Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)
I. Az ország védelme a határokon belül
7 Ring und Verwaltung dieser beiden wichtigen Regierungs-Aufgaben, aus höheren reichseinheitlichen Rücksichten, für jetzt oder auch für die Folge nicht durchführbar erscheinen — dennoch ein Modus des Ausgleiches zur b°e ider- seitigenBerechtigung des gebührenden Einflusses gefunden werden!— Nach den bisher bekannten archivalen Daten — war die amtliche Entwicklung dieser beiden V e r w a 11 u n g s - A n g e 1 e g e n h e i t e n — folgende: A) Das Littorale. Nachdem mit kaiserlichem Patente vom 2. Juni 1717 die beiden innerösterreichischen Hafen der adriatischen Küste zu Triest und Fiume „als Frei- Hafen“ erklärt und am 27. Juli 1718 mit der ottomanischen Pforte ein „Handelsund See-Schifffahrts-Vertrag“ abgeschlossen worden war; wurde auch an beiden Häfen mittels kaiserlicher Decrete vom 15. und 18. März 1719 die „Errichtung der See-Kontumaz-Institute,“ nämlich: Waaren-Magazine und Lazarethe anbefohlen — und laut Decretes vom 19. December 1725 zur Aufrechthallung der gegebenen Vorschriften für jeden Hafen eine „ständige Sanitäts-Commission“ mit dem erforderlichen Sanitäts-Personale: Geistliche, Aerzte, Wundärzte, Aufseher und Kontumazknechte — eingeführt. (Codex Toni. I. pag. 750. Nr. 514; — pag. 587. N. 525.) Zur vollständigeren Erreichung des Zweckes dieser K ü s t e n-Sanitäts- Institute wurde der „Wiener Hof-Sanitäts-Commission“ anbefohlen: dass sich dieselbe mit der Republic Venedig in stetes Einvernehmen setze, damit alle, von Dieser im Interesse ihrer eigenen sowohl, wie auch der Häfen des venetia- nischen Dalmatiens getroffenen Vorkehrungen — gleichfalls in den österreichischen Häfen eingeführt, streng berücksichtiget und aufrecht erhalten werden mögen. — Kaiserliche Decrete vom 6. Septbr. 1726 und 14. Oclb. 1730. (Codex Tom. II. pag. 3. N. 6 ; — pag. 17 N. 25.) Mit dem kais. Patent vom 11. November 1739 wurde zur besonderen Förderung des Triester Hafens die Abhaltung eines Hafen-Jahrmarktes im August decretirt — und den Kaufleuten für die jeweilige Marktzeit eine M a u t h - und Zuschlags-Befreiung ertheilt. (Codex Tom. I. pag. 591 N. 534.) In steter Sorge um den Zweck dieser Sanitäts-Institute wurde sowohl für die Kontumazien der Wasser -und Landgrenze, wie auch für die Hafen-Lazarethe und Magazine: am 3. October 1731 eine „Reinigungs-Ordnung der Waaren, Briefe und Personen“ — wie auch : am 10. Mai 1738 eine „Reinigungs-Ordnung für die Gebäude: Wohnungen, Lazarethe, Magazine“ — erlassen. (Codex Tom. I. pag. 615 N. 538; — Tom. II pag. 19 N. 93; — pag. 110 N. 152.) Ihre vollständige Regelung erhielten jedoch diese— unter der obersten Leitung des „Hof-Comerzien-Directoriums in Wien“ stehenden Institute nur durch die, im J. 1755 erlassene „General-Norm des Seeschiff- fahrts-Sanitätswesens,“ in welcher nebst den speziellsten Vorschriften zur Handhabung des Hafen-Sani täts-Dienstes im Allgemeinen, — zugleich auch die Amts-Instruktionen: für den Sanitäts-Magistrat, — für die wirklichen Provisoren und deren Adjuncten, — für die Kommunitäts-Provisoren