Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Hierauf erfolgte der gnädige Erlass: Nr. 6559. 6601. Dem supplirenden Professor der Zoologie an der Pester Universität Dr. Franz Linzbauer. „In Folge des Berichtes, welchen mir sowohl E. W. als auch der Director „der k. k. Universitäts-Druckerei zu Ofen, in Ansehung des von Ihnen zusam- „mengestellten „Codex rei sanitatis“ unterbreitet haben — genehmige ich die „Uebernahme und Drucklegung desselben auf Rechnung der Universitäts-Dru­ckerei gegen Rückersatz aus dem Ertrage desWerkes, und „habe diesfalls gleichzeitig die nöthige Weisung an die Universitäts-Druckerei „ergehen lassen.“ „Ich wünschte, dass Sie das Werk bis an den heutigen Tag fortsetzen; „habe daher zugleich das Nöthige angeordnet: um E. W. die Archive der Statt— „halterei zu diesem Ende zugänglich zu machen, und den Druck möglichst bald „beginnen zu können. — Es ist nicht meine Absicht, Sie auf irgend eine Weise „in Ihrer Arbeit zu beschränken, doch wird es mir angenehm sein, wenn der „Codex rei sanitatis“ den Medizinalpersonen, welche zur Anschaffung dessel­ben werden zu verpflichten sein, keine allzugrosse Auslage verursacht; es wird „daher gerathen sein, Alles aus denselben auszulassen, was nicht in wissen­schaftlicher, literarhistorischer und legislativer Beziehung von Wichtigkeit ist. „Aus demselben Grunde wären Verordnungen, welche durch spätere aufgeho­ben, oder in bestimmterer Fassung gegeben wurden, nur im Auszuge zu behan- „deln; so wie der Prospectus des Werkes, falls er demselben vorgesetzt werden „soll, in lateinischer Sprache genügen wird. — Vor Beginn des Druckes selbst „wollen Sie mir einen Probebogen zur Einsicht vorlegen ; nach Beendigung des­selben aber mir hievon die Anzeige zu machen, um hiernach das Weitere ver­anlassen zu können.“ „Da E. W. endlich in lobenswerther Bescheidenheit keinen Anspruch auf „Vergütung ihrer Ausgaben und Bemühungen gemacht haben; so hat der Di­rector der k. k. Universitäts-Druckerei die Weisung von mir erhalten: Ihnen „nach eingebrach ten Druckkosten einhundert Exemplare Ihres „Werkes zur Verfügung zu stellen. Ofen den 7. Mai 1851.“ Geringer m. p. Wenn überhaupt der Codex hinsichtlich des seit acht und einem halben Jahrhundert gänzlich unbekannten Sanitäts-We­sens in Ungarn, Behuf der Kenntniss der Verhältnisse des Mutterlandes allen seinenMedicinalpersonen längsther ein frommer — nunmehr erfüllter — Wunsch war; wenn ferner derselbe der Staatsarzneikunde, als Wis­senschaft , über ein so bedeutendes Land des europäischen Continentes manche, gewiss nicht uninteressante Aufklärung bieten wird; wenn endlich die gere­gelten Sanitäts-Verwaltungs-Behörden der, in dieser Beziehung ausgezeichneten Staaten als : B a i e r n , Belgien, England, Frank­reich, Holland, Preussen, Russland, Sachsen, Wiirtem-

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