Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

696 gesamten Sanitäts-Magistrats, in einer ordentlichen Commission die verschie­dene Vorfallenheiten vornehmen, und darüber die Entscheidungen machen lassen. In jenen Zufällen aber, ico periculum in mora oder wichtige Umstän­de vorwalten, sollen auch ausserordentliche Sessiones gehalten werden. Wich­tige Gesundheits-Sachen werden jene genannt, welche nicht von dem Catiz- ler, oder Capitano del Porto, von dem Lazar eth-Priore, oder von denen Assi­stenten des Casino, provisionaliter und mündlich können abgethan, sondern der Einsicht und Entschliessung des Gesundheits-Magistrat müssen anheim gestellet werden. Unter diese Classe rechnet man auch jene Fälle, welche in denen allgemeinen oder be sondern Anordnungen des Magistrats noch nicht entschieden sind. Sechstens: Ist einem jeden erlaubt, wenn er gegen die Personen oder Veranstaltungen gemeldten Magistrats etwas zu erinnern hat, solches dem Praesidi in Geheim anzuzeigen, es sey mündlich oder schriftlich. Dieser wird davon den behörigen Gebrauch zu machen wissen, ohne dass der Harne des Denuncianten jemalen kund wird. Siebendens: Soll dem Gesundheits-Magistrat die Correspondenz der Intendenza mit denen Kayserl. Königl. Ministern wndcConsuln in Levante und Ponente, in soweit solche in das Sanitäts-Wesen ein sohlaget, zu dessen Nach­richt , und Ergreifung der behörigen Mass-Regeln, c mmunicirt werden. Alle Briefe , Kundschaften und Entschliessungen müssen bey versarnmleten Magistrat, es sey in der gewöhnlichen oder in einer ausserordentlichen Session respective vorgetragen und abgefasset wedren. Achtens: In allen Sanitäts-Zufällen und Angelegenheiten, welche in dem Regulament vorgesehen und entschieden sind, richtet man sich auf das genaueste nach desselben Vorschrift, und denen Instructionen. Bey jenen aber, wo noch nichts bestimmet ist, muss der Sanitäts-Magi­strat sein unlerthänigstes Gutachten erstatten, welches die Intendenza weiter an Allerhöchste Gehörde befördern wird. Neuntens: Alle Gesundheits - Sachen und Geschäfte des Magistrats sollen, auf beschehenen Vortrag und gepflogene Deliberation, durch die Mehr­heit der Stimmen entschieden werden. Wann auf beiden Seiten eine gleiche Anzahl der Stimmen ist, gibt das Votum des Praesidis den Ausschlag. Zehenden s: 1st denen einheimischen adelichen Personen erlaubt, denen Sessionen als Auscultanten beyzuwohnen. Eilftcns: Am Ende des Jahrs müssen alle zu dem Gesundheits-Ma­gistrat gehörige Beamte der gesamten Commission von ihrer aufgehabten Ad­ministration Rechenschaft ablegen; welche Rechnung von dem Magistrat mit denen monatlichen Extracten deren Provisoren gegeneinander gehalten wer­den. Derselbe ist ebenfalls verbunden, seine eigene Haupt-Rechnung zu un­tersuchen. Gleichwie dann Zwölftens Mehrgedachter-Sanitäts-Magistrat einen von Ihro Kay­serl. Königl. Majestät zu dessen, und sammentliclier desselben Mittglieder Unterhaltung allergnädigst bestimmten gewissen Fundum und Cassa hat. Cap. IX. Von denen würklichen Provisoren und von denen Ad­jun den. Die würkliche Provisores haben weder Besoldung, noch sonsten eine Gratification zu genissen. 1. Kein würklicher noch Communitäts-Pio\issor am allerwenigsten aber

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