Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
694 Schiff, von der augenscheinlichen Gefahr gezwungen das Volk eher an das Land setzt, als der Sanitäts-Magistrat die behörige Anstalten machen kan: So wird dieser in einem dergleichen Fall, so wohl wegen Unterbringung deren Personen , als wegen der Conlumaz-Zeit, jene Fürkelirungen treffen , welche die Umstande erfordern. Und muss insonderheit, wie schon gemeldet, durch einen allenfalls zwey und mehrfach zu ziehenden Cordon von Landes-Inwohnern, beständige Wacht gehalten werden. Nach geendigter Conlumaz untersuchet man die Sache und die Umstände der Ausschiffungen, und verwürken jene, so heimlich an das Land gestiegen, ihr Leben, gleichwie auch diejenige, welche wider die Anordnungen des Sanitäts-Magistrats handlen, mit denen schärf esten Straffen beleget werden. Letzterem liegt anbey ob, so lang als der Cordon fürdauret, täglich von dem Zustand der Sachen die genaueste Nachrichten einzuziehen. Vergleichen Cordon muss um einen jeden Ort gezogen werden, wohin Jemand von dem verdächtigen oder angesleckten Schiff gekommen ist. Und hat der Sanitäts-Magistrat, wegen Herbeyschaffung deren Viciualien und anderen Lebens-Nothdurften, die behörige Anstalten zu machen. Eben demselben stehet auch frey, in gewissen besonderen Fällen , nach reiffer Überlegung, etwas von der Schärfe sothaner vorgeschriebenen Praecautionen nachzulassen. Ver Carper eines von inficirten oder verdächtigen Orten gekommenen, und wegen gänzlicher Untauglichkeit, verlassenen Schiffs soll in das Meer versenket werden; nachdem man zuforderst durch das Schiffvolk alte Seegel, Stricke und übrige ansteckende Sachen davon wegnehmen , und sorgfältig verbrennen lassen. Auf gleiche Art wird mit einem Schiff verfahren, so ohne das Volk, oder zwar mit solchem, jedoch ohne Gesundheits-Patent, an das Ufer getrieben worden, und welches von einem angesteckten oder verdächtigen Ort hergekommen, oder von dem man den Ort der Abreise nicht mit Ge- v'issheit in Erfahrung bringen kan. Weiss man sicher, dass das verlassene Schiff von keinem inficirten oder verdächtigen Ort kommet, so werden, über die erforderliche Guardianen, auch eine hinlängliche Anzahl Marinari zu Verrichtung der nothwendigen Schiffdiensten darauf angestellet, und durch den Sanitäts-Magistrat nach Gutbefinden die Zeit der zu haltenden Quarmiem bestimmt : wobey auf die Umstände, auf was Art das Schiff verlassen worden, ingleichen auf die Qualität der Waaren und den Ort der Abfahrt die Rücksicht zu nehmen ist. Uebrigens wird in dergleichen Fällen, wegen Verabfolgung oder Heimfall des Schiffs und Waaren, oder deren Werths, die Vorschrift deren See-Rechten beobachtet, jederzeit aber die aufgelauff ene Unkosten und Lohn davon zuförderst abgezogen. Alle ansteckende Waaren eines in dem Haven, oder auf dem Meer verlassenen Schiffs, welches von einem angesteckten, oder ohne Pass von einem verdächtigen Ort gekommen, oder wo man den Ort der Abfahrt nicht weiss, müssen durch das Schiffvolk, oder in Mangel desselben, durch die Gesundheits- Wächter sorgfältig verbrennet, und die Asche in das Meer geworffen werden. Von denen der Ansteckung nicht unterworffenen Waaren, werden alle Einwicklungen und Stricke weggenommen, und solche nach vorgängiger Auslüf- lung und Reinigung, bis zur Verabfolgung, nach Vorschrift der See-Rechten untereinstens aufbewahret. Hat man hinreichende Gewissheit, dass die auf einem dergleichen im Haven, oder auf dem hohen Meer verlassenen Schiff, befindliche Waaren von einem freyen oder allenfalls nur verdächtigen Ort herkommen, icerden solche nicht verbrannt, wohl aber einer langen und sorgfältigen Auslüftung und Manipulation unterworffen, und hierzu das Schiffs-Volk, m dessen Ermang-