Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

675 Jahrs gelegen, und ihre Bruth hinterlassen, untersonsl zu gewarth haben­der schar(fen Straff anzeig en zu lassen, wo sodann die Bruth auf ge suchet, alle und jede Landes-Inmcohnere, Mann, und Weib, Jung und Alt zu Vertilg- und Ausrottung der Bruth aufgebothen, wann etwann dieselbe bereits lebendig gewesen, jedoch noch nicht fliegen können: lange Grüben gezogen, und auf- geworffen, die Heuschrecken dahin- und eingetrieben, und darinnen entweder mit Erdreich wohl verschüttet, oder aber aufgeklaubet, niedergeschlagen, oder '• erbrennet, auch sonsten, wie es immer möglich wäre, und es die Gelegenheit t/egeben vertilget worden seyen. Zti dieser Ausrottung hat man auch damahlens nicht nur die jenige auf * • Heuschrecken besorgen, und die über dem Graben krichende oder hupfende in dem Graben mit starken Hofbösen, zuruchkehren und treiben, bis alle Zusammenkom­men und obericühnter Massen zernichtet werden ; Jedoch weilen gleichwohlen noch viele in denen dicken Früchten zuruck blei­ben , und in das bey langwähriger Hitze anfgerissene Erdreich sich verschlieffen, so muss solches zu zwey auch dreymahl an solchen Orth repetiret werden; Es würde vielleicht ebenfalls nicht undienlich seyn; wann man zu seiner Zeit die Junge Moraclien, oder indianische Handeln in das Getrayd und Gras uffters trei­ben , müssen der Erfahrenheit nach, dieses Geflügel-Vieh sich von disen Ungezif- fer nähret, und demselben sehr nachstellel ; Wann aber dieses Ungeziffer schon in grossen Schwarmb forthupfet, oder aber einmahl zum f ügen kommet, welches letztere gegen Ende Jtiny oder in Julio zu geschehen anfanget, so müssen bey de­nen Frucht-Feldern in denen benachbarten Territoriis reilhende Wachten aufge- stellet werden, welche wann Sie sehen , dass irgendts wo ein Schwarmb oder auch nur einige Vorbothen sich zeigen , dem nahe gelegenen Dorff oder Orth Spoh- renstrich darvon Meldung thuen, da dann alles klein und gross beyderley Ge­schlechts mit obgemeldeten klingenden , und ein Gelöss machenden Werckzeug aufs Feldt lauffen, und die bereits sich niedergelassene auf- und wegtreiben müs­sen; Triffle aber es sich, dass Sie des Tags im fügen ermüdet, irgendts wo über Nacht liegen bleiben, und vielleicht auf einem lähren Feldt, oder niedrigen Strau­chen und Dörnern sich setzen. So kann man solche entweder mit anbrechenden Tag, wann der Tau noch auf ihnen lieget, oder aber auf den spathen Abend nach Sonnen Untergang , oder aber auch, wann es Khüll und Regenwetter ist (zu welchen Zeilen Sie liegen bleiben, und nicht figen können) mit allerhand Schlag-Zeug zusammen schlagen, zert retten und zerknürschen. Im Herbst ist schon oben bemercket, dass Sie bey ein fallenden schon etwas kalten Luft, und Regenwetter endtlich an einem Orth liegen bleiben, und ihren Saamen, und Algerien hinterlassen, sodann aber selbst crepiren, wann nun zu solcher Zeit gute Aachtung gegeben wird, da ohne deine die Felder oed, und lähr seynd, so kann dieses Ungeziffer, wie ehehin auf Allerhöchsten Befehl im Lande verordnet worden, von denen aufgebothenen Unlerthanen lodtgeschlagen, oder in Säcke aufgeglaubel lief in die Erden verscharret, auch die Schwein auf die Felder getrieben, von solchen das Ungeziffer aufgefressen, und solcher gestalten ein gan­zen Schwarmb vcrmünderel, oder vielleicht gar völlig aussgerottet werden, ehe sie noch die Ayer oder den Saamen von sich lassen , und einschmülzen ; • n diesen nun bestehenden Mitteln, welche von denen bestellten Cointnissariis zu Ausslilgung deren Heuschrecken zu verschiedenen Jahrs-Zeiten nach Beschaf­fenheit des Urgeziffers vorzunehmen, und zu veranlassen seyn, und haben diesel­be über ihre Vorkehrung Operation und erfolgenden Effect, wie auch ob, und welche Landes-Inwohnern (wovon die immer einer Meil Weegs des Bezürcks be­findliche alle insgesambt sowohl männlichen als weihlichee Geschlechts , jung und alle , die über eine Meil entfernete aber nur männlichen Geschlechts zu erscheinen haben) dann die Würthschaffls-Beambte ihres angewiesenen Bezürcks , durch das Creyss-Ambt an Sie Commissarien nachdrucksamst angewiesen werden sollen, sich widerspenstig, und renitent erzeigen , und dass Angeordnele nicht befolgen , von Acht zu Acht Tagen ihre Relation zu erstatten , welches sodann solches Anliero zu etwann weithers nöthig findenden Vorkehrung, und vorzunehmenden Beslraffung deren Renitenten , wie auch Einberichlung an die Allerhöchste Behörde relationi- ren solle.

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