Schematismus für das k. u. k. Heer und für die k. u. k. Kriegsmarine 1907 (Wien, 1906)

Alphabetisches Namen-Verzeichnis

XXXVI Das Erträgnis der Inserate wird militärischen Wohltätigkeitszwecken zugeführt Innerstädtische Sparkassa Aktiengesellschaft (Belvárosi Takarékpénztár Részvénytársaság. Caisse d’Epargne de la Cité Société Anonyme) Budapest, IV. Bezirk, Kigyó-tér. 1. Gegründet 1892. Eingezahltes Aktienkapital 10 Millionen K. Die 4'/4 und 4'^igen Pfandbriefe der Innerstädtischen Sparkassa Aktiengesellschaft sind auf Kronenwährung lautend und innerhalb 50 Jahren mittels Verlosung zum Nennwerte rückzahlbar. Sowohl die Einlösung der Coupons als auch die der gezogenen Obligationen erfolgt ohne jeden Abzug. Die Pfandbriefe werden in Titres zu 200, 500, 1000, 2000 und 5000, die 41/2%igen überdies zu 10.000 Kronen ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt ausschließlich auf Grund von Hypothekendarlehen, welche dem Gesetze und den Statuten der Sparkassa entsprechend — bis höchstens 50°/0 des Schätzungswertes der belehnten Objekte — bewilligt wurden. Dieser Umstand wird durch die eigenhändige Unterschrift des Sparkassa-Präsidenten, eines Direktions- und eines Aufsichtsratsmitgliedes und des Vorstandes der Hypothekarabteilung auf jedem Pfandbrief bescheinigt. Zur Sicherung der Pfandbriefe dienen: 1. Die gesamten Hypotheken, auf deren Grund die Pfandbriefe emittiert wurden. (Diese pfandrechtliche Natur der Hypothekarforderungen der Sparkassa wird im Sinne der §§ 17 und 18 des G.-A. XXXVI. v. J. 1876 in jedem einzelnen Falle grundbücherlich eingetragen.) 2. Der im Sinne des § 4 des G.-A. XXXVI. v. J. 1876 zur speziellen Sicherheit der Pfandbriefe aus dem Aktienkapital ausgeschiedene und separat verwaltete Sicher­stellungsfonds im Betrage von drei Millionen Kronen. (Laut § 5 des G.-A. XXXVI. v. J. 1876 dient dieser Fonds zur Sicherheit sämtlicher Pfandbriefbesitzer und kann darauf, beziehungsweise auf dessen Bestandteile, seitens anderer Institutsgläubiger keine Exekution geführt werden.) 3. Das Aktienkapital. 4. Die Reservefonds der Sparkassa. Die Pfandbriefe, beziehungsweise die Zinsencoupons derselben sind im Sinne der §§ 10 und 11 des G.-A. XXX. v. J. 1889 vollkommen steuerfrei. Nach demselben Gesetze und den Verordnungen des kön. ung. Finanzministeriums sind die Pfand­briefe zu staatlichen Kautionen geeignet, ferner zur fruchtbringenden Anlage von Geldern von Gemeinden, Korporationen, Stiftungen, von unter staatlicher Aufsicht stehenden Institutionen, von Fideikommissen, von Mündel- und Depositalgeldern verwendbar. Mit Verordnungen des k. k. Reichskriegsministeriums und des kön. nng. Landesverteidigungsministeriums wurde diesen Pfandbriefen auch die Eignung zu Heiratskantionen für Offiziere der gemeinsamen Armee und der Kriegsmarine, beziehungsweise der kön. ung. Landwehr und Gendarmerie zuerkannt. Die Ziehungen der 41/4°/o Pfandbriefe finden jährlich am 1. Mai und 1. November, der 41/2°/o am 1- Februar und 1. August statt. Die Coupons sind gleichfalls am 1. Mai und 1. November, beziehungsweise 1. Februar und 1. August fällig. Die 41/4% Pfandbriefe sind an der Börse in Budapest und Wien, die 41/s% überdies in Amsterdam amtlich notiert. ~69

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