wenn uns zwar bekannt ist, wieviele Ungarn und Nichtungarn das Régime in der Verwaltung bescháftigte — dies mit ihren biographischen und karrierespezifischen Daten —, gleichzeitig aber verborgen bleibt, warum es diese oder jené für bestimmte Posten bevorzugte. Deshalb ist es unausweichlich, zu untersuchen, ob die im vorigen Abschnitt geschilderten politisch-fachlichen Einstellungsvoraussetzungen bei ungarischen und bei nichtungarischen Kandidaten gleichermaBen ins Gewicht fielen — von welcher Verwaltungsstufe auch immer die Rede sein mag. Ein Teil der Quellén deutet darauf hin, daB die oberen Dienstposten in Ungarn gerne Fremdlándern zugeteilt wurden, und dabei die politische Vertrauenswürdigkeit 113 ÖStA HHStA RR Organisierungskommission, Kt. 7, 1853:194. Hier Rundschreiben an die Kom­missionsmitglieder mit kaiserlicher Genehmigung eines entsprechenden, die Gerichtsbezirke Eperies, Pest, Ödenburg und Debreczin betreffenden justizministeriellen Antrags, Wien, 31. August 1853. Siehe auch ebenda, Kt. 5,1853:125. Vgl. LENGYEL, Zs., 265-266; TÓTH, L, 28. 114 BENEDEK, G.; TÓTH, T. 115 Die »fremden Beamten« seien die »Verkörperung der Willkürherrschaft« Wiens gewesen. »Um das Vertrauen der Bevölkerang leichter erringen zu können, wurden sie gelegentüch in eine pseudoungarische Uniform mit doppeladlergeschmückter, posamentierter Attila, Hahnenfederkappe und Sabel eingekleidet, was ihnen im Volksmund die Bezeichnung >Bach-Husaren< eintrug.« HANÁK, PÉTER: Das Zeitalter des Neoabsolutismus. Die Geschichte Ungarns. Red.: PAMLÉNYT, ERVTN. Budapest, 1971, 337-375, hier 341. Die Gleichsetzung von Bach-Husaren mit fremdlándischen Beamten, wie sie auch in der neueren Fachliteratur geschieht (z. B. TÓTH, T., 26), ist eigentlich unrichtig. Es trifft zu, daB die Staatsuniform für Ungarn nach einem »der Nationaltracht nachgebildeten Zuschnitte« entworfen sein sollte, um »dienstförderlich« zu sein (ÖStA AVA MI Pr 4, Kt. 236, ad 1850:6863. Geringer an Bach, Pest, 23. November 1850); mit den »landesüblichen Verzierungen und einzelnen Bestandtheilen der Uniformierung« verfolgte das Innenministerium die »Absicht, die Vorliebe des Ungars für eine nationale Kleidung zu befriedigen« (ÖStA AVA MI Pr 4, Kt. 238, 1852:2876. Bach an Kaiser, Wien, 20. April 1852). Doch die »Magyarisierung« der Dienstkleidung war in Ungarn nicht für allé Verwaltungszweige und Rangstufen verordnet. So wurde es Polizeikráften und Finanzwachinspektoren, die zu Versetzungen in verschiedene Kronlánder háufiger béreit sein muBten, oder Angestellten der Staatsbuchhaltung, die mit dem Landvolk nicht in unmittelbare Berührung kamen, das Tragen der österreichischen Uniform gestattet (ÖStA AVA MI Pr 4, Kt. 238, 1852:2876. Bach an Kaiser, Wien, 20. April 1852; HHStA RR Gremialakten, Kt. 233, 1858:1700). Überliefert sind auch andere Sonderregelungen der Uniformierung (z. B. für Urbarialgerichts- und Wirtschaftsbeamte: ÖStA AVA MI Pr 4, Kt. 246, 1856:7804; Kt. 251, 1859:661), darunter aber keine, die auf der Nationalitat der Stelleninhaber beruht hatten. Wenn alsó die husarenartige Uniform vorgeschrieben war, so wohl auch für Personen ungarischer Herkunft. 116 Nach den Rückschlüssen von BENEDEK, G., 61 und TÓTH, L, 9 waren von den um 1860 verfügbaren Beamten der Stuhlrichterámter nur 23,1 % bzw. 22% nichtungarischer Nationalitat.

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