Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

75 weitere Sorg tragen, fortan auch die durchreisende heg denen Städten, Märckten und Dörfern genau examiniret, allenfalls hinten gehalten, oder in die Contumaz-Häuser verleget. 2. Die aus gesunden und unverdächtigen Gegenden kommende Leuthe aber, ohne von dem commandirenden Herrn General, oder vorgemeldter Com­mission habenden Pass, noch zur Zeit nicht passiret, in diesen Pässen, auch die anbefohlene Beschreibung der Persohn nicht unterlassen, annebens ge- meldte Pass, aus Siebenbürgen bis hieher von Station zu Station a Magistra­tibus locorum, wo sie durchgegangen, oder auch bey denen erlaubten Über­fuhren, an der Theiss, und auch an der Donau, unterschrieben, bey denen Curiren ebenfalls mit denen bey solchen Zeiten gewöhnlichen Praecautionen, nicht ausgesetzet. 3. Die etwo ex Turcico freywillig herüber gehende, zur Contumaz ange­wiesen , und nach dero Erstreckung, erst in die andere gesunde Orth gelas­sen ; vor allen aber 4. Mit Ausschliessung deren das Gifft leicht - fangenden Waaren und Effekten, ohne einigen Nachlass, und mit aller Schärffe continuiret; sonsten auch: 5. Die an denen Landes Gränitzen, sowohl herwärts, von Siebenbür­gen , und von dem Temesvarer-Banat gegen Ungarn an der Theiss, als auch gegen der Donau, item bey denen erlaubten Überfuhren, aufgestellte Militar- Postirungen und Wachten annoch verbleiben, und wo sie noch nicht seynd, alsogleich aufgestellet werden, nicht weniger wegen deren abgestellten Privat- Überfuhren es weitershin sein Bewenden haben. 6. Von dannen biss auf Pressburg die in dergleichen Fällen allzeit üblich geweste Vorsichtigkeiten ohne Unterbruch beobachtet, und ob dessen in ein- und andern weiterer Befolgung, das Militare darob seyn: das Verbott wegen Einlassung derer Siebenbürgeren, in Schlesien annoch hofften, und besonders die anbefohlene Obachtsamkeit, auf die noch bevorstehende Leipziger Messe reisende Siebenbürger, in den Zug durch die Böheimische Länder mit aller At­tention gepflogen, und solcher Gestalten, mitt all-obigen Veranstaltungen, da Siebenbürgen, laut deren Nachrichten von diesen gefährlichen Kranckheiten völlig noch nicht eliberiret ist, biss auf weitere Verordnung, annoch mit aller Punctualität und Schärffe fortgefahren werden solle; und wann sodann mit Göttlichen Beystand alle Gefahr und Verdacht, allda aufgehöret, kommet es darauf an, dass ehe und bevor man die Contumaz-Orth, und weithers ge­machte Sanitäts Dispositiones aufhebt, die inficirte Wohnungen gereiniget, und die von denen infcirten gebrauchte Kleider, und andere Gifft-fangende effecten, alle sammentlich verlässlich verbrennet, und vertilget, und dass dieses gesche­hen , verlässlich bescheinet icerde. 7. Sollen in Siebenbürgen nunmehro auch wegen der in den Banat in Temesvár der Zeit allein unter dem allda stehenden Grünischen Bataillon her­vorgebrochenen Seuche die gehörige Dispositionen auf obige Art gemacht, und von Temesvár utpote loco infecto mit- oder ohne Pass niemand, aus dem Banat aber, utpote Provincia suspecta, die jenige, welche beglaubte Gesundheits-Fe- den vorweisen, und dass sie die völlige Contumaz ausgehalten haben, zeige&S* können, eingelassen werden; Zu dem Ende allda sowohl die Gesundheits-Fedqti*­mit Beschreibung der reisenden Persohn einzurichten, als sichere Conti/mak*-- i Oerther anzuweisen, solche mit Medicis et Chirurgis, und anderen hierzu g\& ^ hörigen Erfordernissen, zu versehen, nebenbey ordentliche Einlass-Plätze oclkQ * so genannte loca Transitus zu bestimmen, und ausser diesen alle andere Ein- *+^ Wi

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