Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

156 / Wir Carl der Sechste entbieten allen, und jeden, denen dieses unser Patent zu lesen oder zu hören vorkommet, Unsere Gnad, und ist ohnedeme jedermann bekannt, aus was unvermeidlicher Nohtwendigkeit Wir veranlas­set worden, zu Hindanhaltung der leidigen Seuche, so in einem Theil des Königreichs Hungarn grassiret, diese Oesterreichischen Land-Gräntzen mit Ziehung eines ordentlichen Cordons an dem March, und Leutha-Fluss auf das engeste zu verwahren. Damit aber der Zwek, den Wir hiebet/ vor Augen haben, desto gewis­ser erreichet werde, und niemanden so leicht gelüste, die Sicherheit des Cor­dons im geringsten zu verletzen, ordnen, und, setzen Wir, dass Erstens: Niemand, so ausserhalb des Cordons sich befindet, ohne ge­haltener rigoroser Contumaz, und darzu von Unserer Sanitäts-Hof-Commis- sion allhier ertheilten Erlaubnuss, oder Passirungs-Verordnung in dieses Ertz-Herzogthum Oesterreich einzulassen seye, solte aber Zweytens: ungeacht dieses Verbotts, jemand so vermessen seyn, und sich heimlichen durchschleichen wollen, sollen die aufgestellten Wachten zu Pferde, und Fuss derley an dem Cordon erblickende Leute Anfangs mit Wor­ten , und von ferne zuruk schaffen, bey nicht verfangender Warnung aber, und da sie deme unangesehen über den Cordon setzen wollen, auf selbe Feuer geben, und sie also mit äusserstem Gewalt zuruck treioen. Geschiehet es aber, dass Drittens: Derley muhlwillige Frevler bei Tag, und Nacht, ohne von denen zahlreichen Postirungen, und Patrouillen beobachtet zu werden, würk- lichen in das Land kommen, sollen sie auf betretten das Leben verwürket haben, und über gehaltenes Stand-Recht an eben dem Ort, wo sie den Cor­don überstiegen, mit dem Strang unverschont hingerichtet werden, mit glei­cher Schärfe seynd Viertens: Anzusehen alle die jenige, so zu derley bosshafter übertret- tungHülf, und Beystand leisten, sonderlich aber die Wachten selbst, falls sie um das Geld, oder auch nur aus Gunst jemanden eingelassen zu haben, überführet werden könten; es haben also Fünftens: Alle Obrigkeiten und Gemeinden, sonderlich aber die Land- Gerichts-Herrschäften, Stadt, Markt, und Dorf-Richtere, so an besagten Confinien, mit Anwendung alles äussersten Fleisses eine solche Obsicht zu bestellen, damit derlei über den Cordon sich wagende Böswicht zeitlichen entdecket, Hand-fest gemachet, und dem nechsten Corciows-Commissario an- gezeiget werden, widrigens die überwiesen - geflissene Unterschleifs-Cebere nach besehaffenen Umständen an Leib, und Lebens-Straf die hinläszige Obrig­keiten und Beamte aber in unsere schwäre Ungnad, und Verantwortung fal­len. Zu solchem Ende man Sechstens: Bey allen Gemeinden, sonderlich aber in den Wrirts- und Gast-Häusern auf die ankommende, auch durch- oder vorbey wandernde fremde, und unbekannte Personen das obsichtige Aug halten, selbe um ihre Herkunft, und Päss-Briefe befragen, und im Fall sie aus Hungarn wären, und keine von der alhiesigen Sanitäts-Hof-Commission Unterzeichnete, und über acht Tage nicht alte Verordnung aufzuweisen hätten, oder in ander W eg sich einiger Verdacht äusserte, selbe alsogleich anhalten, und zu Ab­wendung all besorglicher Ansteckungs-Gefahr in einem abseitigen Haus, oder Hütten verwahren, folgends aber den Verhalt an den Cordows-Commissarium unverzüglichen berichten, und immittels sowol die Wächtere, so derley be­argwöhnte Person in Verhaft gezogen, als auch all andere Personen, so mit

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