A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893

Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth

10 §. 23. Jedes Mitglied hat die Pflicht bei den Sitzungen zu erschei­nen, oder sein Wegbleiben zu entschuldigen, lieber die Zulässig­keit der Entschuldigungsgründe entscheidet der Vorsitzende, und hat, wenn ein Mitglied ungeachtet wiederholter Mahnungen sich fahrlässig zeigt, hierüber an das Unterrichtsministerium zu be­richten. Während der Oster- und Herbstferien sind keine ordentlichen Sitzungen abzuhalten. Die in der Universitätsstadt Anwesenden können jedoch in dringenden Fällen zu außerordentlichen Sitzun­gen, oder, wenn deren nicht genug anwesend sind, um beschluß­fähig zu sein, wenigstens zur Theilnahme an Berathungen oder Besprechungen von dem Vorsitzenden berufen werden. §. 24. Zu einer gültigen Schlußfassung ist jedenfalls die Anwesen­heit der Hälfte der stimmfähigen Mitglieder erforderlich, und in den Versammlungen des akademischen Senates muß jede Fakultät mindestens durch Einen Repräsentanten vertreten sein. §. 25. lieber jede Sitzung wird ein Protokoll geführt; dasselbe ent­hält im Eingänge nebst der Angabe des Tages der Sitzung die Namen der anwesenden, wie der abwesenden Mitglieder, mit dem bei letzteren beigefügten Grunde der Abwesenheit; sodann das Verzeichniß der Nummern jener Geschäftsstücke, welche der Vorsitzende als seit der letzten Sitzung im currenten Wege erle­digt, zur Kenntniß der Versammlung bringt; weiter werden die in der Sitzung verhandelten Gegenstände in der Art ausgenom­men, daß auf der linken Seite des halbbrüchig geschriebenen Pro- tokolles die Geschäftsnummer, der Referent, und der Inhalt des

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