Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

250 zu stellen seyen, welche die vorauskommende Heuschrecken besorgen, und die über den Graben hrichende oder hupfende in dem Graben mit starken Hofbö­sen, zuruchkehren und treiben, bies alle zusammen kommen und oberwähn­ter müssen zernichtet werden. Jedoch weilen gleichwohlen noch viele in denen noch dicken Früchten zurück bleiben, und in dass bey langwähriger Hitze aufgerissene Erdtreich sich verschliessen, so mus solches zu zwei auch dreymahl an solchen Orth re- petiret werden; es würde vielleicht ebenfalls nicht undienlich sein; wann man zu seiner Zeit die junge Moracken, oder die indianischen Händeln in das Ge- trayd, und Grass öfters treiben, müssen der Erfahrenheit nach, dieses ge~ flügel Viech sich von diesem Ungeziffer nähret, und denselben sehr nachstellet; wann aber dieses Ungezifer schon in grossen Schwarmb forthupfet, oder aber einmahl zum flügen kommet, welches Leztere gegen Ende Juny, oder in Julio zu geschehen an fanget, so müssen bey denen Fruchtfeldern in denen benach­barten Territoriis reithende Wachten aufgestellet werden, welche wann sie sehen, dass irgendts ico ein Schwarmb oder auch nur einige Vorbothen sich zeigen, dem nahe gelegenen Dorff oder Orth Spohrenstreich darvon Meldung thuen, da dann alles klein und gross beyderley Geschlechts mit obgemeldeten klingenden und ein Getöz machenden Werckzeug aufs Feldt lauffen, und die bereiihs sich niedergelassene auf- und wegtreiben müssen; triffte aber es sich dass sie des Tags im flügen ermüdel, irgendts wo über Nacht liegen bleiben, und vielleicht auf einem läfiren Feldt, oder niedrigen Sträuchen und Dörnern sich setzen. So kann man solche entweder mit anbrechenden Tag, wann der Tau noch auf ihnen lieget, oder aber auf den spathen Abend, nach Sonnenunter­gang , oder aber auch wann es khüll und Regenwetter ist (zu welchen Zeiten sie liegen bleiben und nicht fügen können) mit allerhand Schlag-Zeüg zusam­men schlagen, zertretten und zerknürschen. Im Herbst ist schon oben bemercket, dass sie bey einfallenden schon et­was kalten Luft und Regen-Wetter endtlich an einem Orth liegen bleiben, und ihren Saamen und Ayerlen hinlerlassen, sodan aber selbst crepiren, wann nun zu solcher Zeit gute Achtung gegeben wird, da ohnedeme die Felder öed und lähr seynd, so kan dieses Ungeziefer, wie ehehin auf Allerhöchsten Be­fehl im Lande verordnet worden, von denen aufgebothenen Unterthanen todt- geschlagen oder in Säcke aufgeklaubet, tief in die Erden verscharret, auch die Schwein auf die Felder getrieben, von solchen das Ungeziffer auf gefressen, und solchergestalten ein ganzen Schwahrmb vermünderet, oder vielleicht gar völlig ausgerottet werden, ehe sie noch die Ayer oder den Saamen von sich lassen und einschmützen. In diesen nun bestehenden Mitteln, welche von denen bestellten Commis- sariis zu Austilgung deren Heuschrecken zu verschiedenen Jahrszeiten nach Be­schaffenheit des Unziefers vorzunehmen , und zu veranlassen sein, und haben dieselbe über ihre Vorkehrung Operation, und erfolgenden Effect, wie auch ob und welche Landes-lnwohnere (wovon die immer einer Meil Weegs des Be- zürcks befindliche alle insgesambt sowohl Männlichen als Weiblichen Geschlechts jung und alte, die über eine Meil entfernete aber nur männlichen Geschlechts zu erscheinen haben) dann die Würthschafts-Beambte ihres angewiesenen Be- zürcks, durch das Creyss-Ambt an Sie Commissarien nachdrucksamst ange­wiesen werden sollen , sich widerspenstig und renitent erzeigen, und das an­geordnete nicht befolgen, von acht zu acht Tagen ihre Relation zu erstatten, welches sodann solches anhero zu etwann weithers nöthig findenden Vorkeh—

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