Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

691 che durch die Gesundheits-Vorsichtigkeiten, so wenig als möglich S cint den leiden mögen. 1st aber die in das Lazareth genommene Waar, auf einem mit Fede Bruta versehenen Schiff hergebracht worden, muss der allergröste Fleiss und gleich­sam doppelte Vorsicht bey der Eröfnung, Auflösung, Auslüftung und ganzen Manipulation derselben vorgekeliret werden; wann auch schon die Ballen oder Waaren darbey einigen ohnvermeidentlichen Schaden leiden. Uebrigens ist bey allen dergleichen Sanitäts-Vorfallenheiten zu merken, dass weder Sonn- noch Feyertäge von der Arbeit ausgeschlossen sind. Cap. Y. Gesundheits-V or- und Obsich ten,in Anse hung des Laufs und Dauer der Contumaz. Die Contumaz deren Schiffen, fängt an von dem Tag, da die Ausladung der giftfangenden Waaren in das Lazareth ist vollendet 'worden. Bestehet die ganze Ladung in nicht ansteckender Waar, als Getreide etc.; oder ist das Schiff ohne Carico gekommen, wird die Contumaz von dem Tag an gerechnet, da der Gesundheits-Wächter auf solches gekom­men ist. Die nicht ansteckende Waar kan auf dem contumazirenden Schiff, ohne Nahtheil der Quarantena, verbleiben, jedoch muss sich der Gesundheils- Wäch­ter versicheren, dass darunter keine andere vermischet sey. Die Contumaz derer Waaren fängt an von dem Tag, an welchem der letzte Ballen von der ganzen Ladung in dem Lazareth ist eröfnet worden. Dahingegen lauffet solche bey denen Passagiers gleich von dem Tag, da diese in das Lazareth kommen. Sind aber dieselbe auf einem leeren, oder mit nicht ansteckender Waar beladetien Schiff angekommen , wird ihnen die Contumaz schon von dem Tag an gerechnet, da die Gesundheit-Wacht auf das Schiff gelretlen. Gehen aber die Passagiers nicht in das Lazareth, sondern bleiben auf dem Schiff, oder betretten solches währender Contumaz, müssen sie eben die­selbe Quarantena als das Schiff halten. Wollen sich die Passagiers , der Schiff-Capitain oder Patron, oder der Schiff-Schreiber nackend aus, und andere gemeinschaftlich fr eye Kleidung an- ziehen, kan man ihnen 5. Tage, an der dem Schiff vorgeschriebenen Quaran­tena zu gut kommen, mithin sie um so viel Tage eher aus der Contumaz lassen. Denen Marinari aber wird unter keinerley Beweg-Ursach etwas an der Contumaz nachgelassen. Allen Königlichen Kriegs- und Marine-Officiers, wieder fährt eben diese Begnadigung. Die mit Fede netta oder tocca, anlangende Schiffe haben, nach mehr oder weniger bedenklichen Umständen des Passes, wie auch nach Unterscheid des Orts, woher sie kommen, ein Contumaz von 7. bis 40. Tägen zu machen. Denen mit unreinen Pass ankommenden Schiffen wird kerne mindere als 40. tägige Contumaz auf erleget, und solche nach denen in der Quarantena sich ereignenden Zufällen beliebig verlängert. Die Waar hat eine 5. oder 10. Täg längere Quarantena als das Schiß' auszustehen, und wird diese ebenfalls, nach denen inzwischen sich etwa er­eignenden Zufällen, nach Gutbefinden verlängert.

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