Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/4 (Budae, 1861)
Continuatio altera regiminis imperatoris ac regis Francisci (II.) I.
31 kolcz, Kaschau und Eperjes, an die galizische Gränze geführten Kordon durch gehörige Ueberwachung der durch die Salzfässer von Tisza-Ujlak bis Szolnok längst beiden Ufern des Stromes bedrohten Theisgegend in der Art entbehrlich zu machen, dass die Truppen nur zur grösseren Sicherung jener Ueberwachung, und zu wirksamerer Unterstützung der Local-Absperrungen verordnet zu werden brauchten. Die Sanitäts-Hofkommission veranlasst übrigens den ferneren heutigen Sitzungsbeschlüssen zufolge laut den abschriftlich beifolgenden Zuschriften an die mährisch-schlesische Sanitäts-Provinzialkommission, den Herrn Nieder- österr. Regierungs-Präsidenten, die Herren Gouverneure in Steiermark und lllyrien unter Einem die vorläufige Absperrung der genannten k. k. Provinzen von Ungarn und setzt von dieser Verfügung auch die Sanitäts-Kommission und den Herrn Gouverneur in Galizien, so wie den kommandierenden Herrn Generalen in Siebenbürgen in die Kenntniss, um auch ihrerseits dasjenige zu verfügen, was sie zum Schutze der erwähnten Provinzen für zweckmässig erachten. Da indessen diese Massregeln den lebhaften und innigen Verkehr zwischen den deutschen k. k. Staaten mit dem Königreiche Ungarn auf eine eben so gewaltsame als höchst drückende Art unterbrechen müssen, so darf sich die Hofkommission der Hoffnung überlassen, dass Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Reichs - Palatin mit der Höchslihnen eigenen Energie dafür zu sorgen geneigt sein werde, dass die durch die Ereignisse an der Theiss nothwendig gewordenen Sanitäts-Anstalten und darunter ganz besonders die Ausfertigung und Vidirung legaler Gesundheitspässe den dazu berufenen Behörden so schnell wie möglich zur Ausführung gelangen, damit die Absperrung gegen Ungarn von Seite der deutschen Provinzen ungesäumt wieder aufgehoben werden könne. Obgleich übrigens nicht zu bezweifeln ist, dass Se. k. k. Hoheit in Höchstihrer Weisheit fürgedacht haben werden, das südliche Gebiet von Ungarn, insbesondern Croatien, Slavonien und das Banat, durch die zweck- mässigslen Vorkehrungen gegen eine mögliche Einschleppung der Cholera zu schützen, so sind doch die kommandirenden Herrn Generalen zu Agram Peterwardein und Temesvár von den Anordnungen Sr. k. k. Hoheit in die Kennt- niss gesetzt worden, um das Erforderliche zum Schutze der ihnen anvertrauten Gränz-Provinzen vorzukehren. Der Central-Sanitäts-Hofkommission erübriget nur die Bitte an Euer Excellenz, dieselbe mit den von Sr. k. k. Hoheit hierüber zu gewärtigenden Eröffnungen, so bald sie einlangen, gefälligst bekannt machen zu wollen. Se. kön. Hoheit der kommandir ende Herr General in Ungarn werden vom Inhalte dieser Note unter Einem in die Kenntniss gesetzt. — Wien am 3. Juli 1831. — G y u 1 a y m. p. 201?. Linea praeclusoria in defluxu Danubii. Conci. Cons. M 19251. die 12. Julii 1831. A’ magyar Fö-Hadi-Korinány részéről értesítetvén ezen Királyi Helytartó Tanács, hogy a’ Duna mentében felállítandó elzáró léniához szükséges katona- sereg úgy légyen elrendelve, hogy az endített léniát, a’ midőn szükséges lészen , azonnal elfoglalhassa , több katonaság pedig mint ezen kerületnek kebelében fekszik, oda nem rendeltethetik ,• oda utasítatik a titulált Uraságod, hogy a’ keleti epekórság további terjedését elegendő polgári erővel meggátolni töre->