Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Caroli VI. imperatoris et regis
133 rat 6) superindeque condignam animadversionem decernat, ac exequi curet. Praesidium vero dictae Commissionis fideli nostro Nobis sincere dilecto Spectabili et Magnifico L e o p o 1 d o Comiti de N á d a s d nostro actuali Intimo, et Regii ster Rudovszky von Hustirzan, dan Herrn Georgium Fabiankovich Königl. Hunger. Locumtenential-Rath, ingleichenden Hei rn Matthaeum Edlen von Kirch- steltern N. Ö. Regiements-Rath allergnädigst lenennet haben; als wird denen- selben ein solches zu dem Ende hiemit bedeutet, damit sie sich über bereits zum voraus beschehene anstallen unverlangt nacher Ofen begehen, und alda nachfolgende Instruction beobachten sollen, welche haubtsächlichen in drey Punctis bestehet : Erstens etc. Belangend aber die gegenwärtig, wie auch di kün/ftige dispositiones , so wird Ihr authorisirten Commission der völlige Gewalt hiemit ein- geraumet, dass sie gleich bey Ihrer Ankunfft die dermahlige Sanitäts-Commission alda zu Ofen ihrer Activitet entsetzen , und hierinfalls Institutenmässig entweder selbst ambtiren , oder auch durch aufstellung einer engeren Subalternen Commission , mittelst aussuchung geschickter, und ihr wohl anständig scheinenden Persohnen operiren , auch bey ihrer abreisz von Ofen gehörige dispositiones hinterlassen möge; sie solle aber vorhero auch wegen der sicheren ab- und Zufuhr, wie auch vermahl- und verbachung deren Körneren in den Pro- viant-Hausz zu Ofen mit dem aldaigen Proviant-Verwalter sich vernehmen , und in Specie wegen der Becken die behörige anstalten fürkehren; wie nicht weniger ratione der Abfuhr deren Generalen und Officiren Bagage von Ofen gegen Haraszti nach Inhalt des den 23. disz Monaths Maji gefasten Protocolli, auch übrigens die in dergleichen Leydigen Zufällen nöthig- und Institutenmässige Vorsehungen machen, allerdings aber ihre Haubt-Absichten zu Ihrer Kays, und Königl. May. Dienst dahin richten, damit dieses leydige Übel nicht nur nicht ferner ausgebr eitel, sondern nächst Göttlichen Bey stand allda in der Stadt Ofen, und dasigem Gezürckh und Nachbar schafft völlig gedämpfet werde. Wessentwegen die selbe zu gewinung der 7.eilh mit der alhier zu Wien aufgestellten Hoff-Com- mission post-täglich , und wo erforderlich , durch Staffeten directe zu correspon- diren hat. Hieran beschihet Ihrer Kays, und Königl. May. allergnädigster Will , und Meynung. Signatum Laxemburg unter ob allerhöchst-ernännt Ihrer May. hievor~ gelrückten Kays, und Königl. Secret Insigel, den 30. Maji Anno 1739. b) Series rei der zu Ofen ausgebrochenen Contagion. Die zu Ofen im Monath Novembris vorigen Jahrs ausgebrochene leidige Seuche , u id den untern 19. Martii dieses Jahrs in der Raizenstadt entstandte- nen Tumult betreffend. Nachdem noch im Mnpnifo Novembris Anno 1738. das leidige Contagions-Vbl in der Stadt Ofen und sonderbar in der Raizenstadt den \h-ten Dato sich das erste mahl geäusseret hat , so ist über die dessfahls von der ofnerischen Sanitäts- Commission untern 25-sten dicti Mensis eingeführte Relation vermag Sanitaets- l’roth. ddto. 29-sten Novembris gesch'ossen, und von Ihro Kais. Maj. resol- virt worden, das in Besagter Stadt die Gewöhnliche und institutenmässige Sanitäts- anstalten, welcte man Besagter Commission per specifica vorgeschrieben hat, vor- gekheref, wegen einsperung der Stadt aber, und des herumliegenden Districkts, wie auch wegen ausschliessung von dem Commercio mit Österreich und denen andern angränzenden Erbländern, die weitere nachricht erwartet werden soll. Da nun aber aus denen unter ‘2-te < Decembris abgewichenen Jahrs eingeschickten Nachrichten klar abzunemmen wäre, dass das Conlagions-Übel in Besagter Raizenstadt wirklich eingerissen seye, hingegen nicht zu begreifen wäre, warum vorgedacht ofner Sanitäts-Commission die alda sich ereignete leidige Zufähle nicht gleich mittels obiger den 25-sten Decembris eingeschickten Schreibens fürhero berichtet, sondern aus diesem so wichtigen Sache gleichsam ein geheimbnuss habe machen wollen, auch die in denen Häusern , worin inficirte Personen gestorben seyen, Befindliche und übriggebliebcne, obschon gesundte, jedoch verdächtige Leithe gegen das institutum sanitatis, und gute Vernunfts-Regel nicht gleich separirl, und in ermanglung eines Contumaz-Hausses in abseits gelegene Häusser überbringen lassen ; so ist mehrerwehnte ofnerische Sanitäts-Commission mittels eines ausführlichen Dekrets laut Prothocoli ddto 6, Decembris über sothaner unordnungs- und Ambts-gebrechen in die Verantwortung gezogen, und ihr zugleich nachdruck- sambst bedeutet worden: die Communication zwischen der Veslung und der Rai- zenstadl zu speren, und niemanden mehr hinauf passiren zu lassen.. Ingleichen