Levéltári Közlemények, 70. (1999)
Levéltári Közlemények, 70. (1999) 1–2. - KÖZLEMÉNYEK – TANULMÁNYOK - K. Lengyel Zsolt: Neoabsolutismus-Probleme : verwaltungsgeschichtliche Aspekte zum Fall Ungarn = Neoabszolutizmus-problémák : közigazgatástörténeti szempontok Magyarország esetéhez / 79–105. o.
82 Tanulmányok—Abhandlungen der »EÍnfluB dieser Regulierung der TheiB und ihrer Nebenflüsse auf den gesamten politischen, Bau- und Finanzdienst« derart tiefgreifend, daB er keinen Einschrankungen unterliegen dürfe. 24 Diese Empfehlung verdeuüicht jené Art der neoabsolutistischen Modernisierung, die ungarische Eigenleistungen nicht als Mitbestimmung voraussetzte, sondern als Mitwirkung verlangte. Sie lag in der Tendenz, Abtretungen von wirtschaftlichen Kompetenzen aus dem dynasüenah-innerösterreichischen Einflufíbereich ins Kronland zu verhindern. 25 Somit war auf ungarischer Seite der Eindruck vorprogrammiert, daB die »Einführung mehrerer vorgeschriebener heilsamen Neuerungen« 26 zuallererst den gesamthabsburgischen »Wohlstand« mehren sollte — dies notfalls gegen ungarische Entfaltungswünsche. DaB alsó beispielsweise Ságemühlen im Komitat Marmarosch auch dann in Überzahl gebaut werden sollten, wenn sie die betroffene Bevölkerung für unnötig hielt. 27 Allerdings raten die bisherigen Quellenanalysen dazu, den modernisierenden Absolutheitsanspruch Wiens nicht unbedingt auf eine einzige Strategie innerhalb der Staatsführung zurückzuführen. Bekanntlich galt in Ungarn »das Gesetz des Siegers« als dessen »Recht«, nachdem dieses »zum Freistaate erklarte und von einem Usurpator [Lajos Kossuth] unter dem Namen eines Gouverneur-Prasidenten terrorisierte Land für seinen legitimen Souverán erobert« und seiner historischen sowie der durch die oktroyierte Márzverfassung von 1849 zugesicherten Rechte für verlustig erklart worden war. Diese Verwirkungstheorie veranlaBte die Regierung im allgemeinen dazu, »die neue Stellung, die Ungarn als Kronland der österr. Monarchie [...] zu dem Gesamtstaate einzunehmen« hatte, »im Einzelnen festzusetzen und das groBe Princip der Staatseinheit Österreichs als Gegensatz zu dem« 1848/1849 »in Ungarn beinahe allgemeinen Streben nach Lockerung seines Verbandes mit der Gesamtmonarchie durchzuführen«. 28 Konkrét und nicht nur ungarnbezogen handelte es sich bierbei um den Anspruch, das vielfach unterschiedlich beschaffene Reich »in allén Landern nach denselben Grundsátzen und Bestimmungen« zu organisieren. 29 Früh zeigte sich aber, daB in dieser Vereinheitlichung dem Wesen nach gleiche Angelegenheiten haufig je nach lokálén Gegebenheiten unterschiedlich zu regein waren. Es gab nicht nur Bestimmungen, die für allé Kronlánder galten, 30 sondern auch solche, die beispiels24 MOL AL, D 46, 1854:10417/336 in 1854:3848/118. Kotz an Militar- und Zivilgouvernement, Kaschau, 2. Junil854. 25 ÖStA HHStA RR Gremialakten, Kt. 190, 1857:1847; Kt. 197, 1858:47; Kt. 240, 1859:331; Kt. 246, 1859:639. Vgl. SZABAD, GYÖRGY: Az önkényuralom kora (1849-1867). Magyarország története tíz kötetben. VI/1-2: 1848-1890. Főszerk.: KOVÁCS, ENDRE. 2. kiad. Budapest, 1987, VI/1, 437-768, VI/2, 1594-1635, hier VI/1, 525-554. 26 MOL AL, D 46, 1855:12043/2537. Militar- und Zivilgouvernement an Justizministerium, Ofen (Einreichungsprotokoll). 27 MOL AL, D 130, Schuber 433, Stamm 1854:448/86. 28 ÖStA AVA MI Pr 4, Kt. 236, 1849:4022. Ungezeichneter Vortrag Alexander Bachs (?) unter den Aktén der Ernennung Kari Freiherr von Geringers zum bevollmáchtigten kaiserlichen Zivilkommissar in Ungarn. Vgl. ebenda: Innenministerium an Geringer, Wien, 4. Juni 1849 (Konzept). 29 Hier in bezúg auf die Durchführung von Volkszahlungen: MOL AL, D 128, Schuber 7, IV, 1854:974. Bach an Kotz, Wien, 10. Február 1854. 30 Z. B. kaiserliche Verordnung vom 9. Február 1857 über die Einführung eines neuen Postsystems: MOL AL, D 291 (ohneSignatur).