Levéltári Közlemények, 60. (1989)
Levéltári Közlemények, 60. (1989) 2. - FORRÁSKÖZLÉS - Hajdu Lajos: Bűnözés és büntetőbíráskodás Erdélyben (valamint a Partiumban) a jozefinista büntetőjogi reformok előtti években / 219–321. o.
Bűnözés és büntetőbíráskodás Erdélyben 321 Der annähernde Viertel (23,9%) der sieben bürgischen Strafgefangenen kam aus sonstigen Gründen ins Gefängnis; die übrigen in erster Linie wegen Fluchtgefahr (profugium). Diese blieben solange im Gewahrsam und kamen erst dann vor das Gericht, als für die Rückzahlung der Schulden und für das Bleiben materielle bzw. persönliche Haftung geboten wurde. Aus sonstigen Gründen wurden die Gefangenen in erster Linie wegen Gotteslästerung (blasphemia) verurteilt, die mit Prügelstrafe bis zu 100 Stockhieben oder mit Freiheitsstrafe von einigen Monaten bestraft wurde. Wegen Geld- und Urkundenfälschung wurde nur selten, öfters schon wegen Pf lichtverletzung und Eidbruches prozessiert und es kommen sogar unbegründete Prozesse wegen „Auskundschaften" zu Gunsten eines ausländischen Staates vor. Oft wurden Salzschmuggler von den siebenbürgischen Gerichten verurteilt. Als Quellenbasis des Aufsatzes dienten die Prozessauszüge und Häftlingslisten, die von den ungarischen Komitaten und Szeklerstühlen, sowie von den sächsischen Stühlen und Distrikten dem Landesgubernium vorgelegt wurden. Mit der Veröffentlichung von 27 Prozessurteilen wird das Judizium des Aufsatzes veranschaulicht.