Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

687 Ein jedes contumazirendes Schiff soll zur völligen Ausladung in das La- zaretli deren hieher bestimmten } der Reinigung unterworfener Waaren ange­halten , und ihm eher nicht verstattet werden sich innerhalb den Molo zu zie­hen, bis nicht 10. Tage, von geendigter Ausladung angerechnet, verflossen sind; Es wäre dann eine augenscheinliche Schiff bruchs-Ge fahr vorhanden, in welchem Fall zwar dem Schiff innerhalb des Molo, jedoch in der entferntesten Gegend, Anker zu werffen verstattet, demselben aber doppelte Observations- Wacht zugegeben wird. Will das contumazirende Schiff freye, das ist, nicht in Conlumaz stehen­de Waar laden, muss diese Ladung wenn es mit Fede brutta gekommen, oder die der Reinigung unterworfene Waaren, nicht in das Lazareth ausgeladen hat, auf der Scogliera, oder vermittelst eines ganz blossen Batello geschehen und kommt dieses letztere ebenfalls, in die Conlumaz. Wann aber das Schiff keinen unreinen Pass mitgebracht, oder wann die Waar in das Lazareth schon ausgeladen worden, oder die Contumaz-Zeit zu Ende lauft, kann die Ladung der gemeinschaftlich fr egen Waar, durch mit Pech überschmierte Stricke, je­doch ohne Vermischung freyer Personen, in Gegenwart eines Gesundheits- Beamten oder Wächters, zugelassen werden. Wann ein contumazirendes Schiff, bevor die Quarantana vollendet ist, einer Verbesserung bedürftig wäre, oder man dasselbe beschmieren und an­streichen wolle, können demselben die Erfordernissen von Aussen gereicht werden, und muss die Arbeit auf dazu neben dem Schiff errichteten Gerüsten geschehen, ohne dass die hierzu brauchende Personen in Conlumaz verfallen. Jedoch sind, über die Schiffsivacht, hierzu noch besondere Aufseher anzustel­len , und dabey überhaupt auf die Gattung der Conlumaz, und auf die Zeit, welche schon verstrichen, Acht zu haben, und solche Erlaubniss mit aller Vorsicht, nachdem bereits die meiste Zeit der Conlumaz ohne besondern ver­dächtigen Zufall verflossen, wie auch mit dieser Einschränkung zu ertheilen, dass die Arbeit in behörigen Stunden, an einem abgesonderten Ort, und unter beständiger Aufsicht guter Wächter , welche die contumazierende Personen, denen andern sich nicht nähern lassen dörffen, vorgenommen werden muss. Übrigens verstehet es sich von selbsten, dass sowohl bey dieser Verrich­tung ; als in allen andern dergleichen Gelegenheiten, derjenige Handlanger, Wächter, oder wer es immer ist, welcher eine der Conlumaz unterworfene Person, oder aber eine giftfangende Waar oder andere Sache, auch nur au­genblicklich, berühret, ipso facto in ebenmässige Contumaz verfällt. Selbst der Sanitäts-Medicus noch Chirurgus, wenn solche die behörige Gesundheits-Vor­sichten unterlassen, sind hiervon nicht ausgeschlossen. Cap. III. G esundheits-Vor- und Obsichten, auf denen Schiffen, oder in dem Lazareth, bey Annehmung, Reinigung und Uebergebung der nicht an steckenden Waaren. Getreide , Reiss und andere dergleichen Victualien, wie auch die Valo- nia, oder Knopern, sollen in Beyseyn eines Gesundheits-Beamten, mittelst einer besonders dazu bestimmten gemeinschaftlich reinen hölzernen Rinnen, in das zum Ausladen gekommene Batello übergeschüttet werden, nachdem die Schiff-Guardi ani zuvor solche bey dem Werffen in die Rinne, ausgelüftet und gereiniget haben. Das Salz wird in Beyseyn eines Gesundheits-Beamten , auf einer darzn

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