Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

— 24 i — grosse weisse Stäb in Händen tragen, und keinem Verstorbenen zur Zeit der Pest ohne Erlaubniss des Directoris, und zwar nur an dasjenige Ort, wohin gedachter Director bestellen wird, begraben. 2. Ein Todtengraber, so nicht vor die inficirte Personen bestellet, und dannoch dergleichen einzugraben sich unterstünde, solle das Leben verwürcket haben. 3. Welche zu Begrabung der inficirten Todten bestellet seynd, sollen alle Gemeinschaft der Leut meyden, und solle er einen Todten, aus einen nicht verschlossenen Hauss, nicht begraben, sondern ein jeder das Seinige verrichten. 4. Die zu Begrabung der inficirten, sollen die Zeit und das Ort, so ihnen anvertraut, beobachten, und die Gräber aufs wenigst um eine halbe Ellen tiefer machen, bevoraus wann mehrer Körper in ein Grab zu legen seynd, und diese Gruben hernach mit Erden, Gebüsch und lebendigen Kalch, aufs fleissigst zuscharren. 5. Die Kleyder, deren an der Pest Verstorbenen, und alles, was deme anhängig, solle bey Lebensstraf keiner aus denen Todtengrabern den Verstorbenen ausziehen, oder hinweg­nehmen, die andere Verstorbene aber, so nur in Hemmet, oder andern leinenen Tuch eingewickelt seynd, sollen in ein schlechte Todtentruhen geleget, mit frischen Kalch besäet, und also zur Erden bestättiget werden. 6. Wird denen Todtengrabern und Siech-Knechten bey Verlierung ihres Lebens auferlegt, dass sie keine lebendige, oder in der Ohnmacht liegende Personen, welche nicht zu ihnen selbst kommen, in die Todtenbahr legen, oder gar begraben, welcher in dergleichen Laster begriffen wurde, durch was Zufall es auch geschehen, solle lebendig verbrennet werden Ausputzer und Sauberer der Häuser und alles Hausraths. 1. Diese sollen ihren der Obrigkeit geschwornen Treu und Glauben öfters zu Gemüth führen, und ihre dessentwegen habende Instruction öfters lesen, oder ihnen vorlesen lassen. 16

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