Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/4 (Budae, 1861)

Continuatio altera regiminis imperatoris ac regis Francisci (II.) I.

8 ibemerkt, ganz Siebenbürgen bis zum 19. dieses, als dem Tag der diessfälli- gen Eröffnung sich eines vollkommen unverdächtigen Gesundheilsstandes sich erfreute. Ofen am 28. Juni 1831. — ln Absein Sr. königl. Hoheit Splényi G. d. a £587. Instructio pro Mii lila Excubias agente. Conci. Cons. -M 18186. die 5. Julii 1831. Instructionis pro militaribus manipulis excubias agentibus, per Antonium Comitem Majláth, Commissarium Regium, cointelligenter cum Supremo Vi­giliarum Praefecto C s o 11 i c h elaboratae copia praet. D. Vestrae pro capiendo congruo usu in advoluto / praesentibus transponitur. Datum Budae ut s. / Instruction für die Gränz-Cordons-Abtheilungs-Co m- mandanten in Unghvárer, Zempliner, Säroser und Zip ser Comitat im Ein verst ändniss mit dem königl. Herrn Com­mis s är Grafen von Majláth erfolgt. 1. An der bestimmten Sperrlinie, und zwar an den meist besuchten , und in Einvernehmen mit dem aufgestellten politischen Commissär zu be­stimmenden Orten werden Militär, und nach Massgabe der Nothwendigkeit auch grössere Civil-Wacht-Posten aufgestellt, die sodann die Schildwachen auszustellen, und nach Vorschrift des Reglements abzulösen haben. 2. Zur Unterbringung der grösseren Wacht-Poslen werden Csartaquen, oder Baraken von Holz, für kleinere Posten auch Erdhütten gebaut. 3. Ist die Besetzung des Cordons durch Militär und Landwächter ge­meinschaftlich verfügt, so hat sich der betreffende Cordons-Abtheilungs- Commandant, mit dem betreffenden politischen Commissär über die Einlei­tung und Besetzung der Csartaquen ins Einvernehmen zu setzen. 4. Um die Gränzlinie kennbar, den Patrouillen-Dien st verlässlicher zu machen, ist im Einvernehmen des politischen Commissärs zu veranlassen: dass da wo die Schildwachen zu stehen kommen Pfähle von 6 Schuh über die Erde eingesetzt werden. 5 Die Sckildwachen sollen auf solche Punkte gestellt werden , um mög­licher Weise die nächsten sehen, oder doch hören zu können; auch haben diese unausgesetzt die genauste Aufmerksamkeit anzuwenden, dass Niemand unter icas immer für einen Vorwand über die Gränzen trette; keine Waaren oder Habseligkeiten selbst keine Getränke und Nahrungsmittel über dieGränze bringe, auch kein Thier selbe überschreite. Die an der Gränzlinie sich zei­genden Hunde sind erschiessen zu lassen. Sollte diesen Ueher tritt, oder dieses Einschleppen doch Jemand wagen wollen, so ist er mit Gewalt zurück zu halten. 6. Bei strengster Ahndung soll an der Cordons-Linie niemand von Gal- liziens Bewohner etwas, und wenn es selbst ein Geschenk wäre annehmen; sollte dieser Fall doch Vorkommen, oder dass eine Schildwache gegen Bezah­lung die Saniläts-Sicherungs-Massregeln vernachlässigt habe, so ist der Be­treffende abgesondert, in Arrest zu setzen, das Species facti aber nebst den Zeugen-Verhören an das gefertigte Gränz-Cordons-Commando für den Ungh­várer , Zempliner, Säroser und Zipser Comitat unverzüglich einzureichen. 7. Der Herr Cordons-Abtheilungs-Commandanl wird die Sperrungslinie öfters visitiren, die genaue Erfüllung der Pflichten der Wacht-Posten zu

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