Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Caroli VI. imperatoris et regis
77 Umzinglung begriffenen Bataillon, oder welches Gott verhütte, aus denen etwa weither mit dieser Seuche behafftet werdenden Oerthern, niemand mit- oder ohne Pazs herüber gelassen; aus dem Banat aber gegen glaubwürdiger, und wie schon gemeldt, mit Beschreibunq der Persohn eingerichteten Fede, auch vor- hero ausgehaltene 40 Tägiger Contumaz passirt, dann das aus der Wallachey, und dem Banat Temesvár herein treibende Vieh, ehevor wohl geschwemmet, und die Vieh-Treiber und andere darbey befindliche Leuthe abgewechslet, zu dem Ende an gedachten Flüssen die nöthige Postirungen auzgesetzel, gewisse Loca Contumaciae et Transitus , als Szegedin an der Theiss, und Panczova an der Donau bestimmet, allda besonderen Persohnen die Besorg-Abnehm- und Untersuchung deren Gesundheits-Feden, und damit ohne erstreckter Contumaz niemand einschleiche, die Aufsicht auf getragen, von denenselben auch nach befundener Richtigkeit ersagte Feden unterschrieben, nebst deme aus dem Banat kein Brieff oder Paquet an denen Confnien ohne vorhergegangener genügsamer Ausräucherung heraus gelassen, erholte aus dem Banat kommende Feden auch, wie vorhero respectu Siebenbürgen geordnet worden, bey weiterer Passirung, a Magistratibus locorum, wo das Mittag- und Nacht-Lager gehalten wird, biss hieher unterzeichnet, und hier auff allhier sowohl respectu ein als andern, item auf die von denen kommende Brieff schaff ten die gehörige Aufmerksamkeit gebrauchet , derohalben auch sowohl allhier, als von denen Königlichen Böheimi- schen und I. Ö. Erbländern die Nothdurfft unverlangt vorgekehrt werden solle, damit aber alle diese und pro re nata weiter erforderliche Veranstaltungen, absonderlich aber jene, welche zu geschwinder Dämpfung des Übels gereichen, verlässlich ad Executionem gebracht und darob unnachlässlich mit aller Scliärf- fe fest gehalten, ebenfals dabey neuen Zufällen auch neue Dispositionen erforderlich, solche sogleich ohne gsringsten Zeit-Verlust, a Magistratibus locorum, ohne sich höherer Orthen anzufragen, vorgekehret werden, solle die Hof-Commission sowohl respectu Sibenbürgen als des Temesvarer-Banats eine solche Persohn gehörlich vorschlagen, welcher Ihro Kayserliche Majestät so wohl ein als andern Orths die Besorgung dieses wichtigen Wercks unter schwärester Verantwortung auftragen, gegen selbe auch, dass der őseibe höchsten Willen sie mittelst genauester Befolgung deren in Sachen ergangen- und noch weiter ergehenden Verordnungen zu erfüllen äusserist sich angelegen seyn lassen werden , sich fest versehen können. Übrigens ist sie Hof-Commission recht daran, dass in derley gefährlichen Umständen es hauptsächlich auf die Militär-Assistentz sowohl in Befolg- als Unterstützung deren hierinfalls machenden Veranstaltungen ankomme y Und, ohne dessen ernstlicher Mitwürckung alle Politische, Cameral- und Provincial-Mil- Sorge obigen Endzweck nicht erreichen därffte, als versehen Ihre Kays. Majestät sieh allergnädigst, dass der Hof-Kriegs-Rath in diesem so icichtigen Werck gleich jetzt alläusseristen Ernst anwenden, und die gemesseniste Verordnungen desto ungesäumter erlassen werde, als auch der Militär-Ernst Selbsten, wann solcher nur verschoben wurde, hernach vergeblich werden könnte. Wann nun all obiges genau beobachtet und vollzogen wird, wie Ihrer Kayserlichen Majestät gnädigster auch ernstlicher Befehl hiemit ist, annebens dieselbe ferner hiemit verordnen, dass aus Sibenbürgen und dem Banat Temesvár an den Gränitzen deren I. und N. Ö. wie auch Böheimischen Erb-Land niemand ohne glaubwürdiger Gesundheits-Fede eingelassen, zu dem Ende an besagten Confnien genügsame bescheidene Commissarien, welche hierauf die Aufsicht tragen, die Feden examiniren, und wann solche als richtig gefunden werden, unterschrieben, allenfalls deren Vorweisere, und welche gar mit keiner Fede versehen seynd, zuruck weisen sollen, aufgestellet, und sothane Verord-