Fejér, Georgius: Codex diplomaticus Hungariae ecclesiasticus ac civilis. Tomi X. Vol. 4. (Budae, 1841.)

nung und Friede im Konigreich JBohmen einzufiih­ren, und Gerechtigk. auszuiiben nach den Briefen u. Auspriichen, welche friiher von ihm ausgegangen sind , und sollten wir irgend etwas dazu fiigen, u nd •ver-ordnen in Bohmen oder im B omischen Beiche, so moge unser Bruder dariiber entscheiden, und urtheilen, jedoch mitRath der Landh.und Beichstand. was er entsch;eden, das soll geschen, selbst wenn die Landherrn elc. nicht damit einig sind, aus ko­niglicher Macht vollkommenlreit. Y. Alle Stadte sol­len schriftliche Yersicherungen unserm Bruder, dem Konige vonL ngarn, geben , dass sie seinerr Aus­spriiehen urrd Befehlen gehorsam seyn wollen. VI. Dasselbe sollen auch alle Amileute, Beamte u nd Burggrafen thun, dagegen wird jeder bei seinen bis­herigen Pvechten und Gewohnheiten belassen. VII. Y\ ir werden nur gute, taugliehe Amtleute setzen im Falle eincr stiirbe oder von uns abgeselzt wiirde ; so wollen wir nur solche einsetzen, welche unseren Bruder Treue urrd Gehorsam geloben , wie in den Briefen geschrieben steht, und die derselbe fiir taug­lich fmden wird. VIII. Die Gefalle und Einkiinfte in Bohmen wollen wir nur nach unseres Bruders Bath verwenden. IX. AlleAmtleute des ganzenKo­nigreiches sollen Rechnung ablegen uns und anderen Herren in Gegenwart unseres Bruders. X. In allen vorgenannten Punclen sowohl als auch in allen Din­gen, die nicht unmittelbar gegen uns gerichtet sind, sollen alle Stadte, Amtleute , Burgen von unserm Bruder Befehl erwarten, und ihm behiilflich seyn, dieselben auf das schnellste auszufiihren. XI. Da­wir schon friiher unsern lieben Bruder den Konig von Ungarn zum allgemeinen Vicarius unseres und

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