Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

72 wegen der Lebens-Mittel mit behöriyen Vorsichtigkeit zumahlen, auch wegen der Seelien Sorg machende Anstalt auf dass Schieinigste umbzinglet, und auss selben kein Mensch, er möge mit einem Pass versehen sein oder nicht, herauss gelassen werden, mit der denen so eingeschlossenen gesambten In­wohnern verkündeten scharffen Währung, dass diejenige, die entweder mit gewalt herauss dringen, oder von der Überschreitung der innen setzenden Marschung, auf die Mündlich in instanti noch einmahl gebende Währung sich nicht abhalten Hessen, gleich nidergeschossen, die jenige aber , so aus den eingespörten orth heimblich durchgeschlichen seind, auf Betretten aufgehün- get icerden sollen. Ob nun, und was gestalten die Wachten bey denen Vallachisch, und Türkischen gränitzen ihre Schuldigkeit getreulich thuen? darauf habe zu for­derst das Militare und Sibenbürgen selbsten das Gubernium ernstlich zu se­hen, und desswegen bey denen Stätten, Markten, auf Dörffern die durchreisen­de wohl examiriren, und allenfahls die verdächtige hir dan zu halten, oder nach befunden in die Contumaz Häusser verlegen zu lassen. Betreffend aber die aus denen gesundten und nicht suspecten Dis trie ten kommende Leuthe, sollen selben nicht anderst, als wan sie einen von dem Commandirenden H. Generalen, oder der zu Hermanstatt aufzustellenden Sa­nitäts-Commission unterschriebenen und gefertigten Pass aufzeigen, passiret werden, in dissen ertheilenden Pass aber müssen die Anzahl deren Perso­nen, Statur, färbe in gesicht, äugen, harr, und andere etwa besonders ha­bende sichtbare Zeichen, sambt ihren führwessen, und darauf habenden Pack, umb alle Betrug zu vermeiden, auf dass genaueste beschreiben, und die Pass von Station zu Station durch Hungarn bis Melier oder in Mähren, wie auch in Schlcssien über die Jablunha, und andere gränitz-orth a 3Iagistratibus lo­corum, wo besagte Leuthe auss Sibenbürgen durchreisen, contrasigniret, ein gleiches auch bey denen erlaubten Haubt-überfuhren an der Theis, und der Donau beobachtet icerden. Wegen der in und durch Sibenbürgen gehenden Curiren, sind auch in derley fällen üblige Praecautiones zu fürkheren, dass die Curirs nicht weither als bis an die Cräntzen deren inficirt oder verdächtigen orthen sich begeben, sodan ihre Expeditiones durch Staffeten an gehörige orth einsenden sollen. Weiters sollen die ex Turcico von denen Türkhen freywillig herüber gehende, massen selbe bey gegenwärtigen Zeith und laüftcn nicht wohl zurück geschaffet werden mögen, zwar angenohmen, jedoch vor dieselbe ein beson­deres Contumaz-Hauss berechnet, und selbe an dahin angewisen, auch vor erstreckter Contumaz-Zeith an andere gesandte orth nicht gelassen, tnglei- chen die übrige an denen allseithigen Gräntzen geweste, aber zusammen ge­fallene Contumaz-Häusser widerumben in vorigen Standt gebracht, und mit tauglichen Sanitäts-Beambten besätzet, von allen aber die dem Gifft unter­worfenen Effecten oder Wahren gäntzlichen ausgeschlossen werden, welche Zurecht und herslellung deren benöthigten Contumaz-Häusser und Posti- rungs hütten, dan mehrmahlen der Kays. Hof-Cammern, wie vorhin airffl be- schehen ist, obliget. Damit aber auch durchgehends alle Vorsorge so vili möglich fürgekheret werde, solle auch an denen Sibenbürgischen Gräntzen gegen Hungarn'und Sibenbürgen Terminis naturalibus scheidet, mit denen das an selbigen Grän­tzen in Hungarn ligenden Regimentern besetzet und verwachtet, mithin aller durchzug abgeschnitten; ein gleiches auch wegen der Passen und Contumaz- Häusser gegen den Banat Temesvár, und dassigen District gegen die Theiss und Donau suo modo veranstaltet, und sonderbahr die kleine Privat über­

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