Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

86 und Szegedin aber, oder welche die Besorgung deren Contumaz- und Durch- lasz-Orthern besonders anvertrauet ist, dass selbe fürohin niemanden ohne Gesundheits-Fede und auszgehaltener völliger Contumaz über die Theisz, aus­ser was hernach mit denen nothwendig abordnenden Kriegs-Officiers beson­ders-, doch auch mit behöriger Vorsichtigkeit geordnet wird, passiren, und die übrige Loca Transitus abthuen lassen, auf das scharffeste und bey Verlust ihrere Chargen und Ehren einzubinden, übrigens wird nicht gezweiflet, wie es dan auch das Institutum eines ordentlichen Contumaz-Orths mit sich brin­get, dass in denen Contumaz-Örthern keine der Contagion unterworfene Ef­fecten und Waaren eingelassen werden, worauf auch weithershin eine beson­dere und beständige Aufsicht zu tragen ist; es seye aber auch dahin, woran dem Vernehmen nach es bisshero gebrochen haben solle, zu sorgen, damit in gedachten Contumaz-Orthen denen die Contumazhaltenden nicht allein genüg­sames Unterkommen, sondern auch die nöthige Nahrungs-Mittlen um leidentli- chen Preisz und hinlänglicher quantitet verschaffet teer den. Wie nun leicht zuerachten, und schon vorgemeldet worden, dass besonders die Armee au- szer der Infection zu halten all menschenmöglicher Fleisz und Vorsichtigkeit gebrauchet werden, alszo ordnen Ihro Kays. May. ferner gnädigst, dass die zur Armee ruhende Trouppen ehevor von Mann zu Mann, wie auch die mit­bringende Kleidung, und andere der Infection unterworfene Sachen mit exa- minirung wie, und woher sie selbe überkommen, genau visitiret, und die etwo kranck, oder sonsten der Infection halber für Verdächtig befindende also gleich in ein Lazareth abgesänderet, und hiemit die Armee von der Seuche zu bewahren möglichst grtrachtet. Vor allem aber denen inficirl- oder für ver­dächtig angegebenen Orthen, und Dorfschaften in dem Marche so viel immer möglich ausgewichen werde. Ihre Kays. May. haben auch Mild-Vätlerlich ge- sorget, und damit die Correspondenz aus dem Banat und dero Armee anhero so viel sich immer thuen lasset, abgehalten und eingeschräncket werde, Ver­ordnet , dass nicht allein überhaubt alle aus dem Banat anhero kommende Off icier s von den Commandirenden Herrn Generalen mit ordentlich Feden , dass sie aus gesunden Orthen kommen, versehen werden, sondern auch, dass so fern es nicht die ohnumgängliche Nothwendigkeit erforderet, undes nicht auf mündliche Bericht und erleutherung zu geben ankommet, die bey dero Armee vorfallende Notturften und Relationen melier durch einige bey dem Haubt-Cordon abwechszlende Courirs, alsz eigene Officiers eingeschiket wer­den: über diesz auch sowohl ein, als andere, nemlichen die Off der und Cou­rirs nicht ohnmittlbaar nacher Wienn sich begeben, sondern zu Teutsch-Al­tenburg anhalten, ihre habende Depechen und Briefschaften an gehör de nach obbemelter vorhero bestehenen auszraucherung einschicken, und daselbst ihre abferttigung gewärtigen. Endlichen auch nach beschaffenen Vmbsländen in diesem und anliegenden Erblanden, insonderheit auch zu Wienn und Press­burg , die in derley fällen befindende gehörige Veranstaltungen erwogen, und vorgekehret, auch was in ein- und anderen beschehen, gleich nacher Hof berichtet werden solle; wornach dann Sie Hof-Commission, und besonders der IIof-Kriegs-Rath die weithere Intimationen zu genauester Befolgung ob- stehender Resolutionen an gehörde zuerlassen teissen wird, allermassen auch so wohl gleich gemeldten Hof-Kriegs-Rath, und da der Hof-Cammer, als de­nen Kön. Hungarischen 'und Böheimbischen auch Siebenbürgischen Hof-Cantz- leyen zugleich hie von Abschriften communiciret, und das behörige an dass Obrist-Post-Ambt erlassen worden. Laxenburg, den 18. Juni 1738. Per Imperatorem.

Next

/
Oldalképek
Tartalom