Levéltári Közlemények, 66. (1995)
Levéltári Közlemények, 66. (1995) 1–2. - SASHEGYI OSZKÁR EMLÉKÉRE - Heindl, Waltraud: Die Einführung des ABGB in Ungarn : eine ideologische Auseinandersetzung in Österreich / 137–145. o.
138 Waltraud Heindl Kaiser Ferdinand bekanntlich sanktioniert hatte, wurde wieder zunichte gemacht. 4 Kroatien und Slawonien wurde als ein von Ungarn „völlig unabhängiges", ihm gleichberechtigtes Land anerkannt, wobei der Anschluß Dalmatiens in Aussicht genommen war. Ebenso wurde Siebenbürgen als ein von Ungarn „völlig unabhängiges" Land erklärt, die Militärgrenze wieder hergestellt. Überdies wurden für den südöstlichen Teil Ungarns die Konstituierung als „Serbische Woiwodschaft" mit „einer nationalen inneren Verwaltung" in Aussicht gestellt. 5 Nach der Niederschlagung der ungarischen Revolution durch österreichische und russische Truppen 6 wurden Zug um Zug — laut § 71 der Reichsverfassung — die österreichischen Gesetze in Ungarn eingeführt, gemeinsam mit anderen Teilen der österreichischen Rechtsordnung, wie dem Strafgesetzbuch, dem Strafverfahren, dem Zivil- und Presseverfahren, auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811, 7 das ABGB, — und zwar getrennt durch kaiserliche Patente für Ungarn, Kroatien, Siebenbürgen und die Serbische Woiwodschaft mit dem Temescher Banat. Das Patent mit der Einführung des ABGB in Ungarn wurde am 29. November 1852 von Franz Joseph resolviert, es trat am 1. Mai 1853 in Kraft 8 . Gleichzeitig mit der Einführung des ABGB wurde die Aufhebung der Avitizität wiederholt. 9 Diese war bereits grundsätzlich durch den ungarischen Gesetzesartikel XV aus dem Jahr 1848 ausgesprochen, 10 die Detailregelungen waren allerdings einem späteren ungarischen Gesetzbuch anheimgestellt worden. Bekanntlich stellte die Durchsetzung der österreichischen Justizgesetzgebung in Ungarn, obwohl es ein Oktroy darstellte, das politisch eine schwerwiegende Fehlentscheidung war, in mancher Hinsicht einen Fortschritt dar. Sie verfolgte im Grund die Linie der ungarischen Landtage von 1847/48. u So hatte beispielsweise die Avitizität die Vererbungs- und Eigentumsfreiheit eingeschränkt, da die Verfügungsfreiheit über die avitischen, d. h. die aus königlichere Schenkung stammenden ererbten Güter — nach dem traditionellen ungarischen Gesetzbuch, dem Tripartitum Werbőczys, — nicht gegeben war. Die Aufhebung der Avitizität bedeutete sicherlich die Verwirklichung der modernen Eigentumsidee und ein Tribut an das liberale Ideengut der Zeit, die Tatsache, daß die Gesetze von österreichischer Seite kamen, dagegen jedoch — gerade durch das Oktroy — „Zwangsbeglückung". Die Widerstände von seiten der Ungarn sind hinlänglich bekannt. 4 Die Fusion Siebenbürgens durch den V. Gesetzesartikel der ungarischen „Aprilverfassung" vom 11. 4. 1848, CORPUS JURIS HUNGARICUM, Gesetzartikel V/1848; BERNATZIK, Verfassungsgesetze Nr. 30. 5 Reichsverfassung vom 4. März 1849, §§ 72—75, ebd. Nr. 40 a. 6 HEINDL Waltraud, Graf Buol-Schauenstein in St. Petersburg und London 1848—1852. Zur Genesis des Antagonismus zwischen Österreich und Rußland (= Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie 9, Wien/Köln/Graz 1970) 41—52: an älterer Literatur vgl. ANDICS Erzsébet, Das Bündnis HabsburgRomanow. Vorgeschichte der zaristischen Intervention in Ungarn 1849 (Budapest 1963). 7 SARLOS Béla, Das Rechtswesen in Ungarn. In: WANDRUSZKA Adam-URBANITSCH Peter (Hg.), Die Habsburgermonarchie H: Verwaltung und Rechtswesen (Wien 1975) 514. 8 RGBL. Nr. 246/1853; siehe dazu Ministerkonferenz (weiterhin MK.) vom 1. 5. 1852/VII, MK. vom 8. 5. 1852/VIH, MK. vom 13. 5. 1852/11, MK. vom 19. 5. 1852/VII und MK. vom 22. 5. 1852/III, publiziert in: Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848—1867. III. Abteilung: Das Ministerium Buol-Schauenstein 1: 14. April 1852 — 13. März 1853, bearbeitet von Waltraud HEINDL, mit einem Vorwort von Friedrich ENGELJANOSI (Wien 1975) (weiterhin OMR. HI/1), Nr. 7, Nr. 9, Nr 10, Nr. 12 und Nr. 13; dazu auch BARANY George, Ungarns Verwaltung 1848—1918. In: WANDRUSZKA-URBANITSCH, Habsburgermonarchie II (zit. Anm. 7) 353. 9 RGBL. Nr. 246/1853; siehe dazu MK. vom 30. 11. 1852/III, OMR. III/l, Nr. 68, vor allem Vortrag des Justizministers v. 30. 5. 1852, HAUS-, HOF- UND STAATSARCHIV, Kabinettskanzlei, MCZ. 1793/1852. Avitizität bedeutet die Art des Fideikommisses in Ungarn, die Gütervererbung in direkter männlicher Erbfolge. Es bedeutet Gebundenheit des Grundbesitzes gegenüber dem Geschlecht. 10 CORPUS JURIS HUNGARICUM, Gesetzesartikel XV/1848. 11 Dazu im weiteren HOFMEISTER Herbert, Vom Silvesterpatent zum Oktoberdiplom — die Periode der Rechtseinheit im pannonischen Raum. In: Bericht über den 17. Österreichischen Historikertag in Eisenstadt (Wien 1989) passim.