Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)

Regimen Francisci I. imperatoris ac regis

704 //■' Chirurgische Prüfungen. Jeder Wundarzt muss, bevor ihm ein Geicerb anzutreten, oder seine Kunst frei auszuüben gestattet wird, ztcey scharfe Prüfungen hinterlegen. 1- te Prüfung: Ueber die Anatomie, wo man hauptsächlich auf jene Theile des Körpers Rücksicht nimmt, an welchen am öftersten chirurgische Krankheiten Vorkommen, und Operationen müssen gemacht werden. — Ueber die Hauptgrundsätze der allgemeinen und speziellen Chirurgie. — Ueber die Ursachen und Kennzeichen der äusserlichen Gebrechen und Krankheiten. Ueber die verschiedenen Kurarten, äusserliche Arzneymittel und Operationen. — Ueber die gerichtliche Beschauung der Verwundeten und Todten. und über die Ausfertigung des chirurgischen Gutachtens über die Tödllichkeit der Wun­den und anderer Fälle, endlich über die richtige Erkenntniss und Heilungsart der gemeinen täglich vorkommenden innerlichen Krankheiten. 2- te Prüfung: Ueber die richtigen Kenntnisse und praktische Ver­wendungsart der chirurgischen Instrumente und Bandaschen. Wenn nun der Kandidat in beiden Prüfungen ausgezeichnete Merkmale seiner Fähigkeit dargethan hat, dann erhält er das Diplom, findet man aber bei diesen Prüfungen, dass ihm noch Manches mangelt, so wird er auf ein Jahr zur Erlernung des Abgängigen zurückgewiesen, und muss sich dann wieder, doch ohne Ablegung einer Prüfungstaxe, den scharfen Prüfungen unterziehen. Wenn bei diesen wiederholten Prüfungen wahrgenommen wird, dass sich der Kandidat fleissig verwendet, und alles gehörig erlernet hat, so wird ihm das Diplom ausgefertiget, im widrigen Falle aber wird er als un­fähig zur Chirurgie erkläret. Aerztliche Prüfungen. Jeder Arzt, wenn er die Doctorswürde erhalten will, muss vorläufig drey scharfe Prüfungen machen. 1- te Prüfung: Ueber die spezielle Naturgeschichte, wobey meistens solche Gegenstände gewählt werden, die in das medizinische Fach einschla- gen. — Ueber die Kräuterkunde Es werden dem Kandidaten mehrere frische Kräuter vorgelegt, die er mit ihren gemeinen und botanischen Namen benen­nen, ihre Wirkungskraft bestimmen, und jene Theile und Präparate, welche davon in den öffent. Apotheken vorfindig sind, andeulen muss. — Ueber die höhere Anatomie vereinigt mit der Physiologie, wo der Kandidat die Verrich­tungen der Organen Eingeweide, und anderen Theile des menschlichen gesun­den Körper anatomisch und physiologisch erklären muss. — Ueber die allge­meine und specielle Lehre der innerlichen sowohl als äusserlichen Krankheiten von derselben Ursachen, Zufällen und Unterscheidungszeichen. ■— Ueber die allgemeine und spezielle Lehre der Arzneymitteln, wo der Kandidat die Wir­kungskraft, die Dosis und Anzeigungszeichen dieses oder jenes Mittels be­stimmen, und zugleich anmerken muss, welche Gegenanzeigungen oft nicht gestatten, dass eine für sich richtig angezeigte Arzney ohne grösster Vorsicht oder ohne Nachtheil des Kranken nicht kann angewendet werden. — Ueber die theoretischen Grundsätze der gerichtlichen Arzneykunde. 2- te Prüfung: Ueber die praktische Zubereitungsart der chemischen und pharmaceutischen Arzneymittel, über ihre Wirkungskraft, Dosis und Anzeige. Ueber verschiedene oft sehr verwickelte und sowohl in das chirurgische als medizinische Fach einschlagende praktische Fälle, welche der Kandidat nach praktischen Grundsätzen entwickeln, die verschiedenen Ursachen und

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