Schematismus der K. K. Landwehr und der K. K. Gendarmerie 1912 (Wien, 1912)

Anhang

Orden, Ehren- und Erinnerungszeichen 7. Die Personen des Mannschaftsstandes der bestandenen Grenztruppen, welche a) vor dem Inkrafttreten der Wehrvor­schriften für die Militärgrenze vom .Jahre 1871 einrolliert waren, wenn sie mindestens das achte Jahr ihrer Ein- rollierung begonnen haben, b) ihre Dienstpflicht unter der Wirksamkeit der vorerwähnten Wehrvorschriften be­gonnen haben — ohne Rücksicht auf die Truppe oder Anstalt, bei welcher sie dieselbe ableisteten — wenn sie mindestens das dritte Jahr ihrer Dienst­pflicht begonnen haben. Die Bestimmungen betreff des Anspruches auf die Jubiläumserinnerungsmedaille fanden auch Anwendung auf die im Dienste der Militärverwaltung der ehemaligen Militär­grenze gestandenen Organe und auf das in den Bildungsanstalten (Marineschulen) mit Gehalt definitiv angestellte männliche und weibliche Lehr- und Erziehungspersonal. Die auf die Jubiläumserinnerungs­medaille Anspruch erhebenden Personen, welche bis eim-chließlich den 2. Dezember 1898 eine aktive Dienstzeit von 50 oder mehr Jahren vollstreckt haben, erhalten die goldene, alle übrigen die bronzene Medaille. Die Jubiläumserinnerungsmedaille wurde nur einmal erfolgt, bleibt Eigentum des damit Beteilten, kann weder durch gericht­liche Verurteilung, noch durch irgend eine andere Veranlassung verwirkt werden und ist nach dem Tode des Beteilten den Erben zu überlassen. 581 Jubiläumserinnerungsmedaille für Zivilstaatsbedienstete Gestiftet von Kaiser und König Franz Die Medaille gleicht der vorbeschriebenen, nur Joseph I. am 18. August 1898 anläßlich Aller- wird sie an einem rotweißen Bande getragen, höchstdessen 50jährigen Regierungsjubiläum. Militär-Jubiläumskreuz In Erinnerung der von der Wehrmacht Sr. Majestät dem Kaiser und König Franz Joseph I. durch 60 Jahre geleisteten treuen und hingebungsvollen Dienste fand sich Se. Majestät bewogen, mit 2. Dezember 1908 das Militär Jubiläumskreuz zu stiften (Aller­höchste Entschl.eßung vom 18. August 1908). Dasselbe besteht aus einem vergoldeten bron­zenen Kreuze, dessen Balken ein Lorbeerkranz verbindet. Die Vorderseite des Mittel Schildes trägt das Bildnis Sr. Majestät mit der Um­schrift „Franc Jos. I.“, die Rückseite die Zahlen „1848—1908“. Dieses Kreuz wird auf der linken Brustseite an einem 40 mm breiten weißen rotgerändeten Bande nach der Jubiläums­erinnerungsmedaille getragen. Das Militär-Jubiläumskreuz wurde zuer­kannt : 1. Allen am 2. Dezember 1908 dem Berufsstand angehörenden aktiven Offizieren, Militär-, Marine-, Landwehrgeistlichen und -beamten, Seekadetten, Kadetten und Gleich­gestellten, sowie den in keine Rangklasse emgereibten Gagisten der bewaffneten Macht und Gendarmerie. 2. Jenen nichtaktiven Offizieren, Militär-, Marine , Landwehrgeistlichen und -beamten, welche innerhalb des Zeitraumes vom 2. Dezem­ber 1848 bis zum 2. Dezember 1908 als aktive* Militärpersonen dem Berufsstand angehört haben. . 3. Den am 2. Dezember 1908 im aktiven Dienste stehenden Militär-, Marine- und Land­wehrkapellmeistern. 4. Jenen aktiven Personen des Mann­schaftsstandes der bewaffneten Macht, welche am 2. Dezember 1908 mindestens dem zweiten Präsenzjahrgang angehören, ausgenommen die bloß zeitlich Aktivierten (zur zeitlichen aktiven Dienstleistung jeder Art, zur Waffenjp.enst]- übung oder zu militärischer Ausbildung Ein­gerückten), dann jene aktiven Mannscnafts- personen der Gendarmerie, welche, ihre Militär­dienstleistung mit eingerechnet, am 2. Dezember 1908 im zweiten Dienstjahr stehen. 5. Allen jenen Kriegern, ohne Unterschied des Ranges und der Stellung, welche mit Sr. Majestät unter Führung des FM. Gf. Radetzky den Feldzug 1848 in Italien mitgemacht und an einem Gefecht teilgenommen haben. Eine gleichzeilige Zuerkennung mehrerer zur Erinnerung an das 60 jährige Regierungs­jubiläum Sr. Majestät gestifteten (Militär-, Huf- und Zivil-) Jubiläumskreir/e findet nicht statt. Die strafgerichtlichen Bestimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen finden auch aut dieses Kreuz Anwendung. Nach dem Ableben des Inhabers bleibt das Militär-Jubiläumskreuz Eigentum der Erben. Bosnisch-hercegovinische Erinnerungsmedaille Gestiftet von Kaiser und König Franz Joseph I. am 30. August 1909 aus Anlaß der Aus­dehnung Allerhöch'tdessen Souveränitätsrechte aul Bosnien und die Hercegovina. Die Medaille ist aus Bronze, zeigtim Avers das Bikinis Sr. Majestät, im Revers das Wappen der genannten Länder, dann „Die V. Oct. MCMVIIf- und „IN MEMORIAM“; sie wird auf der linken Brustseite an einem rot gelben, 40 mm breiten Bande getragen. Die Zuerkonnung erfolgte an die am 5. Ok­tober 1908 im bosnisck-kercegovinisckcn öffent­lichen Dienste gestandenen Personen, an die an diesem Tage im 15. Korps im aktiven Dienste gestandenen Offiziere und Militärbeamten und an die am 5. Oktober 1908 im aktiven Dienste ge­standenen Beamten und Diener dos k. u. k. gemeinsamen Finanzministeriums und des k. u. k. gemeinsamen Finanzministeriums in Ange­legenheiten Bosniens und der Hercegovina. Die strafgesetzlichen Bestimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen habon auch auf diese Medaille Anwendung. Nach dem Ableben eines Inhabers dieser Medaille verbleibt dieselbe den Erben.

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