Schematismus für das k. u. k. Heer und für die k. u. k. Kriegsmarine 1914 (Wien, 1914)
Anhang
Orden, Ehren- und Erinnerungszeichen 1335 Ehrenmedaille für 40jährige treue Dienste Gestiftet von Kaiser und König Franz Joseph I. anlässig Allerhöchstdessen 50jährigen Regierungsjubiläum mit 2. Dezember 1898 (Allerhöchste Entschließung vom 18. August 1898) für alle jene ohne Unterschied des Ranges, des Standes und des Geschlechtes, welche in einem und demselben öffentlichen oder privaten Dienste durch 40 Jahre ununterbrochen treu und zufriedenstellend gedient haben. Mit Allerhöchstem Befehlschreiben vom 5. September 1898 wurde der Anspruch auf diese Medaille auch den Militär(Marine-, Landwehr-) .geistlichen, Auditoren, Ärzten, Truppenrechnungsführern, Militär(Marine-, Landwehr-) beamten, den in keine Rangklasse eingereihten Militärpersonen, welche Gage beziehen und auf das Militärdienstzeichen keinen Anspruch haben, dann dem in den Bildungsanstalten mit Gehalt dofinitiv angestellten männlichen und weiblichen Lehr- und Erziehungspersonal zuerkannt und diese Begünstigung mit der Allerhöchsten Entschließung vom 24. Februar 1899 auch der Mannschaft und jenen in keine Rangklasse eingereihten Gagisten, welche Unteroffiziersdistinktion tragen, eingeräumt. Alle Vorgenannten tragen diese Ehrenmedaille am schwarzgelben Bande des Militärdienstzeichens. Die Medaille ist aus Bronze und zeigt auf der Vorderseite das Brustbild des Stifters sowie die Inschrift: „Franc. Jos. I. D. G. Imp. Aust. Rex. Boh. etc. Rex. Hung.“, auf der Rückseite in der Mitte die Inschrift: „XXXX annorum“ und als Umschrift: „Signum laboris fideliter peracti“. Die strafgerichtlichen Bestimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen haben auch auf diese Medaille Anwendung. Jubiläumshofmedaille Gestiftet von Kaiser und König Franz Joseph I. mit der Allerhöchsten Entschließung vom 21. Oktober 1898 aus Anlaß der 50. Wiederkehr des Jahrestages der Allerhöchsten Thronbesteigung, für alle Personen, welche innerhalb der Zeit vom 2. Dezember 1848 bis 2. Dezember 1898 um die Allerhöchste Person, beziehungsweise im Allerhöchsten Hofstaate gedient haben, und zwar erhielten die „Goldene Jubiläumshofmedaille“ die obersten Hofchargen, die Generaladjutanten etc., die silberne die Leibgarden, die Offiziere etc. und •die bronzene die Mannschaft etc. Diese Medaille ist in ovaler Form geprägt, trägt auf der Vorderseite das Bildnis des Stifters und auf der Rückseite die Inschrift: „Francisc.us Josephus I. Quinquagenarii Regn. Diem festum Celebrans, II. Decembris MDCCCXCVI1I.“ Das Band ist rot, weiß gerändert; am oberen Rande mit einer Metallspange, welche die Jahreszahlen „1848—1898“ zeigt. Die strafrechtlichen Bestimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen haben auch auf diese Medaille Anwendung. Jubiläumserinnerungsmedaille für die bewaffnete Macht Anlässig der 50. Wiederkehr des Jahrestages Allerhöchstseines Regierungsantrittes stiftete Seine Majestät Kaiser Franz Joseph I. mit der Allerhöchsten Entschließung vom 18. August 1898, eine Jubiläumserinnerungsmedaille für die bewaffnete Macht. Dieselbe trägt auf der Vorderseite das Bildnis Seiner Majestät in der Marschallsuniform mit der Umschrift des Allerhöchsten Namens und Titels, auf der Rückseite die von einem Lorbeer- und Eichenkranze umschlungene Inschrift: „Signum Memoriae“ und oberhalb des Kranzes: „MDCCCXLVIII— MDCCCXCVIII.“ Diese Medaille wurde aus Gold und aus Bronze geprägt. Die aus Gold geprägte Medaille ist mit einem über derselben schwebenden goldenen Adler geschmückt. Beide Medaillen werden an dem Bande des Franz Joseph-Ordens getragen. Anspruch auf diese Jubiläumserinnerungsmedaille haben alle Personen, welche innerhalb ■der Regierungszeit Seiner Majestät — vom 2. Dezember 1848 bis einschließlich 2. Dezember 1898 — in der bewaffneten Macht oder Gendarmerie in der nachfolgend angegebenen Dauer, oder ohne Rücksicht auf diese unter den beigefügten Voraussetzungen gedient hatten, und zwar : 1. die Personen, W’elche am 2. Dezember 1898 a) aktive oder nicht aktive Offiziere, Militär- (Marine -, Landwehr-)geistliche oder Beamte, b) aktive oder nicht aktive Kadetten, Seekadetten, Seeaspiranten, Verpflegsakz.es- sist-Stellvertreter oder Verpflegsaspi- ranten, c) Militär(Marine-, Landwehr-)kapellmei- ster, d) aktive, in keine Rangklasse eingereihte Gagisten, e) aktive oder in der Invalidenhausversorgung befindliche wirkliche oder Titular- unteroffiziere, f) in der aktiven Dienstleistung stehende Einjährig-Freiw'illige, endlich ff) Besitzer der Kriegsmedaille waren, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. 2. Die aktiven Gefreiten und Soldaten, welche am 2. Dezember 1898 mindestens im dritten Jahre — wenn sie unmittelbar in die Landwehr eingeteilt wurden, oder bosnisch- hercegovinische Landesangehörige sind, im zweiten Jahre der Präsenzdienstpflicht und — insofern denselben eine solche normal nicht obliegt (Ersatzreserve), im dritten, bezie- hungsw'eise zweiten Jahre ihrer wenn auch unterbrochenen aktiven Dienstleistung standen. 3. Die ehemaligen Offiziere, Militär(Ma- rine-, Land wehr-)geistlichen oder beamten und Kadetten (Seekadetten, Seeaspiranten, Verpflegsakzessist-Stellvertreter oder Vcrpflogs- aspiranten), wrelche als solche aus dein Verbände der bewaffneten Macht oder Gendarmerie ausgetreten sind, ohne Rücksicht auf die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. 4. Die am 2. Dezember 1898 der bewaffneten Macht angehörenden nicht aktiven, in keine Rangklasse eingereihten Gagisten und nicht aktiven Personen des Mannschaftsstandes, welche a) in der Präsenzdienstpflicht gestanden sind und diese auch vollstreckt haben, b) als in derselben noch stehend, mindestens das dritte Jahr — insofern sie unmittelbar in die Landwehr eingeteilt wurden oder bosnisch - hercegovinische Landesangehörige sind, das zweite Jahr — derselben begonnen haben,