Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)

II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával

84 Diese Bestattung wird wohl auch fernerhin nach beineldeter Weise geschehen; die Publication dürfte aber nach den staatlichen Grundsätzen — in internationaler Weise — durch das k. ung. Ministerium um die Person des Königs im Wege des gemeinsamen Ministeriums des Aeus- s e r n — stattfinden. In Betreff des Letzteren d. i. der Ueb er Führung der Leichen — war die k. ungarische Regierung bisher wohl kaum je — entschei- d end: — Mir ist nur ein Fall bekannt, in welchem „wegen Ueberbringung der in Wien verstorbenen Gräfinen Francis ca Batthänyi und Johanna Eszter házy— der königlich- ungarische Statthaltereirath mittels einer allerunterthänigsten Repräsentation am 22. November 1831 gegen die mit Hof-Decret vom 21. October desselben Jahres genehmigte also- g 1 eiche Ueber trag ung der genannten Leichen nach Ungarn Ver­wahrung erhoben und diese Uebertragung für spätere Zeiten zweck­mässiger erachtet hatte. (Codex Tom. HI. Sect. IV. pag. 404. Nr. 2949.) Ungarn hat also „auf Grund seines eigenen staatlichen Rechtes“ für die Folge die in Oesterreich und in den übrigen europäischen Staaten üblichen Vorsichten zu prüfen und zum eigenen Gebrauche normirend zu b e - s t i m men: w ie solche Leichen sanitäts-polizeilich verwahrt — und auf welche Weise weiterbefördert werden dürfen. Note. Diese Norm dürfte auch zweckmässig auf alle jene Leiche n- t h e i 1 e, die innerhalb der Grenzen des Landes — behufs einer gericht­lich-chemischen Untersuchung von einem Orte in den andern ver­sendet werden — anzuw enden sein. Wenngleich die „bisher aufgezählten Regie rungs- und Verwaltungs-Gegenstände“ — entweder zum T h e i 1 oder auch ganz — in jene Kategorie der Agenden gehören: deren Erledigung bisher „ungarischerseits“ n i e „selbstständig“ gehandhabt worden war; so war den­noch bei Austragung derselben den ungarischen Regierungskrei­sen eine begrenzte Einflussnahme nicht unbedingt versagt. „Ein gewisses consultatives Vorgehen“ — ein weniger „imperatives“ als vielmehr „mittheilendes Verordnen“ war durch die Länge der Jahre — von Seite der kaiserlich-österreichischen Regierung „zum ämtlichen Gebrauch“ herangeformt gewesen. — Anders verhält es sich mit den „nachfolgenden 3 Gegenstän­den“: weil diese bisher stets mehr imperativ geleitet wurden und weil Ungarn in der Sphäre der ämtlichen Austragung derselben — nunmehr — eine „ganz neue Rolle des selbstständigen Handelns“ zu übernehmen hat. Meiner Denkweise nach — würde ich mit Recht „der Vermessenheit“ anzuklagen sein: wenn ich es wagen würde, in eine Erörterung dieser Regie­rungs-Agenden näher eingehen zu wollen, bevor dieselben nicht wenigstens prinzipiell im Minister-Rathe vereinbart werden — und im ungarischen Reichstag (oder im Wege der Delegationen gemeinsam) zur Verhand­lung und gesetzlichen Feststellung gelangen. * • gebracht, — welcher jedoch mit den vielen andern höchst zweckmässigen und heilsamen Vorschlägen Leider ! — auch bis heute — keine Gesetzkraft erhalten hatte. — • (Codex Tom. III. Sect. I. pag. 607. (638.) Nr. 1295.)

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