Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/2 (Budae, 1855)

Continuatio prima regiminis imperatoris ac regis apostolici Francisci (II.) I.

89 speciilantibus, ii, qui in casu essent, per concedendam ipsis lectionem Edicti Hinderniss nicht ausgeübt Keiden hinnite, in natura verabfolget , und nie in Geld bedun­gen werden; die Forderung solcher in Geld bedungener Kost portionén, werden weder von den Wechselgerichten , noch von Konsuln und Vize-Konsuln angenommen werden. §. 18. Die für unfähig erklärten Offiziere und Matrosen , werden den Gehalt nicht fordern können , wohl aber die Kost. Ein Offizier, Matrose, oder Schiffsjunge, der sich in Ausübung des Dienstes zu dem Amte, zu welchem er sich aufnelimen Hess, für unfähig zeigte, wird den bedungenen Gehalt, oder Theilnahme an Gewinn nicht begehren können ; doch wird ihm die Kost ver­abfolget. §. 24. Anstalten in nämlichen, aus geselzniässigen Hindernissen entstehenden Fällen. Wenn die Reise vor, oder nachdem sie unternommen icorden ist, vereitelt würde , oder das Schiff entwaffnet, verkauft oder auf eine andere Art veräussert würde , wegen Verboth des Handels mit dem Hafen, wo das Schiff hin bestimmt ist, oder Entstehen einer Seuche, bevorstehenden Gefahr von Seeräubern, Kriegserklärung, oder Gewalt des Landesfürsten etc. mit einem Worte wegen einem ausserordentlichen wahren geselzmä- sigen, und aus Verschulden der Inhaber, Kapitäne oder Ladurigseigenthümer nicht ent­standenen Hinderniss, so werden die monalweise, oder auf die ganze Reise aufgenomme­nen Ofßciere und Matrosen , nicht mehr Gehall verlangen können, als welches ihnen bis zur Zeit, und den Tag des wirklichen Dienstes gebühret ; jedoch wird unseren in dem öslerrreichischen Littorale aufgenommenen IJnlerlhanen , wenn .ne entlassen würden , hin­längliches Geld, (wenn sonst ihre Vorschüsse nicht hinreichten) zur Kahrung, und Rück­reise zur See in einen Hafen des Littorale vorgestreckt icerden. §. 37. Im Fall des Todes bei monatlicher Aufnahme. Wenn der monalweise bedungener Offizier oder Matrose auf der Reise stürbe, so wird seinen Erben die Besoldung bis zum Tag des Todes ausgezalilt werden. 38. Wenn er auf die ganze Reise aufgenommen wäre worden. Wenn der auf die ganze Reise aufgenommene Offizier oder Matrose auf der Hin­reise stürbe , so wil d seinen Erben die Hälfte des Lohnes ; stürbe er aber auf der Rück­reise, dann der ganze Lohn ausgezalilt werden müssen. $. 39. Wenn er gegen Theilnahme am Gewinn reiset. Sollte aber ein so gestorbener Offizier oder Matrose gegen Theilnahme am Gewinn aufgenommen seyn , so werden seine Erben den ganzen ihm betreffenden Theil empfangen, wenn nur die Reise schon angefangen ist. §, 40. Die letzten dreg Verordnungen werden nicht beobachtet, wenn der Tod vor dem Anfang der Reise geschieht. Wenn die Reise nicht angefangen wäre, so werden die Erben der auf die ganze Reise, monatlich, oder gegen Theilnahme aufgenommenen Offiziere und Matrosen , keinen Lohn für diese Reise verlangen können. if. 41. Die Auslagen der Begräbniss fallen den Eigentliümern zu Last, wenn der Verstor­bene keine Mitteln hätte. W enn ein Offizier oder Matrose während der Seefahrt oder im Hafen stürbe, und seine Bagage nicht hinreichte, um ihn aus dem Ertrag derselben begraben zu können, so werd n die Schiffseigenlhümer schuldig sein , diesem Bedürfniss zu steuern. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 25. April 1774 unserer Reiche im vierunddreissigslen. Maria Theresia. Leopold Graf v. Kolowrath. Thad­dens Freiherr von Reischach. A K H A A G. VI. T a riff e. Kach welcher die verschiedenen Taxen, bei den h.k. Konsuln in der Levante, durch alle k. k. Unterlhanen ohne Widerrede müssen entrichtet werden. Patent über die Gesundheit des Schiffes für die christlichen Länder .... 3 Piastra. Ein Manifest sarnrnl der Abschrift desselben ...........................................................4 ,, E in Pass für Reisende................................................................................................3 ,, XII. Cirkul ar. Befehl des k. k. Guberniums zu Triest, in Betreff der Vorweisung der Ladungsscheine bei dem k. k. Hafen- und Sanitätsamte. Mittels des Edikts vom 10. März 1779 wurde allen Handelsleuten und Spediteurs

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