Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
682 liegen lassen, und sich dafür mit einem von der Obrigkeit austcerff enden gemässigten Lohn begnügen; allermassen auch allenfalls andere dingende Tag- wercks-Leuthe unverletzter Ehren hierzu gebraucht werden können. Nono. Wird jedermänniglich die gehorsamste Befolgung der obstehenden Vorschrift bey im widrigen zu befahren habend empfindlicher Leibsstraffe hie- mit auferleget. Und sollen nicht minder die Vorstehere, Beamte, Richter und Geschworne, welche derley strafmässige Bargegenhandlung verschweigen , oder es nachschen, und nicht anhero einberichten thäten, mit einer nahmhaften Geld- oder nach beschaffenen Umständen auch Leibesstraffe un- nachlässig angesehen werden. Decimo. Ist eine überzeigende kündbare Prob, dass nicht allein durch die inficirte Stallungen und Trinkgeschirr die Vieh-Seuche oft neuerdings angefangen habe; dahero wird zu jedermänniglichen genauer Beobachtung hie- mit verordnet, dass in jedem Hof, Hauss oder Wohnung, wo ein mit der Seuche angestecktes Vieh gestanden , und allda umgefällen ist, die gemauerte Stallungen mit frischen Kalch beworffen, die höltzerne aber, wann sie wegen Abgang deren Mitteln nicht neugebauet werden können, mit Wachholder oder Wermuth, dann anderen starck riechenden Kräutern, worzu in der Eingangs bemeldten Vieh-Ordnung verschiedene Mittel vorgeschlagen worden, mit be- höriger Vorsichtigkeit, damit keine Feuersbrunst entstehe, zum öftern wohl durchgerauchet, oder mit scharfen Zieh-Eisen stark abgezohen, und mit Lauge oder Essig abgewaschen, sodann vor Einstellung eines anderen Viehs eine geraume Zeit leer gelassen, ein gleiches auch mit denen Baaren oder Krippen beobachtet, dahingegen das kleinere, oder ringwerthige Holtzwerk, welches auf obige Weiss nicht wohl zu reinigen seyn möchte, in Gegenwart eines von dem Vorsteher des Orths hierzu bestimmten Aufsehers verbrennet werden solle. Wir befehlen solchemnach allen und jeden Eingangs benannten geistund weltlichen Obrigkeiten, und wollen, dass Ihr diese zu Unterbrech- und möglichster Verhütung der so schädlichen Vieh-Seuche vorgeschriebene Ordnung und Richtschnur genau beobachten , auch fest darob halten, und die Untergebene darzu anstrengen, die dargegen Handlende aber zur unnachlässigen Bestraffung ziehen , auch über alles, icas beschehen oder nicht besche- hen ist, an Unsere N. Oe. Repräsentation und Cammer berichten, und damit niemand mit der Unwissenheit sich entschuldigen möge, diese Unsere höchste Anordnung bey denen haltenden Amts-Tägen denen versammleten Gemeinden zum öftern vorlesen, ihnen dieselbe wohl erklären , und die schuldige Darobhaltung ernstlich einbinden, nicht minder hiervon einen Abdruck aller Orthen an denen Raths-Häusern, dann in denen Amts-Stuben beständig angeheftet lassen. Schlüsslichen aber ihr gesammte herrschaftliche Verwaltere, oder Beamte , Richtere, und Gemeinden auf dessen Erfüllung unter einiger Verantwortung genau halten, und zu gleichmässiger Befolgung und öfterer Aufsicht, damit deme in allen schuldig und gehorsamst nachgelebet werde, alle Untergebene mit Nachdruck öfters ermahnen, weiters auch zu noch mehreren Unterricht , nach Eingangs erwähnten allhier bereits im Jahre 1730 ausgegangenen Vieh-Ordnung, welche bey der allhiesigen Hof-Buchdrucker ey neu aufgelegt worden ist, und Ihr Euch solche um billigen Preis beyzuschaffen schuldig seyn werdet, die Richtschnur nehmen sollet. Allermassen andurch bey sonst auf sich ladender Verantwortung und Straf Unser allerhöchst-ernstlicher Will und Meinung vollzohen Wird. Geben