Schematismus der K. K. Landwehr und der K. K. Gendarmerie 1913 (Wien, 1913)

Anhang

568 Crdon, Ehren- und Erinnerungszeichen Diese Medaille ist in ovaler Form geprilgt, trügt auf der Vorderseite das Bildnis des Stifters und auf der Rückseite die Inschrift: „Fraueiscus Juseplius I. Quinquagenarii Regni Diem festum Celebrans, II. Decembris MDCCCXCVÜI.“ Das Band ist rot, weiß geründert; am oberen Rande mit einer Metallspange, welche dio Jahreszahlen „1818—1898“ zeigt. Die strafrechtlichen Bestimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen haben auch auf diese Medaille Anwendung. Jubilaumserinnerungsmedaille für die bewaffnete Macht Anläßlich der 50. Wiederkehr des Jahres­tages Allerhöchstseinos Regierungsantrittes stiftete Seine Majestüt Kaiser Franz Joseph 1. mit der Allerhöchsten Entschließung vom 18. August 1898 eine Juhilänmserinnerungs- medaille für die bewaffnete Macht. Dieselbe trügt auf der Vorderseite das Bildnis Seiner Majestüt in der Marschallsuniform mit der Umschrift des Allerhöchsten Namens und Titels, auf der Rück­seite die von einem Lorbeer- und Eichenkranz umschlungene Inschrift: „Signum Memoriae“ und oberhalb des Kranzes: „MDCCCXLYTH— MDCXüXLVUI.“ Diese Medaille wurde aus Gold und aus Bronze geprügt. Dio aus Gold geprägte Medaille ist mit einein über derselben schwebenden goldenen Adler geschmückt. Beide Medaillen worden au dem Baude des Franz Joseph-Ordens getragen. Anspruch auf diese Jubilänmserinnerungs- medaille haben alle Personen, welche innerhalb der Regiemngszcit Seiner Majestät — vom 2. Dezember 1848 bis einschließlich 2. Do- zember 1898 — in der bewalfnoten Macht oder Gendarmerie in der nachfolgend angegebenen Dauer, oder ohne Rücksicht auf diese unter den beigefügten Voraussetzungen gedient hatten, und zwar: 1. die Personen, welche am 2. Do- zember 1898 a) aktive oder nicht aktive Offiziere, Mililär- (Murino-, Landwehr)geislliche oder Be­amte, b) aktive oder nichtaktive Kadetten, See- kadelten, Sceaspirantcn, Vcrptlegsakz.es- sist-Slellvertreter oder Verpflegsaspi- ranten, e) MililärfMarine-, Landwehr)kapellmcister. d) aklivo, in keine Rangklasse eingereihtu Gagislen, e) aktive oder in der Invalidenhausversor­gung befindliche wirkliche oder Titular- untex-ol'iiziere, f) in der aktiven Dienstleistung stehende Einjährig-Freiwillige, endlich g) Besitzer der Kriegsmedadle waren, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. 2. Die aktiven Gefreiten und Soldaten, welche am 2. Dezember 189S mindestens im dritten Jahre — wenn sie unmittelbar in die Landwehr eingeteilt wurden oder bosnisch- hereegovinische Landesangehörige sind, im zweiten Jahro der PräsenzilienstpHiclit und — insofern denselben eine solche normal nicht obliegt (Ersatzreserve), im dritten, bezw. zweiten Jahre ihrer wenn auch unterbrochenen aktiven Dienstleistung standen. 3. Die ehemaligen Offiziere, Mi!ilär(Ma- rino-, Land wehr) geistlichen oder -beamten und Kadetten (Seckadellen, Seeaspiranten, VerpflogsakzessisL-S toll vertrotor oder VerpUogs­aspiranten), welche als solche aus dem Ver­band der bewaffneten Maciit oder Gendar­merie ausgetreten sind, ohne Rücksicht aul die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit, 4. Die am 2. Dezember 1898 der bewaff­neten Macht angohörondon nichtaktiven, in keine Rangklasse oingereihten Gagistcn und nichtaktiven Personen des Mannschaltsstandes, welche a) in dorPräscnzdienstpdicht gestanden sind und diese auch vollslreckt haben, b) als in derselben noch stehend, mindestens das dritte Jahr — insofern sie unmittelbar in die Landwehr eingeteilt wurden oder bosnisch - hercegovimsche Landesange- hörige sind, das zweite Jahr — derselben begonnen haben, c) normal gar nicht oder auf eine gesetzlich nicht begrenzte Zeit präscnzdienstpilichtig waren, wenn sie das dritte, bezw. zweite Jahr ihrer — wenn auch unterbrochouen — aktiven GesamtdiensLIeistung begonnen haben. 5. Dio ehemaligen Einjahrig-Freiwilligen, welche nicht Offiziere, Beamte oder Kadetten etc. geworden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie noch dem Verband der bewaffneten Macht angehören oder nicht, wenn sie den einjährigen Präsenzdienst als Einjährig-Frei­willige vollstreckt haben. 6. Alle nicht bereits erwähnten, der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie nicht mehr angehörigen Personen, welche ihre Dienstpflicht a) vor dem Inkrafttreten dos Gesetzes über dio Ergänzung des Heeres vom 29. Sep­tember 1858, dann unter der Wirksam­keit desselben abgeleistet haben, wenn sie mindestens das achte Jahr, b) unter der Wirksamkeit dos Gesetzos vom 29. September 1858 oder der bis 5. De­zember 1868 in Geltung gewesenen Bestimmungen begonnen, jedoch nicht unter der Wirksamkeile derselben voll­streckt haben, wenn sie mindestens das dritte Jahr, c) uni er der Wirksamkeit des Wehrgesotzes vom 5. Dezember 1868, bzw. des Gesetz­artikels XL vom Jahre 1868, dann der späteren Wehrgesetzo abgeleislet haben, wenn sie mindestens das dritte Jahr und insofern sie unmittelbar in die Land­wehr eingeteilt wurden, das zweite Jahr, d) unter der Wirksamkeit des provisorischen Wehrgesetzes für Bosnien und dio Her­cegovina abgeleislet haben, wenn sie mindestens das zweite Jahr ihrer Prüsenzdienslpllicht und insofern eine solche normal gar uicht oder eine gesetzlich nicht begrenzte oblag, ihrer — wenn auch uni erbrochenen — aktiven Gesamldienstlcislung begonnen haben.

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