Levéltári Közlemények, 66. (1995)
Levéltári Közlemények, 66. (1995) 1–2. - SASHEGYI OSZKÁR EMLÉKÉRE - Heindl, Waltraud: Die Einführung des ABGB in Ungarn : eine ideologische Auseinandersetzung in Österreich / 137–145. o.
Die Einführung des ABGB in Ungarn 141 gegründete Ordnung geschichtlich gegebener tatsächlicher Verhältnisse, sondern vielmehr als das Produkt der Spekulation des menschlichen Verstandes betrachtete. Diese Auffassung hat die österreichische Jurisprudenz losgerissen von ihren historischen Grundlagen. Nicht nur hat das ABGB selbst sich den Anschein gegeben, als ob es jede Rücksicht auf die Rechtsgeschichte beiseite setze, indem es sogar als Subsidiarquelle der richterlichen Entscheidung nicht jene Rechtssysteme anerkennt, aus denen der Inhalt seiner Paragraphe entnommen ist, sondern gleichzeitig ist auch das Rechtsstudium in Österreich nur auf die positiven Gesetze und auf das trügerische Nebelbild des sogenannten Naturrechtes beschränk worden. Das römische Recht, diese unerschöpfliche Fundgrube juridischen Scharfsinnes, der die wichtigsten Begriffe des österreichischen Rechtes entlehnt sind, wurde in dem österreichischen Studienplane im kümmerlichsten Ausmaße nur einstweilen noch geduldet fur so lange, als es noch bei Entscheidung älterer Prozesse faktische Geltung haben werde. Das germanische Recht, eine andere wichtige Grundlage der österreichischen Gesetzgebung, wurde gänzlich beseitigt. Von den einheimischen Elementen, die das ABGB in sich aufnahm, wurde keine Spur bewahrt. Diese Mißgriffe konnten nicht ohne Nachteil für die Rechtswissenschaft in Österreich bleiben. Während in Deutschland durch den großen Rechtslehrer Savigny und andere eine mächtige Schule begründet und die Rechtsgelehrsamkeit wahrhaft geföndert wurde, während diese Schule auch in Frankreich eine tiefere Bearbeitung des dortigen Rechtes hervorrief, mußte die juristische Literatur Österreichs in bedauerlicher Weise zurückbleiben. Seit des berühmten Pratobevera Materialien 19 erschienen sind, hat sie fast nichts aufzuweisen als Handbücher für den praktischen Gebrauch. Wir sind aufgewachsen in blinder Anbetung des ABGB. Wir lernten es nicht betrachten als das, was es ist und allein sein konnte, ein vortreffliches Kompendium, ein sehr gelungener Anfang zu einer gemeinsamen österreichischen Rechtsentwicklung, sondern als ein juridisches Evangelium. Statt es kritisch zu beleuchten, seine Genesis und seine Wirkungen auf die heimischen Rechtszustände zu studieren und so das begonnene Werk österreichischer Gesetzgebung wissenschaftlich weiter zu fördern, haben wir uns vor dem ABGB wie vor einem Götzen in stummer Verehrung niedergeworfen und eine Generation nach der anderen in ihrer juridischen Bildung beschränkt auf die 1500 Paragraphe und auf die natürlichen Rechtsbegriffe, die der Verstand jedes einzelnen nach seinem Belieben gestaltet. Aus diesem Zustande des juridischen Schlafes hat uns das verhängnisvolle Jahr 1848 aufgerüttelt. Nachdem es uns tatsächlich bewiesen hat, wie nahe die Gefahr liegt, durch die Berufung auf hohle Phrasen des sogenannten Naturrechtes zu den größten Ungerechtigkeiten verleitet zu werden, haben sich aus jener Zeit allgemeiner Verwirrung Ereignisse entwickelt, die auch unserer Jurisprudenz notwendig neue Richtungen geben müssen. Das religiöse Bewußtsein ist in Europa wieder lebending geworden und fordert seinen Anteil an der Ordnung von Familienverhältnissen, die bei allen gesitteten Völkern auf religiöser Grundlage beruhten und nur beruhen können. ' ' Damit wird der Zielpunkt des massiven Angriffs deutlich: Es war das Naturrecht, dem der Unterrichtsminister damit eine unmißverständliche Absage erteilte und gleichzeitig ein geradezu glühendes Bekenntnis zur romantisch-historischen Rechtsschule, die an deutschen Universitäten seit Savigny Triumphe feierte, in Österreich allerdings tatsächlich verpönt und verbannt war. Die Einführung des ABGB in Ungarn dürfte dem streitbaren Unterrichtsminister eher zweitrangig gewesen sein. Der eigentliche Anlaß zu seiner 19 Thun spielt hier auf Carl Joseph PRATOBEVERAs, Materialien für österreichische Gesetzeskunde, erschienen Wien 1814—1824, an.