Fejér, Georgius: Codex diplomaticus Hungariae ecclesiasticus ac civilis. Tomi X. Vol. 4. (Budae, 1841.)
nung und Friede im Konigreich JBohmen einzufiihren, und Gerechtigk. auszuiiben nach den Briefen u. Auspriichen, welche friiher von ihm ausgegangen sind , und sollten wir irgend etwas dazu fiigen, u nd •ver-ordnen in Bohmen oder im B omischen Beiche, so moge unser Bruder dariiber entscheiden, und urtheilen, jedoch mitRath der Landh.und Beichstand. was er entsch;eden, das soll geschen, selbst wenn die Landherrn elc. nicht damit einig sind, aus koniglicher Macht vollkommenlreit. Y. Alle Stadte sollen schriftliche Yersicherungen unserm Bruder, dem Konige vonL ngarn, geben , dass sie seinerr Ausspriiehen urrd Befehlen gehorsam seyn wollen. VI. Dasselbe sollen auch alle Amileute, Beamte u nd Burggrafen thun, dagegen wird jeder bei seinen bisherigen Pvechten und Gewohnheiten belassen. VII. Y\ ir werden nur gute, taugliehe Amtleute setzen im Falle eincr stiirbe oder von uns abgeselzt wiirde ; so wollen wir nur solche einsetzen, welche unseren Bruder Treue urrd Gehorsam geloben , wie in den Briefen geschrieben steht, und die derselbe fiir tauglich fmden wird. VIII. Die Gefalle und Einkiinfte in Bohmen wollen wir nur nach unseres Bruders Bath verwenden. IX. AlleAmtleute des ganzenKonigreiches sollen Rechnung ablegen uns und anderen Herren in Gegenwart unseres Bruders. X. In allen vorgenannten Punclen sowohl als auch in allen Dingen, die nicht unmittelbar gegen uns gerichtet sind, sollen alle Stadte, Amtleute , Burgen von unserm Bruder Befehl erwarten, und ihm behiilflich seyn, dieselben auf das schnellste auszufiihren. XI. Dawir schon friiher unsern lieben Bruder den Konig von Ungarn zum allgemeinen Vicarius unseres und