Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Caroli VI. imperatoris et regis
18 treibende 1 ielt mit keiner Vie-Sucht behafftet, müssen eine solche innerliche Seuche, mit Auserlicher Schwemmung nicht abgeicaschen werden kann; weiter seys zu besorgen, dass bedeites Vieh untér solcher gütet' Obsicht durgelreiben teer de, damit ican eltcann bey demselben eine verborgene Seuche unter iceegs sich eiszerte, icegen inficirung des innerländischen Viehs, weder in Ställen , noch auf denen Weiden einige Gefahr nicht zu besorgen seye. Es solle aber Vorgemeldet Ausschlüssung nicht allein auf die Vieh-Hand- ler und Vieh-Treiber, sondern auch auf andere von dorther kommende Leuthe verstanden seyn, und dessenthalben von dem Hoff-Kriegs-Rath in dem ablassenden Befehl austrücklich gedacht icerden. 4. Ist Sie Hof Commission recht daran, dass bey den in verschiedenen deren Gräntzen Serviens nächts gelegenen Türkischen Örthern fürwerender laydiger Seuche, denen Albanesern für ihre Schaaf die sonsten alljährlich ein- willigende Winter Wayd, auch gegenwärtiges Jahr darinben nicht einzugestehen seye, iceil selbe gedachte Schaaf durt obige Verdächtige Gegend Treiben müssen, und leichtlich das Übel in diesseitiges / and übertragen könnten, derowegen der Hof-Kriegs-Rath an den daselbst Commandirenden Herrn Feld-Marschal Printzen Alexander von Württenberg das behörige erlassen, und dahin antragen wird, damit durch mehrgedachte fremde Nachbarschaft dasigem Land einiges Unheil nicht wieder fahre, nebst denen werde: 5. Der IIof-Kriegs-Rath besorget seyn, damit das für selbstige Passage pro loco contumaciae ausweisende, und in Vorschlag gebrachte Dorf Tschcr- navar mit allem von dem gewöhnlichen Strassen nicht weit abgelegen, an bey für das nöthige Unterkommen zulänglich, sondern man versichert sich auch, dass solches Orth geschlossen, und mithin aller Verdächtigen Communication allda füglich Vorzubürgen seye. Belangend 6. Die aus Temesvár gegen die in Viddin und anderm in das selbstigen Orthzirks umbligenden türkischen Orthen grassirende Leydige Seuche vorgekörtc Rettung s-Anstaillen solche icerden allenthalben genehm- und wan ab deren Genaubeobachtungen , wie man nicht anstehet, ernstliche Sorge getragen wird, dergestalten zulänglich gehalten, dass weder mit Leuthen, noch Vieh und Waa- ren eine Gefährde unterlaufen könne, und mithin auch bey so Beschaffener Sicherheit der letzte rigor, nehmlich mit Todschüssen deren die Gränitzcn übertretenden Personen würklich fürzugehen, noch zur Zeit als ohnnöthig angesehen. In dessen ist : 7. Die admittirung deren auf Temesvár gebrachten 1477. Ballen Schaaf Woll sambt denen milgekommenen Leuthen recht dahin ausgesetzet worden, woher diese Wolle komme , bis von denen Woll Händlern glaubwürdig gezeiget wird, ob? und wo Eingang in dieseithige Länder die Volligs Contumaz ausgehalten, dann ob solche sodan durch lauter gesunde Orth bis Temesvár überbracht worden seyn, und wann beygemelter Untersuchung sich eusserte, dass diese Woll, von einen Verdächtigen Orth herkomme, allso gleich die Woll, und die Woll-Handler widrum zurükh zuschaffen; da aber dieselbe von allen Verdacht sich purgiren, nach der ohnweit Temesvár ferner ausgestandenen förmlichen Quarantain weiter nicht mehr auszuhalten, dessenthalben jedoch der Commendant allda jedesmahl das Versprechen zutragen haben solte, es sollen auch: 8 Alle führohin ex Turcico eintreffende Waare, wann selbe schon als ohnverdächtige befunden werden, auf dieser seiten die Contumaz allschon ausgehalten haben, jedan nocht vorhero stückh vor Stück in quanto et quali specificiter obsigniret und plumbiret, so dan recht weit passiret, und diese praecaution von darum eingeführet werden, damit denen in die Kays. Länder traff.cirenden Hanclefsleuthen in Sonderheit aber denen Rathen, die ihnen un-