Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/2 (Budae, 1855)
Continuatio prima regiminis imperatoris ac regis apostolici Francisci (II.) I.
22 ten, die Medikamenten aus bürgerlichen Apotheken nach abzusch liessenden Akkorden verabreicht werden sollen. Das Feld-Apotheken -Personale solle nach eben jener Allerhöchsten Entschliessung vom Jahre 1798 mit Dekreten versehen, und Pensionsfähig erkläret werden, zu diesem Ende seyen ihnen auch die bisherigen Dienstjahre anzurechnen , dahingegen hätten sie auch die Karenz- und Karakters-Taxen in billigen Fristen zu entrichten. Ferner haben Seine Majestät mitzugeben befunden, es seye in Überlegung zu nehmen, ob es nicht sowohl für das Publicum, als für das Allerhöchste Aerarium vortheilhaft wäre in jenen Orten, wo sonst keine oder nur schlechte bürgerliche Apotheken bestehen , neue Feld-Apotheken zu errichten, ob - schon die Zahl des m solchen Orten liegenden Militärs keine eigene Apotheke erfordern, und sodann diesen neu errichteten Militär-Apotheken den Medi- kamenten-Verkauf an das Publikum zu gestatten, welches auch dort zu geschehen hätte, wo bereits Militär-Apotheken bestehen , der Militärbedarf, die Errichtung einiger derselben erfordern, und die nemlichen Umstände wegen der bürgerlichen Apotheken einlrätlen. Um aber in solchen Orten, ico mehrere schlechte Apotheken vorhanden seyen, der Klasse dieser Bürger soviel möglich keinen Anlass zu Klagen zu geben, solle das Aerarium eine bürgerliche Apotheken-Gerechtigkeit kaufen, mit der hinaus- gabe der Medikamenten aber nicht eher den Anfang machen, als bis es eine solche Apotheke wirklich besitze. Sollten seiner Zeit in diesen Orten gut eingerichtete bürgerliche Apotheken sich befinden, so würde es alsdann an der Zeit sein, die vom Militär eingekauften Apotheken- Gerechtigkeiten wieder hindan zu geben, und die Medikamenten - Abgabe lediglich auf den Militär-Bedarf zu beschränken. Indem man sich die Ehre giebt einer löbl. k. hungarischen Hofkanzley diese Allerhöchste Entschliessung in Freundschaft zu eröfnen, muss man Eine löbl. k. hungarische Hof-Kanzley zugleich hie mit ersuchen, von den untergeordneten Länderstellen die Verzeichnisse jener Orten gefällig beizubringen, und dem Hofkriegsrathe mitzutheilen, in welchen der allerhöchsten Gesinnung zufolge ausschlüsslich wegen des Verkaufs der Arzneyen an das Publicum Feld-Apotheken aufzuslellm, und bürgerliche Gewerbe zu erkaufen sein dürften , so wie man überhaupt wegen des den Feld-Apotheken einzuräumender Zivil-Verkaufs Eine löbl. königl. hungarische Hofkanzlei um die beliebige Wohlmeinung ersuchet, wie diese Einrichtung mit Vermeidung gegründeten Klagen von Seite der bürgerlichen Apotheken am füglichsten zu realisiren seyn wird. Wien den 30-ien Jänner 1802. Wegen Verhinderung des Kriegs- Präsidenten. Lilien m. p. G.D. C. ■//■■ Responsum Facualtatis Medicae. Cum super exposito illo in Insinuato Excelsi Consilii Aulae Bellici desiderio in quantum in Regno hocce Hungáriáé locum habere possit, Facultas haec Medica opinionem suam tam generatim, quam et vel maxime ut exigitur, spe- ciatim ad quasvis occurrentes circumstantias extensam depromere non valeat, quod Facultas haec Medica cum Comitatibus et Civitatibus Regni intuitn occursurarum in considerationem summendarum localium circumstantiarum correspon- deutiam inire non possit; existimavit eadem haec Facultas Medica reaclusum isthic Insinuatum illud Excelsi Consilii Aulae Bellici, ad Excelsum Consilium Locumt. Regium omni cum submissione et reverentia remittendum esse. Ex Consessu Facultatis Pestini die 5-a Aprilis anno 18)2 celebrato. N.N. —