Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)
Regimen Josephi II. imperatoris et regis
22 nicht genau nach hierohen ertheilten Vorschrift brauchet, der mag es sodann auch sich selbst ganz allein zuschreiben, wenn er von dieser grässlichen und fürchterlichen Krankheit wirklich ergriffen, und hingerissen wird. . 18-vo. So oft einer aus den in dieser Verordnung beschriebenen Fällen sich ereignet, keinen einzigen davon ausgenommen, soll, wenn auch kein Schaden dabey geschehen wäre, die jeweilige Ortsobrigkeit unter schweresler Verantwortung die unverweilte Anzeige an die betreffende Behörde machen, und die noch etwa weiter nöthige Befehle daselbst zu erwarten haben. Diese Verordnung wird daher öffentlich kund gemacht, damit jeder durch derselben öfteres Ueberlesen sie sich wohl einprägen, mithin für grossem Schaden und Unglücke so wie für der auf jeden Fall als er der darinn enthaltenen Vorschrift entgegen handelt, ihm unfehlbar bevorstehenden schweren Verantwortung und Strafe zu hüten wissen möge. Wien den 1. Hornung 4781. ■■[/■ Unterricht. Für Wundärzte sämmtlich in Nieder Österreich liegender Ortschaften, wie dieselbe sich zu verhalten haben, wenn sie zu Jemanden berufen werden, welcher von einem tollen oder sogenannten wüthigen Hunde, oder einem andern derley Thiere beschädiget tcorden ist. 1 tens. Obwohl die allhier angestellte Wundärzte bey derley Vorfällen von der medicinischen Facultät schon hinlänglich belehret sind, so haben dieselbe dennoch nicht nur die über diesen Gegenstand ergangene, und allen Ortschaften zugestellte Verordnung vom iten Hornung dieses Jahres überhaupt, sondern auch mit ganz besonderer Sorgfalt den 11. 42. 13. 14. und 15. Punkt derselben sich wohl einzuprägen und gegenwärtig zu halten. 2tens. Sobald einer aus ihnen zu einem auf diese Art beschädigten Menschen gerufen wird, soll er bey schwerester Verantwortung und Strafe alle andere weniger dringende Verrichtungen bey Seite setzen und demselben in grö- ster Eil beyspringen. 3tens. Bey seiner Ankunft soll seine erste Frage und Sorge seyn, ob das was in dem 12. 13. 44. und 15. Punkt der oberwähnten allgemeinen Verordnung vom 1. Hornung nach Verschiedenheit der Umstände vorgeschrieben worden ist, geschehen sey, oder nicht, und ob es vollkommen so geschehen sey; ist es gar nicht geschehen, so hat derselbe es alsogleich vorzunehmen, ist es aber nur unvollkommen geschehen, so solle er solches vorschriftmässig wiederholen. Hierauf muss derselbe 4tens. Die Wunde oder den aufgeritzten Ort ganz und bis in den Grund mit Pulver von spanischen Fliegen bestreuen, und sohin ein Blasenpflaster darauf legen, welches so gross seyn muss, dass es die Wunde oder den aufgeritzten Ort auf allen Seiten wohl bedecket. Dieses Blasenpflaster (Vesicator.) wird auf nachfolgende Weise zubereitet, man nimmt ein halbes Pfund weisses Wachs, 2 Loth Baumöl, 4 Loth Terpentin, lässt diese drey Stücke in einem erdenen Geschirre über der Glut untereinander zerßiessen, setzet es sohin wieder von der Glut hinweg, und mischet, wann es ein wenig abgektihlet ist, 8 Loth Pidver von spanischen Fliegen, 3 Loth Mastix, und endlich ein Loth Kampfer darunter, welches letztere vorhin mit einigen Tropfen Brandwein zum Pulver gerieben werden muss, alsdann mischet man alles wohl unter einander, und erhält auf diese Art das obige Pflaster. btens. Es folget hieraus also von selbst, dass jeder Wundarzt sowohl das Pulver von spanischen Fliegen, als auch gesagtes Pflaster immer frisch,