Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)

II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával

49 medicina illustrata“ seu „de ratione decidendi casus forenses“ Budae 1750, — welches für die Civil- und Criminal-Gerichte des Landes bestimmt war. — Ueberdies war dem Dr. P e r 1 i c z y die Erlaubniss zur Sammlung der Sanitäts- Normen aus dem Archiv der k. ung. Statthalterei erlaubt worden. — Königl. Decrete v. 2. Nov. 1751; — 16. Dec. 1751.*) Diesem Streben der Einzelnen war auch die königl. ung. Landesbe­hörde, — wie schon erwähnt — in sämmtlichen Zweigen der politischen Verwaltung begegnet — und es wurde mit königl. Decret vom 20. October 1752 die Einführung der amtlichen besol­deten Komitats-Physiker und Chirurgen im ganzen Lande d r i n g 1 i c h s t angeordnet. — Denn : (Codex Tom. II. pag. 270. Nr. 378 ; — pag. 277. Nr. 379 ; — pag. 279. Nr. 384.) Aus tremden Ländern zogen ungebildete Medicaster heran, um hier bei uns, von Ort zu Ort ziehend, auf den Jahrmärkte n als „Zahnbrecher, Staarstecher, Beinbruchheiler, Räucherer, Salberer, Aderlasser, Bruch-und Steinschneider“ — ihr Unwesen zu treiben. Nach der dazumal allgemein geltenden Ansicht: dass auf den öffentlichen Jahr­märkten (ohne Schmälerung der Markteinkünfte) der freie Betrieb nicht wohl gestört werden könne, — war auch, trotz der überall' an gebahn­ten Regelung der ärztlichen Verhältnisse — diesem Un- fuge nicht leicht beizukommen. — Königl. Decrete vom 29. Juli 1756; — 6. Dec. 1756. (Codex Tom. II. pag. 325. Nr. 438 ; etc.) Diesem entgegen, um den Bewohnern des Landes im Allgemeinen eine g e- sichertere ärztliche Hilfe zu verschaffen — waren denen Chirurgen (wie schon oben erwähut) mehrere Zunft-Privilegien ertheilt; — die V erkäuflichkeit der chirurgischen 0 f f i c i n e n genehmigt; — die son­stige Ausü b ung der Kunst von einemExamen bei der Sd'hitäts-Commis- sion der k. ung. Statthaltereirathes, oder bei den ordtl. Physikern abhängig gemacht; endlich war auch die Aufnahme in die Zunft nicht von der Berei­tung der Salben und Pflaster, als vielmehr von dem Examen „über dieKenntniss der Chirurgie“ abhängig gemacht. — K. Decret v. 14. Juli 1761. (Codex Tom. II. pag. 380. Nr. 499 ; — pag. 382. Nr. 581.) Mit wahrhaft mütterlicher Sorgfalt für Ungarn hatte die Königin Maria Theresia (gewiss mit Rückblick auf Dr. P e r 1 i c z y’s Bitte) mit Decret v. 7. Nov. 1769 die medicinisch - chirurgische Facultät '**) an der i!) Das hieher Bezügliche — siehe im Schlusswort. *'-) Wir leben demnach gegenwärtig das 99. Jahr des Bestandes unserer Facultät — und der 7. November des nächstfolgenden Jahres sollte dem dank­baren Andeken der grossen Königin Maria Theresia als „Gründerin“ dieser unserer Facul­tät — in feierlicher Weise — geweiht werden ! — Eine, aus den Akten der Facultät geschöpfte Denkschrift — in ungarischer und lateinischer Sprache — geziert mit dem angebeteten Bildnisse der höchsten Schutz­frau — dürfte den gesammten Medizinal-Stand Ungarns eine erwünschte und willkommene Gabe der Erinnerung sein ; dieselbe enthalte : Die Phasen der allmählichen Entwicklung der befolgten Lehrpläne mit der zeitweisen Einführung der einzelnen Studien und deren L e h r k a n z e I n ; die Darstellung jener Thätigkeit, mit welcher die Facultät seit jeher an der Ausbildung des öffentlichen Sanitätswesens theilgenommen hat; ihre Wirksamkeit all auto- risirtes oberstes supra rbitrirendes Forum in allen m e d i z i n i s c h- gerichtlichen Fragen; ein umfassender und allseitigär statistischer Ausweis der jeweiligen Hörer; ein biographischer Nachhall den hier,

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