Fejér, Georgius: Codex diplomaticus Hungariae ecclesiasticus ac civilis. Tomi X. Vol. 3. (Budae, 1838.)

selbst wenn es vom Anfange an gemangelt haben sollte, die Urkunde nicht verdachtig, wenn sie sonst nur keine Verdachtsspuren an sich tragt ; denn bis in das vierzehnte Jahrhundert maass man selbst unbesiegellen Schriften vollkommen Glau­ben bey, und es ist iminer moglich, dass sie nicht beygegeben wurden. Noch weniger wiirde einer Urkunde die Glaubwiirdigkeit versagt werden kon­nen, wenn sie zwar friiher besiegelt war, das Siegel jedoch gegenwiirtig verlohren gegangen ist. In einem solchen Falle erweiset die Spur des Sie­gels, z. B. der in das Pergament oder Papier hi­neingezone Wachsfleck, der Kreuzschnitt in dem Pergamente, oder Papier, durch welchen das Sie­gehvachs vor Zeiten ausgedruckt worden war; die Locher, welche sich in der Urkunde befin­den, durch welche die Schniiren oder Pergament­streifen , an welchen die Siegel ehemals befestiget gewesen, durchgezogen waren ; so wie die Uber­bleibsel dieser Schniire, und Pergamentsstreifen, dass die Urkunde jemahls besiegelt gewesen sey; und so ist es auch seit den altesten Zeiten den Gerichten nie in den Sinn gekommen, Urkuuden deshalbs zu verwerfen, weil gegenwartig dieSie­gel an derselben fehlen. Seiir verdachtig wiirde es dagegen seyn, wenn nicht nur die Siegel, son­dern auch andere Eigenthumlichheiten an ihnen fehlten/' — „Ist von einer Urkunde ein abhiingen- , des oder aufgedrucktes Siegel abgerissen oder ab­gesprungen ; so kann, wenn sonst kein Verdacht einer Verfiiischung obwaltet, dieser Umstand al­lein der Glaubwiirdigkeit des Dokuments nichts benehnehmen." Preusische Gerichtsordnung Th. I. Tit. 10. 119. V. Gruber Lehrsystem. B. II. Abth. 1. Haupst. 5. p. 131. sqq. Gatterer Prak. Dipl. p.

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