Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)

II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával

38 im Wiener Irren hause untergebrachten Geisteskranken auch fürder die Verpflegskosten zu bestreiten; so mussten die Jurisdictionen des Lan­des aufgefordert werden: alle Nichttobenden in häusliche Ver­pflegung zu geben und deren Verzeichnisse der Landesbehörde vor­zulegen. Königl. Decret 23. Nov. 1821. (Codex Tom. III. Sect. III. pag. 35. Nr. 2193.) Mit Erlass d. k. ung. Statthaltereirat lies vom 6. August 1822 wird den Jurisdictionen des Landes zur Richtschnur raitgetheilt: dass vom 1. Nov. 1821 an die Verpflegsgebühren im Wiener allgemeinen Krankenhaüße in Conv.-Miinze berechnet werden. (Codex Toni. III. Sect. III. pag. 46. N. 2194.) Die andauernden Verhandlungen wegen Vergütung der Verpflegskosten hatten zur Folge: dass auch im Lande selbst — dieser Modus Eingang gefunden hatte, indem für das am 3. Mai 1824 vom „philantropischen Verein“ in Steinamanger errichtete Kran­kenhaus — für Leidende ohne Unterszhied des Standes und der Religion — auch eine V e r p f 1 e g s g e b ü h r eingeführt worden war. — Der Adel und das Bürgerthum bildeten hier einen innigen Verein zum Wohle der Leidenden ; unter den Ersteren waren Graf Anton C z i r á k y; die Grafen Johann Nep. — Christoph — und Carl Battyányi; Gräfin Er­dő d y, geb. von Festetits; Juditha verwitw. Gräfin Festetits, geb. Sallér v. Jakabháza; Graf Em eric h Festetits deT olna. (Codex Tom. III. Sect. III. pag. 57. Nr. 2243.) Die immerwährenden Vergütungen der Verpflegsgebühren an auswärtige Institute — mussten endlich die, für bestimmte wohl­tätigen Zwecke bestehenden Fände i m L a n d e schächen; aus diesem Grunde war die königl. ung. Hofkanzlei und der k. ung. Statthaltereirath am 12. April 1826 bemüht: sowohl die Jurisdictionen, wie auch einzelne Patrioten aufzu­fordern, dass, im Geiste der allerhöchsten Entschliessungen vom 7. April 1790 und 14. April 1807 zur endlichen Ermöglichung der Errichtung der Anstalten für Waise, Findlinge, Gebährende, Missgestaltete, Geistes­kranke u. s. w. milde Spenden geopfert werden möchten ! — (Codex Toni. III. Sed. I. pag. 597. Nr. 1283; —Sect. III. pag. 165. N. 2331.) Zur endlichen Erzielung einer vollständigen Recipro- rität — hatte eine allerhöchste Entschliessung vom 27. Februar 1829 folgen­des festgestellt: Da rücksichtlich der Irrsinnigen in verschiedenen Anstalten des Landes — solche — den österreichischen Provinzen Angehörigen - • auch in Ungarn verpflegt werden — und noch nie — ein derartig Unglücklicher von Seite Ungarns — wegen Mangel der Verpflegsgebiihr in seine Heimath zurückgesendet worden war; so hat auch das Wiener Irrenhaus «ein Gleiches“ zu befolgen. Nur soll dasselbe nicht gehal­ten sein: einen aus Ungarn eigens dahin abzusendenden Geistes­kranken annehmen zu müssen, bevor nicht die Sicher­stellung der Verpflegsgebiihr erfolgt ist. — ((Codex Tom. III. Sect. III. pag. 356. Nr. 2404.) Ulli die Armen-Krankenpflege auch im Lande zu heben und zu regeln — beantragte die pester medicinische Facultät; dass in den veischie- denen Distrikten des Landes „öffendliehe ßpjUUer“ und überdies in Pest „ein

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