Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

700 durch die Hände des Lazareth-Priors, ein von denen Quardianen ausgestell­tes Attestat, über die gebührend heschehene Eröffnung, Auslüftung und Ma­nipulation deren Waaren und Effecten. Nur gemeldter Lazareth-Prior muss gleichfalls attestiren, dass sammentliche angegebene Waaren und Passagiers noch würklich vorhanden sind. Aeussert sich der geringste Unterscheid zwischen der Anzeige und dem würklichen Befund deren Personen und Waaren, darf die Canzley den Befehl wegen Erlaubniss der Pratica nicht ausfertigen, sondern der Cancelliere muss dem Sanitats-Magistrat seinen Bericht darüber erstatten, welcher letztere nach Befinden das weitere veranstaltet. 16. Alle abgehende Schiffe, es seyen solche in freyer Gemeinschaft ge­wesen oder nicht, müssen bey der Canzley ein Gesundheits-Patent und eine Fede über ihre Ladung nehmen. In denen Gesundheits-Patenten wird, auf Begehren des Capitäns, Schif- Patrons, wie auch deren Passagiers und Marinad, Namen, Alter und Lei- bes-Gestalt beschrieben. In dem Pass über die Ladung muss die Anzahl, Art und Qualität deren Waaren, nach denen bey der Canzley darüber eingegebenen Declarationen, auf das allergenaueste angedeutet werden. Auch überkommen die Passagiers auf Begehren besondere Gesundheits-Attestata. Ueberhaupt richtet sich die Canzley bey denen austellenden Mandati di Carico, und bey Ueb er Schreibung der en Fedi, nach denen aufw eisenden Bil­letten und Attestatis. 17. Es fertiget aber dieselbe weder Fede, Mandato di Carico, Sanitäts- Patent aus, noch überschreibt ein dergleichen mitgebrachtes Attestatum, ehe und bevor nicht die würklich geschehene Erlegung des Ancoraggio und Dazio di Nochiero die Quittung des Capitano del Porto vorgezeiget worden. Gleicher Gestalt lässt sich die Canzley die Quittungen der Bruderschaft di S. Nicolo auf weisen, und verivahret solche. Und muss der Cancelliere und dessen Gehülfen für die hierunter vorge­hende Nachlässigkeit haften. 18. Wann ein in freyer Gemeinschaft stehendes Schiff nach einen zwar nicht freyen, jedoch auch nicht verdächtigen Ort abgehet, und durch einen reinen Guardiano begleitet seyn will, wird demselben auf Verordnung der Canzley ein dergleichen Wächter von dem Casino zugegeben, und dieser mit der behörigen Instruction versehen, deren genaueste Beobachtung unter Le­bensstrafe er eydlich angeloben muss. Ein dergleichen Schiff wird bey der Zuruckkunft, auf das blosse Consti­tutum gemeldlen Guardiano, zur Pratica gelassen. 19. Da fern ein Contumaciant erkranken, und noch vielmehr, so einer sterben sollte, muss der Cancelliere den Augenschein, Consultum, Aussage und Bericht des Medici und Guardiano alsogleich aufnehmen, und dem Sani­täts-Magistrat darüber seinen Bericht erstatten. 20. Gleiche Vorsichtigkeit ist bey einem Vieh umfall, oder epide­mischen Krankheit, wofür Gott diese beglückte Länder in Gnaden be­wahren wolle! zu gebrauchen. 21. Der Cancelliere muss bey allen ordentlich- und ausserordentlichen Sessionen des Sanitäts-Magistrats in Person erscheinen, und darf ohne recht<■ massige Ursachen, und ohne ausdrücklickliche Erlaubniss des Praesidis , sich nicht absentiren.

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