Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

475 Fällen das corpus delicti durch eydliche Aussage derjenigen, welche beraubt, und bestohlen worden , oder sonst gute Wissenschaft dacon haben , erhoben, und ist nicht nöthig, desswegen ad locum selbst zu gehen, und denselben zu beaugenscheinigen; ausser ico die That noch ganz frisch, der Ort nahe an der Hand, und die Sache so beschaffen, dass die Crosse der verübten Ge- waltthat, und die Gefährlichkeit des Diebstahls leichter daraus zu erkennen seyn mag. Im Fall auch die Ilauber, und Diebe von ihren Diebsinstrumenten, Gewähr, und Waffen, oder anderen ihren Sachen amürt des Verbrechens etwas zuruckgelassen, solle solches zu obrigkeitlichen Händen gebracht, be­sichtiget, und beschrieben werden, damit, wenn der Dieb solche Dinge für sein eigen erkennet, man von der Wahrheit seiner Bekanntniss nur desto mehr versicheret seye. Würde allenfalls bey dem Verdächtigen das gestohlene Gut, falsche Schlüsseln , Hammer, Brechzangen, und dergleichen zum Einbrechen geeichter Werkzeuge gefunden, ohne dass er beweisen könnte, die bey ihn gefundene Sachen rechtmässig an sich gebracht zu haben ; nicht minder §. 23. In dem Verbrechen eines begangenen Falsch, oder Verfälschung, wenn bey dem Berüchtigten falsche Siegel, Brief, Waag, Gewicht, und der­gleichen vorgefunden, und dass er sich deren gebrauchet , erweislich gemacht würde, so sollen dergleichen gefundene Instrumenten, und. Sachen für das corpus delicti aufgenommen und den Inquisitions-Acten beygeleget werden. §. 24. Wornächst allzeit derjenige, dem der Schaden geschehen, selbst, oder an statt seiner andere wohlverhaltene, und von dem Schaden gute Wis­senschaft habende Personen die nöthige Auskunft zu geben, und hierüber die erforderlich- gerichtliche Aussage abzulegen schuldig, anbei solch- zugefüg­ten Schaden, dessen Werth und die Art, und Weise der beschehenen Scha­denszufügung beschwören müssen. Von welcher justizmässigen Aussage, und eydlichen Schadensbetheuerung, im Fall des ansonst abgängigen Beweises ins­gemein Niemand befreyet seyn, sondern Jedermänniglich mit gemessenen Zwangs­mitteln darzu , auch zu Ersetzung der eticann durch seine Verweigerung ver­ursachten Gerichts- und Aezungsunkosten verhalten, und bewandten Umstän­den nach solche justiz-behinderliche Widersetzlichkeit Uns zur fernerweit-ge­rechten Ahndung einberichtet werden solle. Würde solchen Falls in Ermang- htng anderweiter Kundschaft der iceltliche Richter bemüssiget seyn, die Ge­wissheit, auch die Umstände einer That, die Anzahl, und Beecliaffenheit der Jemanden weggekommenen Geräthschaften, und anderer Sachen, oder den eigentlichen Betrag des besehenen Schadens von geistlichen Personen einzu- hohlen; da wollen Wir Uns allerdings gnädigst versehen, dass solchen Falls, wo es auf Ausrottung der Laster, und auf Beförderung allgemeiner Wohl­fahrt ankommet, die Geistlichkeit (ohne auf die Ursache, und Erfolg: ob , und um was für eine Bestraffung es etwan zu thun seyn dürffte ? andringlich nachzuforschen) der weltlichen Obrigkeit auf ihr Ersuchen zu förderlicher Erfindung der Wahrheit all- hülffliche Hand zu leisten; die anverlangte Aus­künften, oder Zeugniss mit freystehenden Beyruckung ihrer Verwahrung ent­gegen eine Blut- oder Lebenstraffe unter ihrem priesterlichen Trauen und Glauben unrermäntelt schriftlich abzugeben; die geistliche Gerichten auch ih­res Ort nach Erforderniss solche geistliche Urkunden unter priesterlichen Glau­ben bestätligen zu lassen, auch allenfalls auf beschehenes Ansuchen von den geistlichen Personen bey ihrer Behörde über die einsendende Fragstücke deren- selben sogestaJte Aussage abzunehmen, nicht entstehen werden. §. 25. Der Eyd, welchen weltliche Personen abzulegen haben, gehet wesentlichen Innhalts dahin: dass mir N. oder (da ein dritter beschädiget

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