A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893

Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth

8 Lantén übersehene, für die Entscheidung wichtige Thatsache oder eine diefifalls entscheidende gesetzliche Norm Hinweisen will, um der Debatte oder Abstimmung die wahre Richtung zu geben. b) Wenn ein Mitglied von einem Vorredner nur Aufklärungen über thatsächliche oder gesetzliche Verhältnisse oder sonstige wichtige Punkte seines Vortrages wünscht. §. 15. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist über den Schluß der De­batte abzustimmen. Nach angenommenen Schluß der Debatte sind nur noch die zum Worte Gemeldeten über ihr Verlangen zu hören. Sonach ist, so wie auch in dem Falle, als Niemand um das Wort gebeten hat, zur Abstimmung zu schreiten. §. 16. Die Fragestellung geschieht durch den Vorsitzenden. Ein An­trag auf Aussetzung des Beschlusses für eine spätere Zeit ist vor allen materiellen Verbesserungs-Anträgen zur Abstimmung zu bringen. Der von zwei oder mehreren Anträgen weiter gehende ist vor den anderen in Abstimmung zu nehmen. Zm Allgemeinen geht die Abstimmung über Amendements dem ursprünglichen An­träge vor. §. 17. Für jeden Akt der Abstimmung hat der Vorsitzende die Fra­gestellung so zu formuliren, daß bloß mit einer Bejahung oder Verneinung votirt werden kann. §. 18. Die Abstimmung geschieht mündlich.

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