Levéltári Közlemények, 39. (1968)

Levéltári Közlemények, 39. (1968) 1. - FORRÁSKÖZLÉS - Sashegyi Oszkár: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba : iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez / 63–104. o.

Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba 101 auch kein Recht auf die Landtagssprache haben, und woselbst entweder auf Separation drin­gen, oder sich wie bisher der ungarischen Sprache anbequemen werden. Die croatische und die serbische Sprache müssten die diplomatischen des croatischen Land­tages sein, indem zwischen beiden Sprachen in dem angegebenen croatisch-serbischen Länder­complex ein gleiches Verhältniss obwaltet. Ebenso dürfte auf dem Provinziallandtage von Siebenbürgen allen 3 Nationen, den Un­garn, Sachsen und Wallachen die gleiche Concession gemacht, und allen drei Sprachen die dip­lomatische Gültigkeit ertheilt werden. Für die Ungarn spricht das alte historische Recht, für die Sachsen verbriefte Gerechtsahme und die höhere Cultur, für die Wallachen das numerische Übergewicht. Auch dürfte bei den Gebildeten des Landes die Kenntniss aller 3 Sprachen ohne Irrthum vorauszusetzen sein. Endlich müssten sich sämtliche drei Provinzen auf dem gemeinsamen Reichstage der Men­arche gleich den anderen Provinzen der Erbstaaten der deutschen Sprache bedienen, weil hier eine Gleichberechtigung aller, das ist von mindestens acht Nationalitäten, das Absurdum einer polyglottischen Bildung voraussetzen würde. Das in der obigen Skizze entworfene System auf Ungarn angewandt, würde zwar die Kraft und Condensation der Monarchie vermehren, aber bei der Mehrheit der im Lande poli­tisch herangebildeten Ungarn nicht auf Sympathie stossen. Das tausenjährige Bewusstsein einer mehr oder weniger ausgeprägten Selbständigkeit des Landes, einzelne in vollkommener Rück­erinnerung vorschwebende Perioden der Nationalgrösse, langjährige Hoffnungen auf vermehrte Macht und Gewalt und die Gereiztheit der jüngsten Zeitperiode würden dieser Sympathie entge­genstehen. Dennoch erheischen die Integrität und Kräftung der Monarchie und die reg gewor­denen Triebe der Volksthümlichkeit ein Eingehen in andere Formen. Könnte daher dieser Not­wendigkeit und jenen wunden Gefühlen der Ungarn zugleich genügt werden, so wäre die gülckliche Mittelstrasse getroffen. Für eine solche Conciliation halten viele Ungarn nachstehen­des System: Die Eintheilung Ungarns, Croatiens und Siebenbürgens bliebe wie sie oben angegeben worden ist. Auch das in Bezug auf Nationalitäten und Sprachen Vorgebrachte behielte die vorge­schlagene Anwendung. Was ferner in Betreff der Orstgemeinden und Comitate in Anregung kam, könnte gleich­falls beibehalten werden. Doch den Provinziallandtagen sollte nach diesem System eine grössere Autonomie zu Theil werden. Eine jede Provinz hätte für sich ein Provinzialministerium und zwar für das Innere samt der Polizei; für die Provinzialfinanzen, für die öffentlichen Arbeiten, Communica­tionen, für den Feldbau, und für die Industrie, für den Cultus und die Erziehung und schliess­lich für die Justiz. Dies an der Spitze der Provinzen stehende Ministerium wäre nur dem Pro­vinziallandtage verantwortlich und stünde im unmittelbaren Rapport mit dem Monarchen. Um diese Einrichtung in eine Einigung mit der ganzen Monarchie zu bringen wäre nöthig, dass nicht nur Ungarn, Croatien und Siebenbürgen ein solches separiertes Ministerium zutheil würde, auch die übrigen Erbstaaten müssten in Provinzen eingetheilt und jeder ein ähnliches Ministerium an die Spitze gestellt werden, so Österreich, wohin alle deutschen Lande zu rechnen sind, Böhmen und Mähren, Galizien, Illyrien, und das lombardisch-venetianische Königreich. Um die Einheit der Monarchie wieder herzustellen, würden sämtliche Provinzen aus ihrem Schosse und zwar eine gleiche Anzahl Deputierte zu einem General-Congress absenden, zu dessen Wirkungskreise die auswärtigen Angelegenheiten, die Finanzen der ganzen Monarchie, die Han­delsangelegenheiten, das Kriegswesen und alle zwischen den einzelnen Provinzen obwaltenden Angelegenheiten zu rechnen wären. Ein nur diesem Congresse verantwortliches Reichsministerium besorgte die oben erwähn­ten Portfeuilles. Zu Gunsten dieses letzteren Systems spricht der Umstand, dass es mit der vor dem Märze bestandenen ungarischen Verfassung grössere Ähnlichkeit hat, und die Opfer, welche auch in Bezug auf die Zerstückelung des Landes gebracht werden sollen, leichter verschmerzen macht. Die andern Provinzen der Erbstaaten dürften dem Zuwachse einer solchen volkstühmlichen Autonomie nicht abgeneigt sein. Jedoch muss auch andererseits bemerkt werden, dass dies Sys­tem einen grösseren Spielraum zu centrifugalen Nationalitätsgelüsten gewährt, dass es der Ver­schmelzung der Interessen, der gleichen Verbreitung der Cultur, wie des Wohlstandes minder günstig zu sein scheint. Aber welches von beiden Systemen immerhin gewählt werden mag, und ob auch ein drit­tes angewendet werden sollte, so tritt jedesmal die Frage in den Vordergrund, auf welchem Wege

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